Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2008.
Die 1952 geborene Klägerin, eine Diplomgermanistin, bezog von Juni bis September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom Herbst 2005 bis zum Ende des Jahres 2007 lebte die Klägerin in Großbritannien.
Vom 23. September 2005 bis zum 14. Juni 2007 war sie als Dozentin am The B & als Dozentin teilzeitbeschäftigt. Weil ihre Einnahmen
aus dieser Tätigkeit nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nahm die Klägerin weitere Teilzeitbeschäftigungen
im Bereich der Altenpflege an. Vom 20. Oktober 2005 bis zum 20. Mai 2007 war sie in St. in B tätig, vom 22. Mai 2007 bis zum
1. Januar 2008 bei C in D.
Da sie in Großbritannien keine berufliche Perspektive mehr für sich sah, kehrte die Klägerin zum Jahreswechsel 2007/2008 nach
Deutschland zurück, meldete sich am 14. Januar 2008 bei der Beklagten arbeitsuchend und beantragte Leistungen. Bei der Antragstellung
gab sie an, ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland gehabt zu haben. Zwar habe sie keine eigene Wohnung gehabt, sie
sei aber bei ihren Eltern polizeilich gemeldet gewesen. Etwa einmal im Jahr sei sie nach Deutschland gekommen, um hier ihren
Urlaub zu verbringen. Gesellschaftliche und berufliche Kontakte habe sie in Deutschland nicht aufrechterhalten. In Großbritannien
habe sie in einem möblierten Zimmer gewohnt. Ihre Kontakte dort seien auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen, die
Beschäftigung sei nicht von vornherein befristet gewesen und habe auch nicht vornehmlich ihrer beruflichen Weiterbildung oder
der Verbesserung von Sprachkenntnissen gedient.
Für die Zeit ab dem 5. Februar 2008 wurden der Klägerin von der ARGE C Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II bewilligt.
Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab und führte
zur Begründung aus, die Anwartschaftszeit, eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, sei nicht erfüllt.
Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 14. Januar 2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt
worden. Die Versicherungszeiten im Ausland, die mit dem Vordruck E 301 bescheinigt worden seien, könnten nicht zur Erfüllung
einer Anwartschaft herangezogen werden, da die Klägerin nicht unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung in der Bundesrepublik
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2008 Widerspruch ein und trug vor, es sei nicht richtig, dass sie nicht
mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, denn sie sei in Großbritannien vom 26. September
2005 bis zum 1. Januar 2008 nachweislich versicherungspflichtig tätig gewesen. Über ihren Antrag habe die Beklagte zunächst
nicht entschieden, weil der Vordruck E 301 gefehlt habe. In dem Ablehnungsbescheid habe sie dann mitgeteilt, die Angaben aus
dem Vordruck hätten zur Erfüllung einer Anwartschaft nicht herangezogen werden können. Erstaunlicherweise habe sich die Beklagte
ausschließlich auf Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) bezogen und nicht auf das betreffende internationale Recht der Arbeitslosenversicherung. Nach Europäischem Recht seien die
in Nr. 3.1 der Bescheinigung E 301 bescheinigten Versicherungszeiten immer wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
im Sinne von §
24 Abs.
1 SGB III zu behandeln. Schließlich weise sie darauf hin, dass sie durch Aufrechterhaltung der polizeilichen Meldung, Zurücklassen
beweglichen Besitzes und regelmäßige Besuche den Mittelpunkt ihres Lebens in Deutschland beibehalten habe. Die instabile berufliche
Situation in Großbritannien habe ihr keine Basis für einen dauerhaften Aufenthalt geboten.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus, Anspruch auf
Arbeitslosengeld habe nur, wer die Anwartschaftszeit erfülle. Dafür sei es erforderlich, in der Rahmenfrist mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden zu haben. Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem
Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle der Klägerin umfasse
die Rahmenfrist die Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2008. Innerhalb dieser Rahmenfrist sei die Klägerin bis zum
1. Januar 2008 in Großbritannien versichert und beschäftigt gewesen. Allerdings sei die Berücksichtigung ausländischer Versicherungs-
oder Beschäftigzeiten für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach Art. 67 Abs. 3 EWGV Nr. 1408/71 grundsätzlich nur zulässig, wenn unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland eine Beschäftigung
nachgewiesen sei, die der Beitragspflicht zur Bundesagentur unterlegen habe. Keine vorherige Inlandsbeschäftigung werde nach
Art. 67 Abs. 3 der Verordnung von echten bzw. unechten Grenzgängern gefordert. Grenzgängerin aber sei die Klägerin nicht gewesen,
denn während ihrer Beschäftigung in Großbritannien habe sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland gehabt. Dies sei
nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitslose vor seiner Ausreise längere Zeit am bisherigen Wohnort gelebt habe und voll integriert
gewesen sei sowie trotz Auslandsbeschäftigung den Mittelpunkt seiner Interessen im Wohnsitzstaat beibehalten habe; hinzukommen
müsse ein entsprechend geringes Maß der Beziehungen zum Beschäftigungsstaat. Die Vorschrift solle nur solche Arbeitnehmer
begünstigen, die trotz Beschäftigung und vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat sehr enge Beziehungen
zu Deutschland beibehalten hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch sei ihr Aufenthalt in Großbritannien
auf Dauer angelegt gewesen.
Am 21. Juli 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, das die Sache an das Sozialgericht Berlin verwiesen
hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, vor ihrer Arbeitsaufnahme in Großbritannien sei sie in C vier Monate lang arbeitslos
gewesen. Die beruflichen Chancen für Lehrkräfte für Deutsch als Fremdsprache seien auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehr schlecht.
Obwohl sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe, habe sie gehofft, sich in Großbritannien beruflich etablieren
zu können. Es verwundere sie, dass ihre Beziehung zu Deutschland allein an der Anzahl der eigenen Besuche gemessen werde,
nicht aber an Gegenbesuchen, Telefonaten, Schriftwechsel und anderem. Schließlich sei es nicht zwingend, dass die erforderliche
Versicherungszeit unmittelbar vor Antragstellung in Deutschland zurückgelegt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2009 abgewiesen und
dabei die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Auch nach Europäischem
Recht könne eine Zusammenrechnung von in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten
nur erfolgen, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor die fraglichen Zeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt
habe, nach denen die Leistungen beantragt würden. Soweit also zur Begründung der anwartschaftsbezogenen Voraussetzungen für
den Erwerb eines Leistungsanspruchs auf Art. 67 EWGV Nr. 1408/71 zurückgegriffen werde, sei der Leistungsanspruch gegen den Träger des Mitgliedsstaats zu richten, in dem der
Versicherte arbeitslos geworden sei, das heißt, wo er seine letzte Beschäftigung ausgeübt habe. Die Formulierung, dass die
Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten unmittelbar zuvor im Staat in der Antragstellung zurückgelegt worden sein müssten,
bringe zum Ausdruck, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte zwischen anspruchsbegründender Beschäftigung
im Inland und Arbeitslosmeldung/Antragstellung keine Auslandsbeschäftigung ausgeübt worden sein dürfe. Sei hingegen - wie
vorliegend - die letzte Beschäftigung im Ausland ausgeübt worden, so könnten nur die davor liegenden Zeiten einer Inlandsbeschäftigung
nach Maßgabe des Leistungsrechts des
SGB III berücksichtigt werden. Auch die Voraussetzungen für die Mitnahme des Leistungsanspruchs für einen Zeitraum von höchstens
drei Monaten lägen hier nicht vor, da sich die Klägerin nicht für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen bei der Arbeitsverwaltung
Großbritanniens arbeitslos gemeldet und dieser auch nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch könne sie nicht die in Art. 71 EWGV Nr. 1408/71 beschriebenen Rechte der echten bzw. unechten Grenzgänger in Anspruch nehmen, da sie diesem Personenkreis nicht
angehöre. Art. 71 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/71 sehe Sonderbestimmungen vor für die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten
Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates gewohnt hätten. Unter "zuständigem Staat"
verstehe diese Vorschrift den Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen sei und der dementsprechend
grundsätzlich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig sei, vorliegend mithin Großbritannien. Für die Bestimmung des
Wohnorts im Sinne von Art. 71 EWGV Nr. 1408/71 könne nicht auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des deutschen Rechts zurückgegriffen werden, weil nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Begriffe des zwischenstaatlichen EU-Rechts eigenständig unter Berücksichtigung
ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden müssten. Ob ein Arbeitsloser während seiner Auslandstätigkeit
im Sinne von Art. 71 EWGV Nr. 1408/71 weiterhin im Inland gewohnt habe, richte sich daher vornehmlich nach der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts
und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. Eine Höchstdauer sei nicht festgelegt worden und auch nicht durch Analogien zu
begründen. Mithin sei eine Gesamtwürdigung, bei der die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers,
die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedsstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die
Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergebe, vorzunehmen. Im Rahmen der danach erfolgten Einzelfallbetrachtung
stehe fest, dass die Klägerin die Absicht gehabt habe, auf unbestimmte Zeit oder Dauer auf dem englischen Arbeitsmarkt tätig
zu sein. Ihre unbefristeten Beschäftigungen hätten nicht von vornherein nur einen begrenzten Zweck gehabt, sondern seien darauf
ausgerichtet gewesen, auf dem Arbeitsmarkt in Großbritannien Fuß zu fassen. Insoweit könne ergänzend auf die Ausführungen
