Tatbestand:
Streitig sind die Pflichtversicherung des Klägers bei der AOK Mittelfranken und die Weitergabe von Daten.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg
II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2007 für die Zeit vom 01.05.2007
bis 31.10.2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er begehre eine Abänderung dahingehend, dass der AOK Mittelfranken keine
Daten mitgeteilt würden und kein Versicherungsverhältnis Bestandteil des Bescheides und der damit zusammenhängender Leistungen
werde. Daneben beantragte er eine schriftliche Mitteilung über Umstände der personenbezogenen Datenweitergabe insbesondere
im Hinblick auf Art, Umfang, Zeitpunkt, verwendeter Geräte und beteiligter Personen sowie die Unterlassung der Datenübermittlung.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 zurück. Die Versicherungspflichtigkeit während SGB
II-Bezuges ergebe sich aus §
5 Abs
1 Nr
2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V).
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten, die Datenübertragung an die
AOK Mittelfranken zu unterlassen, beantragt. Daneben hat er die Verurteilung des Beklagten zu diversen Auskünften im Zusammenhang
mit der Datenspeicherung, -verarbeitung und -weitergabe beantragt.
Mit Urteil vom 27.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger zurecht als Pflichtversicherten bei der AOK Mittelfranken angemeldet.
Ausnahmen von der gesetzlichen Versicherungspflicht lägen nicht vor und der Kläger habe von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch
machen wollen. Die entsprechende Regelung des §
5 SGB V sei auch verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Datenübertragung an die AOK ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen
und sei zur entsprechenden Zweckerfüllung notwendig. Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrten Auskünfte bestehe wegen Rechtsmissbräuchlichkeit
nicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.05.2008 und den Bescheid vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.03.2008 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Datenweitergabe an die AOK Mittelfranken zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das teilweise Anerkenntnis des Beklagten, die vom Kläger mit Schreiben vom 27.03.2008 an das Sozialgericht Nürnberg gestellten
Fragen a) bis k) innerhalb von 5 Monaten zu beantworten bzw die Beantwortung - auch einzelner Fragen - bescheidmäßig abzulehnen,
hat der Kläger angenommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Weitergabe der notwendigen Daten an
die AOK Mittelfranken unterlässt.
Streitgegenstand ist zuletzt nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch den Beklagten und dessen Annahme durch den Kläger nur
noch die Weitergabe der notwendigen Daten des Klägers an die AOK Mittelfranken im Zusammenhang mit der dort bestehenden gesetzlichen
Krankenversicherung des Klägers. Die gesetzliche Versicherungspflicht des Klägers in einer Krankenkasse ergibt sich für ihn
als Bezieher von Alg II aus §
5 Abs
1 Nr
2a SGB V. Soweit der Kläger damit nicht einverstanden wäre, müsste er dies mit der AOK Mittelfranken klären. Es würde insofern eine
Passivlegitimation des Beklagten fehlen. Zuständig für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis ist
die AOK Mittelfranken.
Im Hinblick auf das Versicherungspflichtverhältnis bei der AOK Mittelfranken war der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum
nach §
203a SGB V verpflichtet, der Krankenkasse die Daten des Klägers entsprechend §§ 28a bis 28c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) zu melden. Da diese Datenübermittlung auch von § 69 Abs 1 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm §
35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) gedeckt ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten.
Die Berufung ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Berufung nach §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.