Kein Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer; Europarechtskonformität
von § 33a SGB I
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer hat.
Der Kläger beantragte am 10.09.2009 bei der Beklagten eine Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. In der
Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum 1962 angegeben, im vorgelegten Pass des Klägers ist das Geburtsdatum mit 1959 angegeben.
Der Kläger legte ein Urteil des Landgerichts B. vom 21.01.2009, Rechtskraft 18.03.2009 vor. Mit diesem Urteil wurde das Geburtsdatum
des Klägers, geboren 1962 geändert und auf das Jahr 1959 (bei gleichem Geburtsdatum) berichtigt. In diesem Klageverfahren
hatte der Kläger erklärt, er sei im Jahre 1958 geboren, sei aber bei dem Standesamt mit dem Geburtsdatum 1962 als Zwilling
seines Bruders I. A., der 2 Jahre jünger als der Kläger sei, registriert worden. Das Landgericht B. erhob Beweis und hörte
u.a. Zeugen des Klägers an. Diese gaben an, dass der Kläger mit ihren gleichaltrigen Kindern geboren sei und er mit diesen
zusammen eingeschult worden sei. Ein vom staatlichen Krankenhaus eingeholtes Gesundheitskommissionsattest ergab, dass das
Alter des Klägers zwischen 40 und 50 und das des I. A. 45 Jahre sei. Aufgrund einer Fotokopie aus dem Zeugnisbuch der Grundschule
wurde festgestellt, dass die Freunde des Klägers, M. K., 1960 geboren, A. Ö., 1958 geboren und A. K., 1960 geboren seien.
Es wurde weiterhin festgestellt, dass sein Zwillingsbruder I. A., der jünger als der Kläger sei, gemeinsam mit den Freunden
M. E., geboren 1965, C. Ü., geboren 1970 und C. B., geboren 1968 eingeschult worden sei. Der Kläger sei gemäß den Eintragungen
mit den 2 Jahre älteren Kindern und der als Zwillingsbruder gemeldete I. A. aber mit seinen Altersgenossen eingeschult worden.
Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie als Zwillinge geboren worden seien.
Die Beklagte stellte fest, dass die erstmalige Versicherungsnummer dem Kläger am 07.01.1982 unter Vorlage eines Nüfus (Auszug
aus dem Einwohnerbuch) eingetragen wurde. Die Beklagte forderte von dem Kläger einen aktuellen Auszug an. In diesem Auszug
vom 04.03.2011 ist vermerkt, dass das Geburtsdatum am 18.03.2009 lt. Urteil des Landgerichts B. vom 1962 auf 1959 berichtigt
worden ist.
Mit Bescheid vom 20.06.2011 lehnte die Beklagte eine Berichtigung ab. Änderungen in der Nüfus-Bescheinigung könnten nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich vor der ersten Angabe des Geburtsdatums, also vor der Vergabe der Versicherungsnummer
lägen. Das Urteil des türkischen Gerichts sei erst nach der erstmaligen Angabe eines Geburtsdatums (11.01.1982) ergangen,
sodass eine Änderung nicht erfolgen könne.
Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2011 Widerspruch durch seinen Bevollmächtigten erheben. Zur Begründung legte
der Bevollmächtigte dar, §
33a Erstes Sozialgesetzbuch (
SGB I) sei für den Kläger nicht anwendbar. Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Entscheidung vom 14.03.2000,
Az. C 102/98 entschieden, dass §
33a SGB I zulässig zur Regelung der Unterbindung des Missbrauchs sei. Allerdings sei dieses Urteil nicht anwendbar, da der EuGH nicht
den Sachverhalt zu beurteilen hatte, dass der Antragsteller erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlange, dass eine Berichtigung
des Geburtsdatums durchzuführen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den nach eigenen Angaben am 18.10.2011 erhaltenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten
Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG), Eingang 18.11.2011 erheben lassen. Im Wesentlichen hat er die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, die erstmalige Vergabe der Versicherungsnummer
sei am 07.01.1982 erfolgt.
Mit Urteil vom 27.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß §
33a Abs
2 SGB I dürfe von einem nach §
33a Abs
1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass ein Schreibfehler vorliege
oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach §
33a Abs
1 SGB I ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das türkische Urteil
datiere vom 21.01.2009 und sei erst nach der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums im Jahre 1982 ergangen.
Gegen das am 20.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht am 20.07.2012 eingelegt.
Im Wesentlichen hat er erneut vorgetragen, §
33a SGB I sei nicht anwendbar. Darüber hinaus hat er mehrere Unterlagen vorgelegt, die belegen sollen, dass das Geburtsdatum 1959 korrekt
sei. Dies sind im Einzelnen:
- Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers des Berufungsklägers der A-Stadt Automotive GmbH, welche dem
Berufungskläger das korrekte Geburtsdatum 1959 bestätige.
- Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch (Nüfus), auf dem handschriftlich Nisan-958 vermerkt ist, daneben ein Stempel 1978.
Nisan bedeute April, die Ziffernfolge 958 verweise auf das Geburtsjahr 1958. Aus diesem Passvermerk ergebe sich das Geburtsdatum
vor erstmaliger Anmeldung.
- Auszug aus der Einschulungsbestätigung. Tabellarisch ist der Kläger mit dem Geburtsdatum 1962 erfasst, die Bemerkung "08.09.1966
Wiederholung der 1. Klasse", ist angegeben.
Der Klägerbevollmächtigte hat noch weiter vorgetragen, bei Einschulung im Jahr 1966 könne das Geburtsjahr 1962 nicht korrekt
sein, da auch in der Türkei Kinder mit 6 Jahren eingeschult würden. Soweit die Einschulungsbestätigung ausweise, dass eine
Wiederholung des Schuljahres stattgefunden habe, hätte eine frühere Einschulung im Jahre 1965 erfolgen müssen. Der Kläger
habe jedoch berichtet, dass er zwar im Jahr 1965 habe eingeschult werden sollen, es zu einer Einschulung jedoch nicht gekommen
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger 5 Jahre alt gewesen, eingeschult worden sei er dann im Folgejahr 1966.
Die Beklagte hat erwidert, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung aus dem Kalenderjahr 2011 sei ohne Bedeutung, soweit
es um den Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer gehe. Der handschriftliche Vermerk "Nisan-958" sei kein Nachweis für
ein Geburtsdatum des Klägers. Auch wenn Nisan April heiße, so sei es doch zweifelhaft, dass die Ziffernfolge 958 einen Hinweis
auf das Geburtsjahr 1958 geben solle. Darüber hinaus würde sich ebenfalls ergeben, dass auch das mit türkischem Urteil festgestellte
Geburtsjahr 1959 falsch sei. Hinsichtlich der Einschulungsunterlagen sei festzuhalten, dass in diesen das Geburtsdatum 1962
eingetragen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, sein Geburtsjahr sei 1958. Das Gericht in der Türkei habe als Geburtsjahr
1959 festgelegt, weil zuvor seine Mutter in Trennung von ihrem geschiedenen Mann gelebt habe und bei einem Geburtsjahr 1958
nicht sein leiblicher Vater, sondern der geschiedene Ehemann seiner Mutter rechtlich als Vater anzuerkennen gewesen wäre.
Er wisse nicht, wann und wer den Stempel auf dem Nüfus angebracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.10.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versicherungsnummer entsprechend dem Geburtsdatum 1959,
hilfsweise
1958 zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2012 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berichtigung seiner Versicherungsnummer auf den 1959
noch auf den 1958.
Gemäß §
33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt,
wenn Rechte oder Pflichten von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind. Im vorliegenden Fall ist der für diesen Rechtsstreit
entscheidende Teil der Versicherungsnummer das nach §
147 Abs
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) enthaltene Geburtsdatum. Im Falle einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies nach §
152 Nr 3
SGB VI i.V.m. §
3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufverordnung - (VKVV) zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aufgrund eines Nüfus-Auszugs (Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch) bei der erstmaligen
Vergabe der Versicherungsnummer am 07.01.1982 das Geburtsdatum 1962 angegeben.
