Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
nach §
115 Abs.
1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI).
Die Antragstellerin betreibt unter anderem den ambulanten Pflegedienst "Sozialstation - N Süd". Der medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) führte bei dem vorgenannten Pflegedienst am 27. Juli 2010 eine Qualitätsprüfung gemäß §
114 SGB XI durch. Der auf der Grundlage der MDK-Prüfung erstellte Transparenzbericht wurde der Antragstellerin im Entwurf zur Kenntnis
übermittelt. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 1. September 2010 tatsächliche und rechtliche Einwände und forderte
die Antragsgegner auf, von der Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zu dessen Korrektur abzusehen. Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2010 teilte der Verband der Pflegekassen im Land Brandenburg der Antragstellerin mit, dass nach Prüfung der
Sachlage zwar keine Gründe erkennbar seien, die gegen eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes sprechen würden, jedoch
Bereitschaft bestehe, von einer Veröffentlichung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens abzusehen, sofern von der Antragstellerin
binnen einer Frist von 6 Wochen ein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht werde.
Die Antragstellerin erhob daraufhin am 25. November 2010 vor dem Sozialgericht Neuruppin ein gegen den Transparenzbericht
gerichtetes Klageverfahren, welches unter dem Aktenzeichen S 10 P 52/10 geführt wird.
Am 11. März 2010 begehrte die Antragstellerin beim Sozialgericht Neuruppin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine etwaige Veröffentlichung
des Transparenzberichtes. Die Antragstellerin verwies zur Begründung darauf, dass die Antragsgegner im Parallelverfahren S 10 P 41/10 ER betreffend den ferner betriebenen ambulanten Pflegedienst "Sozialstation B A" gegen eine mit Beschluss vom 23. September
2010 gerichtlich angeordnete einstweilige Verfügung verstoßen hätte, indem die dortige bereits erfolgte Veröffentlichung des
Transparenzberichtes nicht rückgängig gemacht worden sei. Angesichts dessen könne nicht mehr darauf vertraut werden, dass
die Antragsgegner die Zusage aus dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 einhalten.
Mit Beschluss vom 24. März 2011 hat das Sozialgericht Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Die Antragstellerin sei durch die Erklärung vom 14. Oktober 2010 hinreichend geschützt.
Gegen den der Antragstellerin am 28. März 2011 zugestellten Beschluss hat diese am 28. April 2011 Beschwerde zum Landessozialgericht
eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und darauf verweist, dass das Schreiben vom 14. Oktober 2010
keine rechtsverbindliche Erklärung darstelle, sondern lediglich die Bereitschaft zum Verzicht der Veröffentlichung des Transparenzberichtes
dokumentiere. Die Rechte der Antragstellerin seien damit nicht hinreichend geschützt, zumal auch die Vertretungs- und Bevollmächtigungsverhältnisse
des Verbandes der Ersatzkassen unklar seien, so dass bezweifelt werden müsse, dass in dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 überhaupt
eine rechtsverbindliche Erklärung sämtlicher Antragsgegner liege.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. März 2011 aufzuheben und die Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung
vorläufig zu verpflichten, es bis zum Abschluss des vor dem Sozialgericht Neuruppin anhängigen Klageverfahrens S 10 P 52/10 zu unterlassen, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 27. Juli 2010 betreffend den ambulanten Pflegedienst "Sozialstation
- N Süd" zu veröffentlichen bzw. eine etwaige bereits erfolgte Veröffentlichung rückgängig zu machen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Entsprechend der Erklärung vom 14. Oktober 2010 sei die Veröffentlichung
des Transparenzberichtes bislang unterblieben und auch nicht beabsichtigt. Ein Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin
benannten Parallelverfahren betreffend den ambulanten Pflegedienst "Sozialstation B A" sei nicht gegeben.
Nach §
86 b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen
Anspruchs (Anordnungsgrund) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund)
glaubhaft zu machen (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Danach hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. März 2011 zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung auf Unterlassung der Veröffentlichung des Transparenzberichts bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Klageverfahrens
mangels Anordnungsgrund abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung
und sieht gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen,
denn die Antragstellerin trägt keinen Sachverhalt vor, der eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes nach
§
86 b Abs.
2 SGG belegen könnte, zumal die Antragsgegner den streitgegenständlichen Transparenzbericht entsprechend der Erklärung vom 14.
Oktober 2010 zwischenzeitlich über 10 Monate nach der Prüfung nicht veröffentlicht haben und zudem auch im Beschwerdeverfahren
sowohl schriftsätzlich als auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes
vor Abschluss des dagegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Neuruppin weiterhin nicht beabsichtigt ist. Die
Erklärung der Antragsgegner entspricht in der Sache dem im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten
Begehren der Antragstellerin, so dass für eine dementsprechende zusätzliche gerichtliche Anordnung kein (eiliges) Bedürfnis
gegeben ist. Überdies sei noch angemerkt, dass der Senat einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Untersagung der Veröffentlichung
von Transparenzberichten bisher regelmäßig auf 6 Monate beschränkt hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. März 2011 -L 27 P 75/10 B ER- und vom 11. Mai 2010 -L 27 P 18/10 B ER-) und die Erklärung der Antragsgegner, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - und damit unabhängig von dessen
Dauer - auf die Veröffentlichung zu verzichten, somit zugunsten der Antragstellerin noch weitgehender ausfällt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§
197 a
SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie berücksichtigt den ausdrücklichen Verweis des § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 2 GKG, weshalb eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren ausgeschlossen erscheint.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§
177 SGG).