Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von erbrachten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in Höhe von 8.511,33 EUR. Vorliegend geht es um eine Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 05.12.2016.
Die 1990 geborene A.M. (im Folgenden: M) beantragte am 25.07.2012 bei der Deutschen Rentenversicherung für ihr Studium an
der Fernuniversität in H. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form technischer Arbeitshilfen. M leidet an einer spastischen
Tetraparese, Sehschwäche mit Nystagmus und Außenschielen. Ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen
"G", "aG" und "H" zuerkannt. Mit Schreiben vom 27.07.2012 leitete die Deutsche Rentenversicherung den Antrag an die Klägerin
gemäß §
14 Abs.
1 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) weiter, wo er am 01.08.2012 einging.
Mit Schreiben vom 29.08.2012 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie als zweitangegangener Träger über den Rehabilitationsbedarf
der M zu entscheiden habe. Allerdings sei der Beklagte der eigentlich zuständige Kosten- und Leistungsträger für den studiumsbedingten
Aufwand der M. Es werde für die voraussichtlich entstehenden Kosten ein Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass er zwar grundsätzlich für die Gewährung von Hochschulhilfen zuständig
sei. Allerdings sei nach den rechtlichen Vorschriften das Vermögen zu beachten, und man hätte Kenntnis darüber, dass im Fall
von M Vermögen vorhanden sei. Eine endgültige Erstattungszusage sei daher nicht möglich.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme sowie einer fachtechnischen Stellungnahme bewilligte die Klägerin M
mit Bescheid vom 12.10.2012 technische Arbeitshilfen in Höhe von 8511,33 EUR (Lesesystem) als Zuschuss.
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2012 mit, dass die Leistungen nach §
33 SGB IX (hier: technische Arbeitshilfen) von ihr im notwendigen Umfang in voller Höhe zu übernehmen seien. Eine Eigenbeteiligung
sei rechtlich nicht vorgesehen. Es verbleibe daher bei dem Erstattungsanspruch dem Grunde nach und auch in der voraussichtlichen
Höhe von 8511,33 EUR.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Erstattungsanspruch ab. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom
31.07.2015 und bat erneut um Erstattung der Kosten. Der Beklagte verblieb bei seiner Ablehnung (Schreiben vom 12.08.2015).
Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 05.12.2016 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin 8511,33 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
der Erstattungsanspruch der Klägerin aus §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX ergebe. Die Klägerin habe M die technischen Arbeitshilfen als zweitangegangener Rehabilitationsträger bewilligt. Für die
Leistungen sei der Beklagte der materiell-rechtlich originär zuständige Rehabilitationsträger. Ohne die Regelung des §
14 Abs.
2 SGB IX hätte M gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Hochschulhilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehabt. Auch die sachliche Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Reha-Leistungen und den vom Beklagten andernfalls
zu beanspruchenden Reha-Leistungen sei gegeben. Unerheblich sei, dass die Leistungsgesetze des Beklagten die Prüfung einer
Eigenbeteiligung bzw. eine Vermögensprüfung erfordert hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der erstattungspflichtige Träger an die Sachverhaltsaufklärung bzw. an eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden
Trägers gebunden. Auch werde nach der Rechtsprechung ein Erstattungsanspruch auch dann anerkannt, wenn der erstattungspflichtige
Träger bei eigener Sachprüfung gegebenenfalls zu keiner Leistungspflicht gekommen wäre.
Gegen die Entscheidung des SG hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Beklagte begründet seine
Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei die Rechtsfrage im Rahmen des
§
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX zu klären, ob es für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangen Rehabilitationsträgers gegenüber einem Sozialhilfeträger
ausreichend sei, dass allein eine sachliche Kongruenz des Rehabilitationsbedarfs gegeben sei. Eine Entscheidung des LSG hätte
über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nur dann hätte ein Sozialhilfeträger die Möglichkeit, die Erfüllung
eines gegen ihn nach §
14 Abs.
4 Satz 1
SGB IX geltendgemachten Erstattungsanspruch zu verweigern, wenn materielles Recht eindeutig seiner originären Leistungserbringung
entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des BSG könne der zweitangegangene Träger eine Erstattung der von ihm gewährten Rehaleistungen vom eigentlich zuständigen Träger
nur insoweit verlangen, soweit der Leistungsberechtigte die gewährte Maßnahme von dem Träger, der ohne die Regelung in §
14 SGB IX zuständig gewesen wäre, hätte beanspruchen können. Dies sei aber nach dem im Sozialhilferecht geltenden Nachranggrundsatz
des § 2 SGB XII oftmals - wie auch vorliegend - nicht der Fall. Trotzdem müsse der Sozialhilfeträger den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen
Rehabilitationsträgers immer befriedigen, ohne die vom Leistungsempfänger nach seinem materiellen Recht zu Unrecht erhaltene
Leistung zurückfordern zu können. Dies habe eine systemwidrige Lastenverschiebung zur Folge. Eine vorbehaltlose vollumfängliche
und damit schrankenlose Erstattungspflicht ergebe sich auch nicht aus §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX, wonach eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erfolge.
Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet dies lediglich, dass der Fall vom eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal
von Grund auf neu aufzugreifen sei, der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige
Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden sei.
Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 05.12.2016 ist zulässig.
b. Die Beschwerde wurde auch formgemäß eingelegt. Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob der Beklagte den von ihm geltend
gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt hat. Dies deshalb, weil der
Beklagte zum einen nicht konkret benennt, welcher Gesetzesbegriff des §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX eine Rechtsfrage aufwirft, und zum anderen im Ergebnis vorträgt, dass seiner Rechtsauffassung - dass im vorliegenden Fall
ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht gegeben sei - zu folgen sei, da sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zu §
14 Abs.
4 Satz 1
SGB IX und der Systematik der Vorschrift entspreche. Damit wäre aber die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. Allerdings gibt
es eine entsprechende Bestimmung wie §
160a Abs.
2 S. 3
SGG bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
145 SGG nicht, so dass den Beschwerdeführer - hier den Beklagten - keine Darlegungspflicht hinsichtlich des Zulassungsgrundes der
grundsätzlichen Bedeutung trifft (vgl. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 39,
79).
c. Die Beschwerde ist schließlich auch statthaft.
Die Nichtzulassung der Berufung durch ein Sozialgericht kann gemäß §
145 Abs.
1 S. 1
SGG durch Beschwerde angefochten werden. Somit ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen statthaft, in denen die Berufung gemäß
§
144 Abs.
1 SGG der Zulassung bedarf, eine Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht aber nicht erfolgt ist.
Gemäß §
144 Abs.
1 S. 1
SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt.
Bei der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Klage handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 10.000 EUR nicht. Das Erstattungsverlangen
der Klägerin beschränkt sich auf 8511,33 EUR.
Auch ist eine Zulassung der Berufung durch das SG nicht erfolgt; das SG hat in seinen Entscheidungsgründen eine Zulassung der Berufung sogar ausdrücklich verneint, da es keine Zulassungsgründe
gegeben sah.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 SGG liegt nicht vor.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
a. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse steht, d.h. erwartet werden kann, dass die Klärung zur Sicherung
der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung beitragen wird. Schließlich muss die Klärung der im Raum stehenden Rechtsfrage
nach den Gegebenheiten des Falles für die Entscheidung des Rechtsstreits unumgänglich sein (siehe dazu u.a. Cantzler in Bechtold/Richter,
Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 70).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, da die Rechtssache keine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung
und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Die Beantwortung der in der Rechtssache maßgeblichen - und vom Beklagten
sinngemäß aufgeworfenen - Rechtsfrage, welche Voraussetzungen §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX an den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger
stellt und in welchem Umfang beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch besteht, ergibt sich aus dem Gesetz
und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Erstattungsanspruch nach §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX setzt voraus, dass der Erstattungsberechtigte die Reha-Maßnahme als zweiteingegangener Reha-Träger nach §
14 Abs.
1 S. 2 - 4
SGB IX bewilligt hat, dass der Erstattungspflichtige für die Reha-Maßnahme zuständig gewesen ist und zwischen der vom Erstattungsberechtigten
erbrachten und der vom Erstattungspflichtigen zu beanspruchenden Reha-Maßnahme sachliche Kongruenz besteht (vgl. BSG vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, [...] Rn. 10 ff.).
