Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 11.12.2003 einen Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat.
Die 1947 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert, sondern nach dem Besuch der Haupt- und Handelsschule als
Sparkassenangestellte von 1967 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 13.05.2003 gearbeitet. Seit 11.11.2003 bezog die
Klägerin Krankengeld, danach Arbeitslosengeld. Am 11.12.2003 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes
die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Die Beklagten holte daraufhin ein neurologisches Gutachten von
Dr.F. ein, der am 15.01.2004 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin sowohl ihren bisherigen Beruf als Sparkassenangestellte
im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne, als auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter
Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich. Die Beklagte lehnte den Antrag
der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2004 daraufhin ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde unter
Vorlage eines ärztlichen Attests unter Hinweis auf die Mobbingsituation am Arbeitsplatz und die dadurch ausgelösten psychischen
Konflikte begründet. Die Beklagte holte daraufhin nochmals ein Gutachten von Dr.F. ein, der am 04.10.2004 zu dem Ergebnis
kam, dass eine Leidensverschlimmerung im Sinne einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingetreten sei. Zwar sei
die Klägerin nach wie vor in der Lage, ihre letzte Tätigkeit als Sparkassenangestellte im Umfang von mindestens 6 Stunden
täglich zu verrichten sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen,
gleichwohl sei eine stationäre Reha-Maßnahme angezeigt. Die Klägerin absolvierte daraufhin auf Kosten der Beklagten eine stationäre
Reha-Maßnahme in der Klinik T. vom 16.02. bis 13.04.2005, aus der sie als arbeitsunfähig, jedoch als vollschichtig leistungsfähig
für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
entlassen wurde. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2004 durch Widerspruchsbescheid
vom 22.06.2005 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat nach Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales Versorgungsamt B-Stadt, der Akten der Agentur
für Arbeit A-Stadt sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein internistisches/sozialmedizinisches Terminsgutachten
von Dr.G. eingeholt, der am 17.07.2006 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und sie auch ihre letzte
Tätigkeit als Bankangestellte noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne.
Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr.B. eingeholt, der am 06.11.2006 vorwiegend
neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen bei der Klägerin feststellte:
1. Dysthymie
2. zwanghafte Persönlichkeitsstörung
3. Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenwurzelreizsyndrom
4. Migräne
5. Schwerhörigkeit links.
Übernommene Diagnosen:
6. Zustand nach Krebsoperationen der rechten Brust und der Schilddrüse.
Gleichwohl könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Tätigkeiten mit qualitativen
Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend im Sitzen, ohne
schweres Heben und Tragen oder häufiges Bücken, ohne Akkord oder sonstige stresshafte Arbeitsbedingungen abverlangt werden.
Tätigkeiten unter überdurchschnittlicher Lärmeinwirkung sollten ebenfalls nicht mehr zugemutet werden.
Aufgrund eines ärztlichen Befundberichtes der die Klägerin behandelnden Psychiaterin Dr.H. vom 22.03.2007, die eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Elemente bei der Klägerin konstatierte, die seit 14.12.2006 mit Opipramol 100 mg medikamentös
behandelt werden müsse, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr.B. ein, der am 10.05.2007 darauf hinwies, dass das ausgesuchte Medikament zwar nebenwirkungsarm,
jedoch für die diagnostizierte schwere depressive Erkrankung nicht ausreichend sei.
Das SG holte daraufhin ein chirurgisch-orthopädisches Terminsgutachten von Dr.S. ein, der am 18.06.2007 ebenfalls zu dem Ergebnis
kam, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne. Auch die Tätigkeit als Sparkassenangestellte sei ihr nach wie
vor im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein weiteres neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr.S. eingeholt, der am 28.11.2007
bzw. 19.02.2008 zu dem Ergebnis kam, dass die Leistungseinschätzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachters Dr.B. in vollem
Umfang zu teilen sei. Die Klägerin sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu
verrichten. Auch ihre bisherige Tätigkeit als Sparkassenangestellte sei im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Das SG hat sodann mit Urteil vom 21.04.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.06.2005 abgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sämtliche Gutachter der Klägerin ein Leistungsvermögen für
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen bestätigt hätten. Es liege keine rentenbegründende Erwerbsminderung vor. Schwerpunkt der Erkrankung
sei bei der Klägerin auf psychischem Gebiet, wobei lediglich eine Dysthymie, allenfalls eine leichte Depression habe festgestellt
werden können. Eine Optimierung der Therapie sei möglich und erfolgversprechend. Die daneben bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet, die Krebserkrankungen sowie die festgestellte leichte Hörminderung bedingten
allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen, führten aber nicht zur Minderung des quantitativen Leistungsvermögens.
