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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2010 - 10 AS 1091/10
Vorinstanzen: SG Berlin 18.05.2010 S 115 AS 10897/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2010 (längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.
Bei der Ermittlung der nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden monatlichen Leistungen ist für sämtliche Antragsteller jeweils 85% der Regelleistung zu berücksichtigen.
Für den Monat Juli hat die Zahlung anteilig zu erfolgen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

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