Gemäß §
33a Abs
2, Abs
3 SGB I darf von einem nach Abs 1 maßgebenden Geburtsdatum nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt,
dass
1.ein Schreibfehler vorliegt oder
2.sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum
ergibt.
Zunächst ist festzustellen, dass §
33a Abs
2 SGB I anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2000,
Az. C 102/98 keineswegs entschieden, dass nur im Rahmen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme §
33a SGB I anwendbar sei, ohne dass eine unzulässige Diskriminierung türkischer Arbeitnehmer vorliege. Der EuGH zitiert in seiner Entscheidung
zwar die Begründung des Gesetzentwurfs, dass die Regelung die missbräuchlich Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen
verhindern solle, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten u.a. ein früherer Bezug von Sozialleistungen beantragt
werde. In seinem Urteilsspruch erklärt der Gerichtshof jedoch lediglich, dass Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates
vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige einem Mitgliedstaat nicht verwehre, auf türkische Arbeitnehmer
die Regelung des §
33a SGB I anzuwenden. In den Gründen führt der EuGH aus, dass die streitige Regelung schon gar keine Ungleichbehandlung enthalte, die
eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden könne. Es könne von einem Mitgliedstaat nicht verlangt
werden, dass er bei der Regelung der Frage, welches Geburtsdatum für die Erteilung einer Versicherungsnummer und Gewährung
einer Altersrente maßgebend sei, der besonderen Situation Rechnung trage, die sich aus dem Inhalt und der praktischen Anwendung
der türkischen Personenstandsbestimmungen ergebe. Insofern brauche nicht geprüft werden, ob die Regelung durch objektive Erwägungen
gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehe, die mit der nationalen Rechtsvorschrift zulässigerweise
verfolgt werden könnten.
Da die Regelung keine Ungleichbehandlung enthält, ist unerheblich, wann der Kläger Kenntnis von seinem - jedenfalls nach seinen
Darlegungen - falschen Geburtsdatum erhalten hat. Darüber hinaus sind den vom EuGH zugrunde liegende Entscheidungen nicht
zu entnehmen, wann die Kläger von ihrem fehlerhaften Geburtsdatum Kenntnis erlangten oder nicht.
Die Voraussetzungen des §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I sind nicht erfüllt (Nr
1 steht hier nicht in Frage).
Im Jahre 1982 ergab sich aus der Nüfus-Bescheinigung das Geburtsdatum 1962.
Der Kläger legt nunmehr 4 Dokumente vor, die im Rahmen des §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I Anwendung finden sollen.
Das Urteil des Landgerichts B. vom 21.01.2009, rechtskräftig am 18.03.2009 berichtigt das bisherige Geburtsdatum des Klägers
auf den 1959. Dieses Urteil ist jedoch nach 1982 ergangen und insoweit nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger legt weiter eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung seines Arbeitgebers aus dem Jahr 2011 mit dem Geburtsdatum
1959 vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bescheinigung den Urkundenbegriff erfüllt, jedenfalls stammt sie aus der
Zeit nach der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums.
Der Kläger legte weiter eine Nüfus-Bescheinigung vor, wonach auf der Rückseite handschriftlich Nisan-958 eingetragen ist.
Der Kläger will das so verstanden wissen, dass dies für April 1958 (Nisan heißt übersetzt April) steht. Daneben ist ein Datumstempel
vermerkt mit dem Jahre 1978. Der Senat weist diesem handschriftlichen Vermerk keinerlei Beweiswert zu. Zum einen ist schon
nicht ersichtlich, wann dieser Vermerk eingetragen worden ist, es ist auch nicht ersichtlich von wem der Vermerk eingetragen
worden ist, da keinerlei Unterschrift geleistet wurde. Auch der Kläger konnte dazu keine Angaben machen.
Der Kläger hat weiter eine Kopie eines Schulregisterauszugs über die Einschulung vorgelegt.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Begriff einer Urkunde iS des §
33a Abs
2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet und eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden der Vorschrift
nicht zu entnehmen ist. §
33a Abs
2 SGB I verlangt auch nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist; es "ergibt"
sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein abweichendes
Geburtsdatum iS des §
33a Abs
2 SGB I schließen lassen (vgl. BSG vom 28.04.2004, B 5 RJ 3/03 R mwN, veröffentlicht in [...]).
Nach den allgemeinen Bestimmungen ist eine Urkunde iS des §
33a Abs
1 SGB I i.V.m. §
415 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Aussteller, Art und Weise der Herstellung sind unerheblich. Nicht zu den
Merkmalen der Urkunde gehört deren Beweiskraft (vgl. BSG vom 28.04.2004 aaO).
Für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden und für deren Echtheit gelten nach §
118 SGG die besonderen Beweisregelungen der §§
415 bis
419 ZPO bzw. die §§
437 bis
440 ZPO entsprechend. Dabei entsteht nach den auch hier zu beachtenden europarechtlichen Grundsätzen die Verpflichtung, von der Behörde
eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall
bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (EuGH-Urteil vom 02.12.1997 - C-336/94, veröffentlicht in [...]). Im Übrigen entscheidet das Gericht insbesondere über die Frage, welche Bedeutung die durch eine
Urkunde im Sinne der Beweisregeln bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema haben, in freier Beweiswürdigung.
Bei der von dem Kläger vorgelegten Schulregisterbescheinigung handelt es sich zwar um eine Urkunde in diesem Sinne. Allerdings
lässt sich aus der dem Senat vorgelegten Kopie nicht eindeutig entnehmen, wer denn überhaupt Aussteller dieser Bescheinigung
ist. Es ist auch nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt diese Bescheinigung genau erstellt worden ist. Darüber hinaus ergibt
sich aus dieser Bescheinigung erneut das Geburtsdatum 1962. Im Rahmen der Übersetzung unter der Rubrik "Klasse Wiederholung
Ummeldung mit Prüfung" ist das Datum 08.09.1966 mit dem Zusatz "Wiederholung der 1. Klasse" zu entnehmen. Der Kläger selbst
weist darauf hin, dass keine Wiederholung der 1. Klasse stattgefunden hat. Er habe zwar im Jahr 1965 eingeschult werden sollen,
zu dieser Einschulung sei es jedoch dann nicht gekommen. Nachdem der Kläger selbst schon angibt, dass dieses Dokument offenbar
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, lassen sich nach Ansicht des Senats auch keine Rückschlüsse darüber
ziehen, wie alt der Kläger am 08.09.1966 gewesen ist. Der Kläger trägt weiter vor, dass in der Türkei - wie auch in Deutschland
- die Kinder mit 6 Jahren eingeschult würden. Nachdem er im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, er sei 1958 geboren worden,
so hätte die Einschulung doch im Jahre 1964 und nicht 1966 erfolgen müssen. Auch im Zusammenhang mit den Gründen des Urteils
des Landgerichts B. vom 21.01.2009 ergibt sich, dass womöglich zwar die Regel besteht, dass Kinder mit 6 Jahren eingeschult
werden, es davon aber doch Abweichungen gibt. So wurde beispielsweise festgestellt, dass der jüngere Bruder des Klägers, I.
A., der wohl 1962 geboren worden ist, mit seinen Freunden, die 1965, 1970 und 1968 geboren worden sind, gemeinsam eingeschult
worden ist. Dies zeigt eine Bandbreite von 5 Jahren, wonach die Einschulung erfolgt ist. Dies lässt entweder darauf schließen,
dass das Regelalter 6 Jahre keineswegs genau befolgt wird oder dass die Schulregisterauszüge fehlerhaft und mangelhaft geführt
werden. Jedenfalls ist dem keine Beweiskraft zu entnehmen, dass der Kläger vor 1962 geboren ist.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.