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LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2020 - 1 R 457/18
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel in eine Transfergesellschaft
Die Rückausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI für Fälle des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsels in eine Transfergesellschaft gilt auch, wenn der Wechsel in die Transfergesellschaft durch die Insolvenz des vorigen Arbeitgebers bedingt war und es anschließend zu keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen ist.
Normenkette: ,
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3
,
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 27.06.2018 S 13 R 888/15
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2018 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2015 und 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, anstelle der bereits bewilligten Altersrente dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2015 zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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