Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente streitig.
Die 1953 geborene Klägerin war mit dem 1943 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten W. A. verheiratet. Die am 21.09.1971
geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 15.06.1977 unter Feststellung des Verschuldens des Versicherten
geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Versicherte, bis zum 31.12.1980 einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von 775 DM an die Klägerin zu entrichten. Im Übrigen verzichteten die Parteien gegeneinander auf
jeglichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs. Von 16.03.1990 bis zu seinem Tode war der Versicherte mit der Beigeladenen
verheiratet. Diese bezieht aus dem Stammrecht des Versicherten eine Witwenrente.
Der Versicherte war als gelernter Kfz-Mechanikermeister im Zeitpunkt der Scheidung wie auch im weiteren als selbstständiger
Autowerkstattinhaber und Marken-Vertragshändler tätig. Ab dem 01.07.2002 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
zuletzt in Höhe von Euro 460,50. Die Klägerin bezog im Jahr 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von Euro 873,17.
Am 10.12.2007 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Witwenrente für vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenwitwenrente).
Sie gab hierbei an, dass sie während des gesamten letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt erhalten habe.
Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch aus §
243 Abs.
2 SGB VI bestehe nicht, da der Versicherte aufgrund des Verzichts im Zeitpunkt seines Ablebens nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet
gewesen sei. Er habe im letzten Jahr vor seinem Tod auch keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen in gewisser Regelmäßigkeit
erbracht. Daneben seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §
243 Abs.
3 SGB VI nicht erfüllt, da eine Witwenrente nach §
46 SGB VI an die Beigeladene gezahlt werde.
Den am 30.01.2008 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie dem vergleichsweisen Unterhaltsverzicht
nur auf Druck des Versicherten zugestimmt habe, da dieser anderenfalls nicht in die Scheidung eingewilligt hätte. Da sich
die finanziellen Verhältnisse des Versicherten vom Zeitpunkt der Scheidung bis zu seinem Tode nicht wesentlich geändert hätten,
habe auch noch über den 31.12.1980 hinaus ein Unterhaltsanspruch in Geld bestanden. Darüber hinaus habe der Versicherte im
letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod auch tatsächlich Unterhalt geleistet. Er habe fortlaufend Unterhalt in
Form kostenfreier Überlassungen von Pkw sowie fortlaufender kostenfreier Reparaturen und Inspektionen geleistet. Die insgesamt
vier überlassenen Pkw, auf die die Klägerin aufgrund ihrer Berufstätigkeit angewiesen gewesen sei, hätten einem Anschaffungswert
von etwa 30.000 EUR entsprochen. Dies bedeute eine jährliche Unterhaltsleistung von 1.111 EUR. Die Pkw seien im Autohaus des
Versicherten regelmäßig unentgeltlich gewartet worden. Der Wert dieser Leistungen belaufe sich auf jährlich etwa 1.550 EUR.
Dies ergebe über die Jahre hinweg eine monatliche Unterhaltsleistung von ca. 215 EUR. Die letzte Reparatur habe im November
2004, d. h. etwa zwei Wochen vor dem plötzlichen Tod des Versicherten stattgefunden. Die Klägerin habe die Fahrten zum Autohaus
des Versicherten nach C-Stadt mit dem Besuch ihrer mittlerweile 90jährigen Mutter verbunden und habe bei diesen Gelegenheiten
die Fahrzeuge warten und reparieren lassen.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Unterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes gehabt, da sie auf Unterhalt
verzichtet habe. Auch tatsächlicher Unterhalt sei nicht erbracht worden. Hierzu zählten nur solche Leistungen, die geeignet
seien, den laufenden wirtschaftlichen Bedarf eines anderen unabhängig von einer Gegenleistung zu befriedigen. Leistungen,
die nicht zum Verbrauch bestimmt seien, sondern wie die überlassenen Pkw - deren Übereignung im übrigen bisher nicht nachgewiesen
sei - ein Anlagekapital darstellten, das erst durch seine Nutzung dazu beitrage, den laufenden Lebensbedarf des Empfängers
zu decken, seien keine Unterhaltsleistungen. Als Unterhalt kämen nur solche Nutzungen in Betracht, die aus der Verwertung
des überlassenen Vermögensgegenstandes selbst gezogen werden. Hierbei könnten insbesondere nicht die Erträge aus der - nach
Angaben der Klägerin erst durch die Überlassung der PKW ermöglichten - Berufstätigkeit herangezogen werden, da diese aus der
Arbeit als solche und nicht aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierten.