Zur Begründung der hiergegen am 13.06.2008 zum Bayer.Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass
sie spätestens seit Rentenantragstellung nicht mehr erwerbsfähig sei. Die bisher, insbesondere im Sozialgerichtsverfahren
durchgeführten gutachterlichen Stellungnahmen seien hier nicht aussagekräftig. Ferner habe sich die Klägerin im Zeitraum vom
03.06. bis 05.07.2008 in die Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, P-Klinik in Bad W. begeben müssen. Hier sei
ebenfalls eine schwere Depression konstatiert worden.
Der Senat hat zunächst die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Versorgungsamt B-Stadt, den Entlassungsbericht
der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie Bad W. sowie die Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin Dr.K.,
Dr.W. und Dr.H. beigezogen. Mit Schreiben vom 06.02.2009 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund des übersandten Befundberichtes
von Frau Dr.H. vom 28.10.2008 nunmehr davon ausgegangen werde, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau Dr.H. am 21.10.2008
der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin eingetreten sei. Da die Klägerin aber bereits seit 01.12.2007
Altersrente beziehe, sei kein Wechsel der Rentenart mehr möglich. Auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Ärztlichen
Dienstes der Beklagten werde insoweit verwiesen.
Der Senat hat daraufhin ein neurologisches Gutachten nach Aktenlage von Dr.H. eingeholt, der für den Zeitraum ab Antragstellung
(Dezember 2003) bis zur Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.12.2007 zur Frage des Leistungsbildes Stellung
nehmen sollte. Der gerichtliche Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 04.04.2009 zu dem Ergebnis, dass auf nervenfachärztlichem
Fachgebiet eine depressive, länger andauernden Anpassungsstörung und/oder Dysthymia vorliege. Es handele sich dabei um echte
psychische Krankheitsbilder mit Krankheitswert, die die Klägerin mit ärztlicher/psychotherapeutischer Hilfe und unter regelmäßiger
Antidepressiva/angstlösender Medikation in absehbarer Zeit überwinden könne. Trotz dieser Gesundheitsstörungen könne die Klägerin
zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit nachkommen. Dies gelte
für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2007. Aus den in der Rentenakte enthaltenen ärztlichen Befundberichten und gutachterlichen
Stellungnahmen sei eindeutig abzuleiten, dass zwischen Dezember 2003 bis April 2005 definitiv keine Erwerbsminderung der Klägerin
in Folge ihrer psychischen Erkrankung vorgelegen habe, jedoch teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die vorgeschlagenen Therapieausweitungen
seien von der Klägerin wahrgenommen worden. Gleichwohl seien eine Dysthymie und eine länger andauernde Anpassungsstörung in
Folge der Krebserkrankungen im Jahr 1983 und 1993 geblieben, jedenfalls bis einschließlich November 2007. Eine Verschlimmerung
könne allenfalls im Herbst 2008 angenommen werden. Die Berichte von Frau Dr.H., die eine schwere depressive Episode konstatierten,
stimmten nicht mit der gewählten Pharmakomedikation überein. Auf diesen doch sehr deutlichen Widerspruch habe bereits Dr.B.
in seinem Gutachten hingewiesen. Gleiches gelte für den Entlassungsbericht der P-Klinik Bad W. von August 2008, der ebenfalls
von einer mittelgradigen depressiven Episode berichte, die dann allerdings als schwere depressive Episode nach IDC 10 verschlüsselt
werde. Auch insoweit sei die medikamentöse Versorgung mit Opipramol 100 mg einem Krankheitsbild wie einer schweren depressiven
Episode nicht angemessen. Erst im Dezember 2008 sei die Medikation und auch die Gesprächstherapie intensiviert worden. Dies
liege jedoch außerhalb des Begutachtungszeitraums.
