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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017 - 3 R 38/15
Rentenversicherung Aufenthalt im Ghetto Bershad als ZRBG-Beitragszeit Glaubhaftmachung von Tatsachen Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung
1. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind.
2. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
3. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen.
4. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun; dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen.
5. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht.
Normenkette:
ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b)
,
ZRBG § 2 Abs. 1
,
WGSVG § 3 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 08.05.2014 S 29 R 611/13
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit der Beschäftigung des Versicherten Z M vom 01. Januar 1942 bis zum 31. August 1943 im Ghetto Bershad als ZRBG-Beitragszeit festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu fünf Sechsteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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