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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 5 AS 649/14
Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einreise zum Zweck der Arbeitssuche
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II steht dem Grunde nach mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang. Damit dürfen die Mitgliedstaaten einem Unionsbürger die Sozialhilfe versagen, wenn er zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist ist.
2. Unzulässig ist aber ein "automatischer" Leistungsausschluss, der es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde.
3. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Höhe und die Regelmäßigkeit der verfügbaren Einkünfte sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem die beantragten Leistungen voraussichtlich gezahlt werden.
4. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europarechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass er nicht für Unionsbürger gilt, die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen wollen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB II § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 73
Vorinstanzen: SG Berlin 27.02.2014 S 109 AS 2368/14 ER
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2014 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: