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LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 AS 498/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist seit dem 1.4.2008 nur noch dann zuzulassen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Verneint das Gericht hingegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a
Vorinstanzen: SG Würzburg 08.06.2009 S 10 AS 195/09
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: