Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
und begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1951 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geborene Klägerin schloss ihre am 1. September 1984 begonnene
Ausbildung zur Facharbeiterin für Krankenpflege mit einem Facharbeiterzeugnis vom 24. März 1986 ab. Anschließend arbeitete
sie in dem erlernten Beruf, wobei sie zuletzt vom 16. Mai 1994 bis zum 30. September 2003 als Krankenpflegehelferin bei der
I GmbH beschäftigt war. Die Tätigkeit bestand bis zum 31. August 2003 in der Versorgung aller Patienten, die insbesondere
gebettet, gewaschen sowie mit oder ohne Lifter umgesetzt werden mussten. Im September 2003 war die Klägerin auf eigenen Wunsch
wegen gesundheitlicher Beschwerden wöchentlich nur noch zwanzig Stunden mit Hilfstätigkeiten beschäftigt und kündigte dann
das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen.
Seit Juni 2001 litt die Klägerin an Rückenbeschwerden. Nachdem ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden war, wurde am
6. November 2001 eine Bandscheibenoperation durchgeführt. In der Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 11. Februar 2002 unterzog
sich die Klägerin einer ambulanten orthopädischen Rehabilitationsbehandlung. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.
März 2002 litt die Klägerin an einem lumbalen Schmerzsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation LW 4/5 links am 6. November
2001, einer Gonarthrose rechts, einer Steatosis hepatis, einer Refluxösophagitis und Übergewicht. Sie könne unter der Voraussetzung
der deutlichen Beschwerdebesserung in der Folge weiterer ambulanter therapeutischer Maßnahmen sowohl ihre letzte berufliche
Tätigkeit als Krankenpflegehelferin als auch Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich vollschichtig ausüben.
Zu vermeiden seien aber häufiges Heben und Tragen, häufiges Arbeiten in bückender Körperhaltung und Zwangshaltungen.
Am 8. Mai 2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie
mit dem Bandscheibenvorfall und der Erkrankung des rechten Knies begründete. Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin
behandelnden Ärzte und anschließend ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B vom 5. November
2002 ein. Aufgrund einer am 17. Oktober 2002 durchgeführten Untersuchung der Klägerin diagnostizierte die Sachverständige
ein schwer beeinflussbares Schmerzsyndrom bei Tendinitis calcarea der rechten Schulter, ein Zervikalsyndrom, einen Bandscheibenvorfall
L 4/L 5, eine Meniskopathie rechts, einen unklaren Gesichtsschmerz und einen Hypertonus. Abgesehen davon, dass die Klägerin
für ihre körperlichen Schmerzen keine Lösungsmöglichkeit sehe, sei sie aus psychiatrisch-neurologischer Sicht gesund. Die
Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit zwar nur noch täglich zwei Stunden bis unter halbschichtig verrichten, sei
jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
auszuüben.
Zudem wurde der Facharzt für Orthopädie Dr. R mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt, der die Klägerin am
4. November 2002 untersuchte und mit seinem Gutachten vom 13. November 2002 eine Cervikobrachialgie, ein Lendenwirbelsäulensyndrom
bei Beckenschiefstand und Blockierung des Ileosakralgelenks rechts bei Zustand nach Nucleotomie L 4/L 5 und Rezidivprolaps
mit wiederkehrender Wurzelreizung L 5 rechts, eine beidseitige retropatellare Arthrose, einen beidseitigen Senk- und Spreizfuß
ohne statische Auswirkung im Rückfuß sowie eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) der rechten Schulter diagnostizierte.