Am 25.06.2008 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Zur Begründung wurde nunmehr vorgetragen, dass der Klägerin innerhalb von 27 Jahren vom Versicherten insgesamt sechs Fahrzeuge
im Gesamtwert von 40.000 EUR ohne Gegenleistung überlassen worden seien. Am letzten Pkw sei noch von 17. bis 19.11.2004 im
Autohaus des Versicherten eine große Inspektion ohne Gegenleistung durchgeführt worden. Im selben Jahr seien zwei Wartungen
vorausgegangen. Solche Sach- und Dienstleistungen seien regelmäßig und ohne Unterbrechung von 1977 bis 2004 erfolgt. Sie seien
dazu bestimmt gewesen, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf der Klägerin zu befriedigen. Die Klägerin hätte sich ansonsten
zu Marktpreisen entsprechende Fahrzeuge und Werkstattleistungen beschaffen müssen.
Die mit Beschluss vom 07.10.2009 beigeladene zweite Ehefrau des Versicherten teilte mit, dass ihr nicht bekannt sei, dass
die Klägerin kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen habe. Die Klägerin habe diese Fahrzeuge selbst gekauft und
auch selbst über ihre Hausbank finanziert. Kostenlose Reparaturen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden.
Im Beweisaufnahme- und Erörterungstermin vom 04.10.2010 vernahm das SG den Sohn der Klägerin - zugleich ihr Prozessbevollmächtigter - als Zeugen. Dieser bestätigte die Umstände der Werkstattaufenthalte
im Jahr 2004 und gab an, bei der letzten Reparatur im November 2004 (Schaden am Automatikgetriebe) in der Werkstatt des Versicherten
zeitweise anwesend gewesen zu sein. Bei der Durchführung der Reparaturen sei ein Auftrag ausgestellt und die entsprechenden
Arbeits- und Materialkosten (einschließlich vier neuer Winterreifen zwischen 500 und 600 EUR) berechnet worden. Vermutlich
seien diese Kosten der Klägerin vom Versicherten wieder erstattet worden. Der Versicherte habe nicht gewollt, dass diese Reparaturen
bekannt würden. Die Beigeladene bestätigte, dass die Klägerin im Dezember 2004 in der Werkstatt gewesen sei, es seien aber
nur eine Autowäsche durchgeführt sowie Reifen bestellt und bezahlt worden. Die geschilderte letzte Reparatur habe in dieser
Form nicht stattgefunden. Sie sei in der fraglichen Zeit regelmäßig in der Werkstatt und im Büro anwesend gewesen und hätte
dies bemerkt. Ihr sei nicht bekannt, dass von dem Versicherten Pkw an die Klägerin übereignet worden seien. Lediglich der
erste PKW sei während der Scheidung an die Klägerin übergeben worden.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2010 die Klage als unbegründet ab. Weder habe die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor dem Tod des Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt, noch habe sie im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt tatsächlich
erhalten. Es könne offen bleiben, ob die fraglichen Leistungen vom Versicherten so wie geschildert tatsächlich erbracht wurden
und diese Unterhaltsleistungen darstellten. Es sei bereits der Nachweis nicht erbracht, dass diese Dienstleistungen ohne Gegenleistung
erbracht wurden. Der Zeuge habe ausgesagt, dass für die Reparaturen jeweils ein Auftrag ausgestellt und die Arbeits- und Materialkosten
berechnet worden seien. Dementsprechend habe die Klägerin für die jeweilige Leistung zunächst eine Gegenleistung erbracht.
Nicht erwiesen sei der Vortrag, dass die geleisteten Beträge vom Versicherten wieder erstattet wurden. Dies habe der Zeuge
lediglich vermutet, jedoch nicht bestätigen können.
Am 17.01.2011 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Berufung ein. Er könne sich an seine Zeugenaussage vor dem SG noch sehr gut erinnern. Er habe hierbei deutlich gemacht, dass ihm vom Versicherten, seinem verstorbenen Vater, noch im letzten
Jahr vor seinem Tode mitgeteilt worden sei, dass er die einbehaltenen Geldbeträge wieder unmittelbar an die Klägerin ausbezahlt
habe. Dies decke sich mit den Aussagen der Klägerin. Es sei jedoch bei einer solchen Rückzahlung selbst nie persönlich anwesend
gewesen. Das Gericht stützte sich im Wesentlichen auf das in diesem Zusammenhang protokollierte Wort "vermutlich". Er selbst
habe dieses Wort überhaupt nicht benutzt. Eine korrekt protokollierte Zeugenaussage hätte insoweit den Nachweis erbracht,
dass die Leistungen vom Versicherten unentgeltlich erfolgten.
Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 20.6.2011 mit, dass sich aus den - in Auszug übermittelten - Auftragsdaten des Autohauses
eine Reparatur am Auto der Klägerin im Jahr 2004 nicht rekonstruieren lasse. Im Übrigen hätten auch keinerlei Geldbeträge
erstattet bzw. zurückgezahlt werden können, da sich in der Kasse des Autohauses immer nur Wechselgeld in geringem Umfang befunden
habe.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG zugestimmt. Mit Schreiben vom 21.03.2014 und 25.03.2013 haben dies auch die Beklagte sowie die Beigeladene getan.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.12.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 zu verurteilen, der Klägerin große Witwenrente nach §
243 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und die Akten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte über die Berufung
gem. §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf große Witwenrente für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach §
243 Abs.
2 SGB VI zu. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf große Witwenrente für geschiedene Ehegatten,
1.deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.die nicht wieder geheiratet haben,
3.die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und
4. die - unter anderem - das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente scheidet danach vorliegend aus, da die Beigeladene im letzten Jahr vor dem Tod des
Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten hat noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch
hierauf i.S.v. §
243 Abs.
2 Nr.
3 SGB VI hatte.
1.
Die Klägerin hat im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten unstreitig keinen Geldunterhalt bezogen. Sie hat zur Überzeugung
des Senats auch keinen tatsächlichen Unterhalt erhalten. Unterhalt im Sinne des Gesetzes sind regelmäßige Geldleistungen wie
auch geldwerte Leistungen, die geeignet und bestimmt sind, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf eines anderen unabhängig
von einer Gegenleistung zu befriedigen. Unterhalt kann hierbei auch in Form von Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht
werden, nicht jedoch durch die Überlassung von Anlagevermögen (Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 6 ff. zu §
243 SGB VI).
Danach haben vorliegend - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - die geltend gemachten Übereignungen
der PKW bereits aus Rechtsgründen außer Betracht zu bleiben. Unbeschadet der Frage, ob die Fahrzeuge tatsächlich durch den
Versicherten unentgeltlich überlassen wurden und ob für den Zeitraum nach der Scheidung vier oder - wie zuletzt geltend gemacht
- insgesamt sechs Pkw übereignet wurden, handelt es sich bei den geschilderten Übereignungen um keine Unterhaltsleistungen
des Versicherten. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 03.10.1979 (1 RA 53/78) festgestellt, dass es sich bei Kraftfahrzeugen um Gegenstände des Anlagevermögens handelt, deren Zuwendung zur Bestreitung
des laufenden Lebensbedarfs bereits von vornherein ungeeignet und alleine aus diesem Grunde nicht als Unterhalt anzusehen
ist. Zudem erfolgten im vorliegenden Fall die Zuwendungen nicht im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten, sondern zeitlich
deutlich vor diesem nach §
243 Abs.
2 Nr.
3 1. Alt.
SGB VI alleine maßgeblichen Zeitraum. Nach Auffassung des BSG wäre es insoweit auch rechtsfehlerhaft, aus dem Wert der überlassenen PKW monatliche Abschreibungsbeträge im Sinne eines
dauerhaften Unterhalts zu bilden. Im Urteil vom 03.10.1979 (a.a.O.) wird insoweit ausdrücklich festgestellt, dass weder der
Anschaffungswert der Fahrzeuge noch ein auf diesen nach steuerlichen Grundsätzen entfallender Abschreibungsbetrag als Unterhaltsleistung
Berücksichtigung finden kann. Die Überlassung der Fahrzeuge ist auch dann nicht als Unterhaltsleistung zu qualifizieren, wenn
dadurch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit eröffnet wird. Die Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit können insoweit nicht
als Nutzungen aus dem Kraftfahrzeug und damit als Unterhaltsleistungen angesehen werden. Dies kommt nur bei solchen Nutzungen
in Betracht, die aus dem Gebrauch oder der Verwertung des überlassenen Vermögensgegenstandes selbst gezogen werden. Die Erträgnisse
aus der angeblich erst durch die Anschaffung des Kraftfahrzeugs ermöglichten Erwerbstätigkeit der Klägerin resultieren aber
primär aus dieser und nicht aus der Nutzung der PKW. In deren Überlassung liegt somit keine Unterhaltsleistung des Versicherten
(BSG, Urteil vom 03.10.1979, a.a.O.).
Gleiches gilt im Ergebnis für die vorgetragenen Inspektionen respektive Reparaturen an den überlassenen Fahrzeugen. Die Qualifizierung
von Zuwendungen als Unterhalt setzt voraus, dass diese regelmäßig erbracht werden (Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 15 zu §
243 SGB VI). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, "im letzten Jahr vor dem Tode" und den Charakter einer regelmäßigen Leistung als
eine nach festgelegten Zeitabständen wiederkehrende Zuwendung kann von der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sinnvoller
Weise nur bei monatlich wiederkehrenden Zuwendungen ausgegangen werden. Gefordert wird insoweit, dass die entsprechenden Leistungen
"wie geschuldeter Unterhalt" erbracht worden sind, nämlich grundsätzlich Monat für Monat in feststehender Höhe, jedenfalls
aber während des maßgebenden Jahreszeitraumes "ununterbrochen fortlaufend", "stetig wiederkehrend" bzw. "kontinuierlich",
(BSG, Urteil vom 21. 01.1987, 1 RA 3/86 m.w.N.; Bayer LSG, Urteil vom 31.3.2011, L 20 R 545/06 ZWV).
Dieses so definierte Merkmal der Regelmäßigkeit ist vorliegend nicht erfüllt. Die behaupteten Inspektionen bzw. Reparaturen
erfolgten gerade nicht regelmäßig im Sinne einer zeitlich wiederkehrenden Beständigkeit, sondern ausschließlich anlassbezogen
und unterlagen abhängig von Reparaturbedarf bzw. jährlicher Fahrleistung einer weitgehend unwägbaren Beliebigkeit. Es verbietet
sich vorliegend auch die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles, in welchem nach den Umständen des Einzelfalles von dem Regelmäßigkeitsprinzip
abgesehen werden könnte. Eine der Fallgruppen, in welchen der Unterhaltsverpflichtete zu der vereinbarten und gebotenen regelmäßigen
Leistung aus subjektiv nicht zu behebenden oder zu beeinflussenden Gründen außerstande war (so z. B. bei Tod des Verpflichteten
im ersten Jahr nach der Scheidung, faktischer Unmöglichkeit der Zahlung aufgrund Wohnsitzes in der DDR, denkbar auch Zahlungsverzug
infolge schwerer Krankheit) ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin auch bezüglich der Reparaturen
vorgenommene Addition und Umlage der einzelnen Leistungen entsprechend einer monatlichen Abschreibung verbietet sich - unbeschadet
der Frage, ob ein so ermittelter monatlicher Betrag überhaupt die Mindesthöhe von 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden
Regelsatzes nach dem SGB XII (BSHG) erreichen würde (vgl. BSG vom 27.02.1991, 5 RJ 83/89) - bereits im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.10.1979 a.a.O.). Die insoweit zweckgebundenen Zuwendungen dienten alleine dem Erhalt des "Anlagevermögens
PKW".
Lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend wird festgestellt, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem SG auch den Nachweis für nicht erbracht ansieht, dass die Zuwendungen des Versicherten tatsächlich ohne Gegenleistung erfolgt
sind. Es kann hierbei unterstellt werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin als Zeuge vor dem Sozialgericht - wie in der
Berufungsbegründung dargelegt - zum Ausdruck gebracht hat, sowohl die Klägerin wie auch der Versicherte hätten ihm geschildert,
dass die zunächst ordnungsgemäß abgerechneten und von der Klägerin bezahlten Leistungen vom Versicherten umgehend erstattet
worden seien. Durch diese Aussage hält der Senat gleichwohl den Nachweis im Sinne des hier erforderlichen Vollbeweises für
nicht geführt. Dem ist regelmäßig erst dann genügt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein
derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber
aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl.
BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m.w.N.).
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat insoweit eingeräumt, einer entsprechenden Rückzahlung selbst nie beigewohnt zu haben.
Es handelt sich insoweit um keine Aussage eines Augenzeugen, sondern um ein sog. "Zeugnis vom Hörensagen". Auch wenn einer
solchen mittelbaren Zeugenaussage möglicherweise ein geringerer Beweiswert zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1991, 9a RV 23/91), könnte sie nach Ansicht des Senats gleichwohl entscheidungserheblich sein, wenn vorliegend
nicht weitere Unstimmigkeiten hinzutreten würden. So stehen der Aussage des Zeugen die Einlassungen der Beigeladenen gegenüber,
die entsprechende Erstattungen ausdrücklich bestreitet. Belastungsfähige Nachweise, wie Zahlungsbelege, Quittungen oder Kontoauszüge
wurden von Seiten der Klägerin nicht beigebracht. Das angegebene Procedere erscheint zudem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht sinnvoll, da die entsprechenden Leistungen als Betriebseinnahmen des Versicherten
der vollen Abgabenpflicht unterlagen und eine Rückzahlung an die Klägerin den Versicherten zusätzlich belastet hätte. In diesem
Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass aus den von der Beigeladenen vorgelegten Auftragsbüchern eine Erteilung und Abrechnung
entsprechender Aufträge der Klägerin im Jahr 2004 nicht ersichtlich ist, obwohl von Seiten des Zeugen jedenfalls für die Reparatur
im November 2004 eine Auftragserteilung und Abrechnung ausdrücklich bestätigt wurde.
2.
Der Klägerin stand im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten auch kein Unterhaltsanspruch i.S.v.
§ 243 Abs. 2 Nr.3 2. Alt. SGBVI zu. In Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 15.06.1977 hat die Klägerin für die Zeit
nach 31.12.1980 ausdrücklich auf jegliche Unterhaltsansprüche einschließlich des Notbedarfs verzichtet. Es spielt hierbei
keine Rolle, unter welchen konkreten Umständen dieser Vergleich zu Stande gekommen ist und ob es sich bei dem Unterhaltsverzicht
um eine sog. "leere Hülse" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt hat. Denn die Unschädlichkeit eines
ausdrücklich erklärten Unterhaltsverzicht nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen kommt ausschließlich im Rahmen der Regelung des §
243 Abs.
3 SGB VI zum Tragen (vgl. Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 65 ff. zu §
243 SGB VI).
II.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Witwenrente nach §
243 Abs.
3 SGB VI zu. Nach dieser Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen eines
Unterhaltsanspruchs oder einer tatsächlichen Unterhaltszahlung i.S.d. Abs. 2 Nr.
3 bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach §
243 Abs.
3 letzter Halbsatz
SGB VI, dass insbesondere kein anderweitiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe besteht. Aufgrund der Bewilligung
von Witwenrente an die Beigeladene ist dieses Tatbestandsmerkmal damit nicht erfüllt Auf die zu §
243 Abs.
3 SGB VI entwickelte Rechtsprechung zur sog. "leeren Hülse" (s.o. Ziff. I.2) kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.