Dabei ist die Anspruchsvoraussetzung "für die Leistung zuständig", die den Erstattungspflichtigen betrifft, dahingehend zu
verstehen, dass es darauf ankommt, dass der Erstattungspflichtige nach dem für ihn geltenden materiellen Recht - also der
Zuständigkeitsordnung außerhalb von §
14 SGB IX - für die Leistung zuständig gewesen wäre (BSG a.a.O, [...] Rn. 12). Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der
Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in §
14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, [...] Rn. 11; BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, [...] Rn. 16). Nicht zu prüfende Voraussetzung ist hingegen, ob der Erstattungspflichtige die Rehaleistung tatsächlich auch
im gleichen Umfang erbracht hätte. Im vorliegenden Fall kommt es somit nicht darauf an, ob der Empfängerin der Rehaleistungen
nach § 19 Abs. 3 SGB XII die Aufbringung der erforderlichen Mittel im Hinblick auf vorhandenes Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11.
Kapitels des SGB XII ganz oder teilweise zuzumuten gewesen wäre. Dies ist Folge der Regelung des §
14 Abs.
2 S. 3
SGB IX, die die Zuständigkeit für die Rehaleistung gegenüber dem Rehaempfänger auf den zweitangegangenen Rehaträger verschiebt,
auch wenn dieser nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger originär für die Rehaleistung gar nicht zuständig
ist (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, [...] Rn. 19).
Als Ausgleich für die aufgedrängte Zuständigkeit gesteht §
14 Abs.
4 S. 1
SGB IX als § 102 SGB X verdrängende Sondervorschrift dem zweitangegangenen Rehaträger einen umfassenden Erstattungsanspruch zu (vgl. BSG v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06R, [...] Rn. 18 ff.). Dieser bemisst sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut danach, inwieweit
die Aufwendungen den für den Erstattungsberechtigten geltenden Rechtsvorschriften entsprachen (vgl. BSG 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R, [...] Rn. 20). Wie auch bei § 102 Abs. 2 SGB X kann somit der Erstattungsanspruch die Höhe der Leistungen übersteigen, die der erstattungspflichtige Rehaträger nach seinem
eigenen materiellen Leistungsrecht hätte erbringen müssen (siehe zu § 102 SGB X Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK, § 102 SGB X Rn. 39; Becker in Hauck/Noftz, § 102 SGB X Rn. 14; Roos in von Wulffen/Schütze, § 102 SGB X Rn. 15). Nichts anderes gilt in Bezug auf § 19 Abs. 3 SGB XII. Dieser beinhaltet keine zusätzlichen Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Rehaleistung nach dem
Sechsten Kapitel des SGB XII. Vielmehr besteht sein Regelungsgehalt darin, im Zusammenspiel mit den Vorschriften des Elften Kapitels einen nach Prüfung
der spezifischen Voraussetzungen und nach Ausübung des Ermessens bejahten Leistungsanspruch auf Bewilligung einer Rehaleistung
nach den §§ 53 ff SGB XII gegebenenfalls wegen vorhandenem Vermögen oder Einkommen in der Höhe - u.U. auch auf Null - zu mindern. Dies hat aber - wie
ausgeführt - bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 S. 1SGB IX außer Betracht zu bleiben.
b. Das Urteil des SG weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Der Beklagte macht auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Der Senat hat i.Ü. auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher vorläge. Somit
ist auch kein Zulassungsgrund i.S.d. §
144 Abs.
2 Nr.
2 oder 3
SGG gegeben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
197a Abs.
1, Abs.
3 SGG, §
154 Abs.
1 VwGO; sie berücksichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Streitwert ist gem. § 47 Abs. 3 GKG im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren Wert maßgebend. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 8511,33 EUR, was der
Höhe des zuerkannten Klageanspruchs entspricht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 S. 4
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.