Die letzte berufliche Tätigkeit sei der Klägerin nicht mehr zumutbar. Ansonsten könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch täglich vollschichtig für leichte Arbeiten bei überwiegendem Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Stehen oder Gehen,
jedoch ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne das Heben oder Tragen von über fünf Kilogramm
schweren Lasten, ohne Kriechen, Knien oder Hocken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen,
ohne Stauchungen, ohne starke Kraftanstrengung beim Zufassen, Greifen, Halten und Anheben sowie ohne Überkopfarbeiten mit
verstärkten Kraftanforderungen an die Hände oder Arme eingesetzt werden. Die Klägerin könne aus orthopädischer Sicht leichte
Tätigkeiten wie Verwaltungs- und Büroarbeiten, Aufsichts-, Pförtner und Telefonistenarbeiten verrichten. Die Wegefähigkeit
der Klägerin sei vollständig erhalten.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Mai 2002. Mit dem hiergegen am 10. Februar 2003 eingelegten Widerspruch machte
die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend und verwies darauf, dass sie auch wegen einer
spastischen Angina behandelt werde. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Fachärztin
für Allgemeinmedizin Dr. R vom 21. Februar 2002 sowie ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. L vom 29. April
2003 ein, der die Klägerin am 20. März 2003 untersucht hatte. Er diagnostizierte eine mögliche vasospastische Angina pectoris,
eine Hypertonie Stadium I, eine Steatosis hepatis, einen Zustand nach Bandscheibenoperation, ein vertebragenes Schmerzsyndrom,
ein Schulter-Arm-Syndrom, eine Gonarthrose rechts und ein beidseitiges Glaukom. Anhaltspunkte für eine koronare Herzerkrankung
bestünden nicht. Im bisher ausgeübten Beruf der Krankenpflegehelferin sei zwar das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben.
Im Übrigen sei die Leistungsfähigkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht jedoch nicht wesentlich eingeschränkt. Die Klägerin
könne noch vollschichtig einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit nachgehen. Der im orthopädischen Vorgutachten
angegebenen Einschätzung sei zuzustimmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin wegen fehlender voller Erwerbsminderung zurück, ohne dass hiergegen Klage erhoben wurde.
Nachdem die Beklagte die Rentenbewilligung noch einmal überprüft hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Klägerin
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zustehe, weil sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen werden könne, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2003 zu der mit Wirkung für die Zukunft beabsichtigten
Rücknahme der Rentenbewilligung angehört. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 2003
hinsichtlich der Zeit ab dem 1. März 2004 mit der Begründung auf, dass die Klägerin nicht berufsunfähig sei und keinen Vertrauensschutz
genieße, wobei auch die Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zur Aufhebung geführt habe. Die
Klägerin legte am 19. Februar 2004 Widerspruch ein und machte geltend, dass nicht nur die Voraussetzungen für eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, sondern auch wegen voller Erwerbsminderung vorlägen. Daraufhin holte die
Beklagte wiederum Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie K
teilte mit ihrem Befundbericht vom 31. März 2004 unter anderem die Diagnose eines depressiven Syndroms mit Angstzuständen
mit. Daraufhin betraute die Beklagte die Neurologin und Psychiaterin Dr. K mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Diese untersuchte die Klägerin am 26. Mai 2004 und diagnostizierte mit ihrem Gutachten vom 29. Mai 2004 eine gemischte Angst-
und depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen Zustand nach Bandscheibenoperation ohne neurologische
Ausfälle. Ihren letzten Beruf der Krankenpflegehelferin könne die Klägerin nicht mehr ausüben, da sie nicht mehr in der Lage
sei, schwere Lasten zu heben und zu tragen. Jedoch könne sie noch körperlich leichten bis mittelschweren Beschäftigungen vollschichtig
nachgehen, allerdings in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen und ohne Tragen, Heben und
Bewegen schwerer Lasten. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Südwest stellte mit einem Gutachten vom 20. August
2004 aufgrund vorliegender Befundberichte und Rentengutachten nach Aktenlage fest, dass die Klägerin für leichte körperliche
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig leistungsfähig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 21. Januar 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 zurück und gab zur Begründung an, dass die Klägerin über
den 29. Februar 2004 hinaus keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe.
Am 25. Oktober 2004 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21. Januar 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie
eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin vom 19. April 2005 eingeholt. Darüber hinaus hat es die Erstattung eines
Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapeutische Medizin Dr. G vom 20. Januar 2006
veranlasst. Dieser hat die Klägerin am 11. Januar 2006 untersucht und bei ihr eine anhaltende somatoforme Schmerzverstärkung
von primär organmedizinisch begründbaren Schmerzen vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, eine Angststörung
einschließlich einer Neigung zu paroxysmaler Angst und eine depressive Störung sowie organmedizinisch relevante Gesundheitsstörungen
vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, aber auch innerer Organe diagnostiziert. Die Klägerin, deren Wegefähigkeit
erhalten sei, könne zwar ihrer bisherigen Beschäftigung als Krankenpflegehelferin nicht mehr nachgehen, jedoch im Übrigen
bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen täglich mindestens acht Stunden arbeiten. Es müsse sich um überwiegend
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten handeln, die überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne längeren
Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, im Wechsel der Haltungsarten ohne bestimmten zeitlichen Rhythmus,
ohne anhaltend starken Zeitdruck, ohne das mehr als gelegentliche Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten, ohne Nachtschichten,
ohne Arbeit auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne anhaltende besondere Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit mit Publikumsverkehr
auszuüben seien. Zur gesamtmedizinischen Bewertung der Leistungsfähigkeit sei eine weitere Begutachtung durch einen orthopädischen,
chirurgisch-sozialmedizinischen oder arbeitsmedizinischen Sachverständigen angezeigt.
Daher hat das Sozialgericht die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F mit der Erstattung eines abschließenden Gutachtens beauftragt.
Die Sachverständige hat die Klägerin am 13. Februar 2006 untersucht und ist mit ihrem Gutachten vom 20. Februar 2006 zu den
folgenden Diagnosen gelangt: Degenerative Lendenwirbelsäulenschmerzen mit geringer Funktionseinschränkung und Status nach
Bandscheibenoperation, schmerzhaftes Großzehengrundgelenkverschleißleiden und Fußfehlstatik beidseitig, Knieschmerzen bei
degenerativem Kniebinnenschaden beidseitig ohne Gelenkfunktionseinschränkung und erfolgter Meniskusoperation rechts, Schulterschmerzen
beidseitig bei gesicherten Verschleißerscheinungen und Weichteilverkalkungen ohne Gelenkfunktionseinschränkung, Zustand nach
zweifacher Schulteroperation rechts, Bluthochdruck, anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Diagnose einer Angst- und depressiven
Störung sei nach der durchgeführten Untersuchung nicht mehr zu bestätigen, ohne dass sich hierdurch eine Abweichung bei der
Leistungsbewertung ergebe. Die Klägerin sei noch in der Lage, täglich körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten,
während körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Sie könne nur noch weniger als zehn Kilogramm
schwere Lasten in zeitlichen Abständen mehrmals täglich heben. Die Tätigkeiten dürften nur in witterungsgeschützten und geschlossenen
Räumen ohne die Einwirkung von Hitze, Nässe und Zugluft durchgeführt werden. Sie seien im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten,
wobei die Klägerin die Möglichkeit haben müsse, nach etwa einer halben Stunde selbstbestimmt kurzzeitig einen Haltungswechsel
vorzunehmen. Ständiges Gehen und Stehen seien zu vermeiden. Das gelte auch für häufige einseitige körperliche Belastungen
wie Bücken, Überkopfarbeiten, Knien, Hocken, Steigen und Klettern. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien demnach nicht möglich.
Auch Tätigkeiten unter Zeitdruck und in einem festgelegten Arbeitsrhythmus hätten eine ungünstige Wirkung. Wechselschichten
seien zumutbar, Nachtschichten jedoch zu vermeiden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Das Gangbild sei
nicht gestört. Funktionseinschränkungen, Reizerscheinungen und Bandinstabilitäten der Kniegelenke seien nicht festzustellen.
Die Klägerin hat anschließend Atteste der sie behandelnden Fachärztin für Allgemeimedizin Dr. R vom 10. März 2006, des Facharztes
für Allgemeinmedizin Dr. H vom 10. März 2006 und des Facharztes für Chirurgie Dr. R vom 13. März 2006 eingereicht. Während
Dr. R mitgeteilt hat, dass die Klägerin "sicherlich körperlich und seelisch nicht belastbar" sei, hat Dr. H von erheblichen
Schmerzen beim Gehen berichtet und Dr. R angegeben, dass der Klägerin trotz des Tragens von Einlagen und Abrollhilfen das
Laufen von mehr als 500 Meter langen Wegstrecken kaum möglich sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. November 2006 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begehre. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Rentenbewilligung wende, sei die
Klage unbegründet, da die Klägerin nicht berufsunfähig sei und sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Die getroffene
Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die ihr am 7. Dezember 2006 zugestellte
Entscheidung am 8. Januar 2007 (Montag) Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Gutachten der Fachärztin für
Arbeitsmedizin Dr. F könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass
an ihrem m Knie keine Beeinträchtigung vorliege. Tatsächlich leide sie an schmerzhaften Einschränkungen in diesem Bereich
und sei deshalb nicht als wegefähig einzuschätzen. Darüber hinaus sei die Leistungseinschätzung der Sachverständigen deshalb
fehlerhaft, weil sie sich nicht moderner Begutachtungsverfahren wie dem Arbeitsplatzsimulationssystem ERGOS bedient habe.
Zudem müsse die Beklagte bei den vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen eine Verweisungstätigkeit benennen, was
bisher nicht geschehen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006, S 1 RA 5904, den Bescheid vom 21. Januar 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinaus eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. November 2007,
vom 27. Februar 2008 und vom 16. April 2009 dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluss zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage
der Entscheidung gewesen sind.
II. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §
153 Abs.
4 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, soweit
die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt. In dieser Hinsicht fehlt es an einem anfechtbaren
Verwaltungsakt im Sinne des §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. September 2004. Dieser enthält lediglich eine Regelung über die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 auch die Voraussetzungen
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geprüft hat, liegt darin kein neuer Verwaltungsakt über einen auf eine solche Rente
gerichteten Anspruch. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsbehörde ohnehin nicht an Stelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals
im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht entscheiden darf (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2006, B 4 RA 40/05 R; Urteil vom 18. Oktober 2005, B 4 RA 21/05 R), beinhaltet der Widerspruchsbescheid keinen Verfügungssatz über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Prüfung
der Voraussetzungen dieser Rente befindet sich lediglich im Begründungsteil des Widerspruchsbescheides und beruht allein darauf,
dass die Beklagte gehalten war, auf das gesamte Widerspruchsvorbringen - einschließlich des behaupteten Vorliegens einer voller
Erwerbsminderung - einzugehen, da die angefochtene Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
bereits mit Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2003 abgelehnt
wurde, ist Bestandskraft eingetreten, da die Klägerin hiergegen keine Klage erhoben hat.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. September 2004 ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach darf ein Verwaltungsakt, der er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 der genannten Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen
werden.
Die mit dem Bescheid vom 16. Januar 2003 erfolgte Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlagen ausschließlich in Betracht kommenden §
240 Abs.
1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I S. 754, 830) liegen nicht vor. Danach haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch
solche Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
sind. Nach §
240 Abs.
2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist in diesem Sinne nicht berufsunfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung
der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche
Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative
Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (Urteil vom 25. Januar
1994, 4 RA 35/93; Urteil vom 16. November 2000, B 13 RJ 79/99 R). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt
auf Dauer verrichtet hat, das heißt mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit
oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit
im wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf
geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch freiwillig aufgegeben oder sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden
hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R). Der danach für den Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf ist der der Krankenpflegehelferin wie ihn die
Klägerin bis zum 31. August 2003 ausgeübt hat. Diesen kann die Klägerin nach der übereinstimmenden Leistungseinschätzung der
gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, nicht mehr ausüben.
Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls
sozial zumutbar ist, hat das Bundessozialgericht ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von
unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung
und beruflichen Erfahrung geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung
von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die
zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr
gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation
als Eingangsvoraussetzung. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich
nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten
Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (Bundessozialgericht,
Urteil vom 3. November 1994, 13 RJ 77/93). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert
Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren
erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung
ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sogenannter
einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (Bundessozialgericht,
Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R).
Nach dieser Maßgabe muss hier kein Verweisungsberuf benannt werden. Zwar stehen gemäß Art. 37 Abs. 3 des Vertrags zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl.
II S. 885, 902) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlussprüfungen
und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen einander grundsätzlich gleich. Jedoch gilt eine nach den Vorschriften
der DDR erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege gemäß Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 Buchst. a) EinigVtr in Verbindung mit § 27a Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) in der vom 29. September 1990 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (BGBl. 1990 II S. 885, 1078) als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, also lediglich als Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer". Die Ausbildung
zum Krankenpflegehelfer dauerte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KrPflG a. F. unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung ein Jahr. Seit dem 1. Januar 2004 unterliegt diese Ausbildung den
jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, ohne dass sich die Ausbildungsdauer geändert hat (vgl. berufenet.arbeitsagentur.de).
Diese Ausbildungsdauer entspricht auch der konkreten Ausgestaltung des maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin,
in dem sie als Krankenpflegehelferin angestellt war. Da die letzte maßgebliche Tätigkeit der Klägerin somit nicht mindestens
der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist, ist keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Die Klägerin
ist auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit diese ihren gesundheitlichen Kräften entsprechen
(vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2005, L 1 RA 240/04).
