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LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2010 - 19 R 485/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer eingeschränkten Kommunikationsaufnahme wegen Erblindung
Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich, wenn die vom Gericht durchgeführten Versuche zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens von Gründen zur Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sämtlich erfolglos geblieben sind (hier bei der Erblindung des Klägers). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 19.10.2006 S 14 R 4444/05
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.10.2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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