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LSG Bayern, Beschluss vom 14.07.2010 - 9 AL 171/10
Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem gerichtlichen Eilverfahren ist die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren und dabei eine summarische Prüfung der Sachlage durchzuführen. Zudem muss Eilbedürftigkeit bestehen, die auch glaubhaft zu machen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920
Vorinstanzen: SG München 26.05.2010 S 40 AL 178/10 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: