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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2018 - 14 AS 1865/13
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung Unbestimmter Rechtsbegriff
1. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft nach eigenen Regeln zu erfolgen.
2. Die Angemessenheit ist mangels anderer Zahlen so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw. unwirtschaftliches Heizen indiziert.
3. Hierbei ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen.
4. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 23.05.2013 S 116 AS 26671/10
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2010 verurteilt, den Klägern unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. August 2008, 24. November 2008 und 30. Dezember 2008 für den Monat August 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,45 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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