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LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2017 - 10 AL 54/17
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage Bestehen eines Erstattungsanspruchs Antragserfordernis
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger rechtzeitig einen Antrag an die Erstattungsverpflichteten gestellt hat, zumindest wenn die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers nicht durch das Antragserfordernis geschützt werden soll.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 14.02.2017 S 17 AL 417/15
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2017 - S 17 AL 417/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 558,00 EUR festgesetzt.

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