Die Klägerin kann eine zumutbare Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auch noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Das ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. F, das mit den Gutachten der
Sachverständigen Dr. G, Dr. K, Dr. L, Dr. R und Dr. B-S übereinstimmt und dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Das entgegenstehende Attest der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R vom 10. März 2006, wonach die Klägerin
körperlich und seelisch nicht belastbar sein soll, bietet für diese Einschätzung keine Begründung und wird daher von den genannten
Sachverständigen widerlegt. Soweit die Klägerin gegen das Gutachen der Sachverständigen Dr. F vorbringt, diese sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass an ihrem Knie keine Beeinträchtigung vorliege, trifft dieser Einwand nicht zu. Die Sachverständige
hat zwar Funktionseinschränkungen, Reizerscheinungen und Bandinstabilitäten der Kniegelenke verneint. Sie hat jedoch ausdrücklich
wegen der Schmerzen im Knie eine Arbeit mit häufigem Hocken, Knien, Steigen und Klettern ausgeschlossen. Dass die Sachverständige
die Wegefähigkeit der Klägerin bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Die Wegefähigkeit ist nachvollziehbar mit dem nicht gestörten
Gangbild und den fehlenden Funktionseinschränkungen zu begründen. Soweit aus den Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dr. H vom 10. März 2006 und des Facharztes für Chirurgie Dr. R vom 13. März 2006 Anhaltspunkte für Zweifel an der Wegefähigkeit
der Klägerin hervorgehen, sind diese durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. F ausgeräumt worden. Entgegen dem Vorbringen
der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten deshalb fehlerhaft ist, weil die Sachverständige
nicht das Arbeitsplatzsimulationssystem ERGOS eingesetzt hat. Dieses System liefert aufgrund einer computergestützten und
standardisierten Funktionsuntersuchung, die in der Simulierung arbeitstypischer Anforderungen besteht, eine aktivitätsdiagnostische
Befundlage, welche die Beurteilung individueller Fähigkeiten bezüglich der Arbeitsbelastung und -effektivität unterstützt.
(Glatz in Francke/Gagel, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 1. Auflage 2009, S. 69 ff.). Es spricht jedoch nichts
dagegen, die Funktionsuntersuchung auf herkömmliche Art und Weise durchzuführen. Im Übrigen obliegt die Begutachtungsmethode
grundsätzlich dem Sachverständigen, da er am besten beurteilen kann, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und
sinnvoll sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2004, L 3 (18) RA 52/02). Für die von der Klägerin
geltend gemachte Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz aus § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen
kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig
oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat.
Zwar ist im vorliegenden Fall keiner der den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestände des §
45 Abs.
2 Satz 3
SGB VI erfüllt. Die Klägerin kann sich aber auch nicht auf die Regelschutztatbestände des §
45 Abs.
2 Satz 2
SGB VI berufen. Die Tatbestandalternative des Verbrauchs erbrachter Leistungen ist nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall
lediglich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft geht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Allein das finanzielle Interesse des Leistungsempfängers am Fortbestand der Leistungsbewilligung kann einen Vertrauensschutz
nicht begründen (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. November 1985, 7 RAr 123/84). Die somit gemäß §
45 Abs.
2 Satz 1
SGB VI vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Vertrauen der Klägerin unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rücknahme eines unrichtigen
Verwaltungsakts, durch den laufende Geldleistungen für die Zukunft zuerkannt worden sind, ist in der Regel auszugehen (Bundessozialgericht,
Urteil vom 25. Juni 1986, 9a RVg 2/84). Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann davon keine Ausnahme gemacht werden, zumal der
Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Bewilligung mit dem Bescheid vom 16. Januar 2003 und der Aufhebung mit dem angefochtenen
Bescheid vom 21. Januar 2004 nur kurz war und im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die für einen schutzwürdiges
Vertrauen der Klägerin sprechen.
Die Aufhebung scheitert nicht an der Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden darf. Die Beklagte hat diese Frist eingehalten.
Die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit
geht.
Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-
oder unterschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
(§
54 Abs.
2 Satz 2
SGG). Die Beklagte hat erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig
ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG nicht vorliegen.