Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Vermögen auf die Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 18.12.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 bewilligte die Beklagte die Weitergewährung der bis 31.12.2008
zuerkannten Leistungen ab 01.01.2009 nur noch als Darlehen, da der Kläger über Vermögensgegenstände in Form von Grundstücken
bzw. Immobilien im Wert von 19.662,50 EUR verfüge.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Wert seines Grundbesitzes belaufe sich auf allenfalls 8.043,75 EUR.
Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08.06.2009 abgelehnt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens
stehe PKH nicht zu, weil das Vermögen des Klägers den zustehenden Freibetrag von 2.600,00 EUR bei weitem übersteige und eine
besondere Notlage, die eine Erhöhung des Freibetrags rechtfertigen könne, nicht vorliege.
Gegen den am 15.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er verfüge
über kein Barvermögen und die von der Beklagten angesetzten Werte seien 2009 nicht erlösbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Würzburg sowie der Beschwerdeakte
Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit dieser Neufassung mit Wirkung ab 01.04.2008 intendierte der Gesetzgeber, zur Entlastung
der Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur noch dann zuzulassen, wenn die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (BR-Dr 820/07, Teil B, zu Nr 29). Verneint das Gericht hingegen die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft.
Vorliegend hat das Sozialgericht die PKH-Bewilligung im Hinblick auf vorhandenes Vermögen abgelehnt, also die wirtschaftlichen
Verhältnisse für nicht ausreichend erachtet, um Bedürftigkeit annehmen zu können. Die Frage der Erfolgsaussichten hat das
Sozialgericht ausdrücklich offen gelassen. In diesem Fall bleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts, eine Überprüfung
durch das Beschwerdegericht ist ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).