Auf Antrag der Klägerin ist sodann ein weiteres nervenärztliches Gutachten von Frau Dr.C. eingeholt worden, die am 26.01.2010
zu dem Ergebnis kam, dass die von Dr.H. sowie von Dr.B. und Dr.S. getroffene Leistungseinschätzung zutreffend sei. Bei der
Klägerin bestehe im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Dysthymie sowie eine länger dauernde Anpassungsstörung,
wie sie Dr.H. zutreffend dargelegt habe. Die Klägerin sei deshalb bis November 2007 unzweifelhaft noch in der Lage gewesen,
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von mindestens
6 Stunden täglich zu verrichten. Auch die Tätigkeit als Sparkassenangestellte wäre ihr noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar
gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.04.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.04.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 21.04.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.06.2005 als unbegründet abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbs-minderung
nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Auch ein Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI steht ihr nicht zu.
Gemäß §
43 Abs
1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung
haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs
1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach §
43 Abs
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Da die Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2007 seit dem 01.12.2007 Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne
Abschläge bezieht, kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente lediglich für die Zeit ab Antragstellung (11.12.2003) bis
30.11.2007 in Betracht kommen. Ein später eingetretener Leistungsfall würde einen Wechsel der Rentenart nicht mehr zulassen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.02.2009 einen Leistungsfall für den 21.10.2008 zwar anerkannt, zutreffend aber darauf
hingewiesen, dass dieser Leistungsfall nach bestandskräftiger Gewährung der Altersrente liegt und somit ein Wechsel der Rentenart
gemäß §
34 Abs
4 SGB VI nicht mehr möglich ist.
Für den deshalb nur noch streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2003 bis November 2007 steht der Klägerin jedoch nach Überzeugung
des Senates kein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI zu, da sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.
Da sie auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sparkassenangestellte noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich hätte
ausüben können, kommt auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI nicht in Betracht.
Sämtliche im Verwaltungsverfahren, im sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten kommen
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Dysthymie bzw. leichte
Depression sowie eine länger andauernde Anpassungsstörung vorliegt, die jedoch nicht zu einer quantitativen Minderung des
Leistungsvermögens führt. Die bei der Klägerin weiterhin vorliegenden Krankheitsbilder bzw. leichten Funktionsbeeinträchtigungen
auf orthopädischem Fachgebiet, die bereits lange zurückliegenden Krebserkrankungen sowie die Hörminderung bedingen lediglich
qualitative Leistungseinschränkungen und vermögen auch im Zusammenspiel mit der neurologisch-psychiatrischen Erkrankung keine
quantitative Leistungsminderung im rentenrechtlich relevanten Umfang zu begründen. Der gerichtliche Sachverständige Dr.H.
hat im Gutachten nach Aktenlage vom 04.04.2009 nochmals exakt die vorliegenden Gutachten und ärztlichen Befundberichte analysiert
und sich mit der Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin Dr.H. eingehend auseinandergesetzt. Dies hat im sozialgerichtlichen
Verfahren auch der Gutachter Dr.B. mehrfach getan und auf die gleichen Widersprüche zwischen Diagnoseerstellung und Behandlungsumfang
durch die behandelnde Ärztin Dr. H. hingewiesen, auf die nun auch Dr.H. hinweist. Selbst die auf Antrag der Klägerin gehörte
Sachverständige Frau Dr.C. kommt in ihrem Gutachten vom 26.01.2010 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschätzung und sachlich
medizinische Auseinandersetzung von Dr.H. in vollem Umfang bestätigt werden muss. Frau Dr. C. konstatiert ebenfalls eine Leidensverschlimmerung
der psychischen Erkrankungen zu einem Zeitpunkt, der nach November 2007 und damit nach der bestandskräftigen Bewilligung der
Altersrente liegt. Sie erklärt ausdrücklich, dass sie mit den Begutachtungen der Vorgutachter im Verfahren konform geht und
dass insbesondere auch noch eine angemessene Umstellungsfähigkeit der Klägerin trotz der psychischen Erkrankung im streitgegenständlichen
Zeitraum vorgelegen hat. Im relevanten Zeitraum zwischen Rentenantragstellung und Ende November 2007 begründeten die vorhandenen
gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, mit denen aber weiterhin sowohl
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sparkassenangestellte als auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang
von mindestens 6 Stunden täglich hätten ausgeübt werden können.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.2008 war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.