in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Gegen den ihr am 10. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die
Klägerin am 20. Januar 2009 Berufung eingelegt, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie trägt vor, die Aufenthaltsdauer sei
bei ihrer Abreise nicht einschätzbar gewesen. Auch sie gehe davon aus, dass sie keine Grenzgängerin im Sinne der Vorschriften
gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 26. März 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 14. Januar 2008 Arbeitslosengeld
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kundennummer ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass
die Beklagte ihr ab dem 14. Januar 2008 Arbeitslosengeld gewährt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren
darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Nach §
118 Abs.
1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit
erfüllt haben. Die Klägerin ist zwar arbeitslos, weil sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich
bemüht, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(§
119 Abs.
1 SGB III). Sie hat sich bei der Beklagten auch arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet. Sie hat aber, worauf sowohl die Beklagte als
auch das erstinstanzliche Gericht zu Recht hingewiesen haben, die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Gemäß §
123 Satz 1
SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat. Nach §
124 Abs.
1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist ist danach hier der Zeitraum vom 14. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2008. In dieser
Zeit stand die Klägerin nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des §
123 Satz 1
SGB III.
Der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses ist in §
24 Satz 1
SGB III definiert. Danach stehen in einem solchen Verhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig
sind. Die Klägerin war zwar in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2008 in Großbritannien beschäftigt, sie war
jedoch nicht versicherungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift.
Versicherungspflichtig sind nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Da nach §
1 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) das
SGB IV grundsätzlich auch für das Recht der Arbeitsförderung direkt gilt, finden auch die Bestimmungen über den persönlichen und
räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht (§
3 SGB IV) sowie über die Aus- und Einstrahlung (§§
4 f.
SGB IV) Anwendung. Gemäß §
3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht - soweit sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetzen
- für alle Personen, die im Bundesgebiet beschäftigt oder selbständig tätig sind. Die Vorschrift soll §
30 Abs.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
SGB I ergänzen, wonach - von den Ausnahmen nach §§
4 f.
SGB IV abgesehen - nur solche Personen der Versicherung angehören, die im Inland beschäftigt oder selbständig sind; Staatsangehörigkeit
oder Wohnsitz spielen keine Rolle. Im Inland, das heißt im Bundesgebiet, war die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nicht
beschäftigt. Es liegt auch kein Fall der Ausstrahlung nach §
4 Abs.
1 SGB IV vor. Danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen,
die im Rahmen eines im Geltungsbereich des
SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung
infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor, denn die Klägerin ist schon nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Großbritannien
entsandt worden.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Gemeinschaftsrecht berufen.
Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, in der konsolidierten Fassung der Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, Anhang A, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] 592/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008, ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008; im Folgenden: EWGV Nr. 1408/71) berücksichtigt zwar der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb
des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich grundsätzlich die Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Im Gegensatz
zur Auffassung der Klägerin ist jedoch der zuständige Träger nach dieser Vorschrift nicht die Beklagte, sondern der Träger
der Arbeitsverwaltung in Großbritannien. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 1 lit. o EWGV Nr. 1408/71, demzufolge zuständiger Träger der Träger ist, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags
auf Leistungen versichert ist oder gegen den sie Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie im Gebiet des Mitgliedsstaates
wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. Zum anderen ergibt es sich aus Art. 67 Abs. 3 EWGV Nr. 1408/71, der vorsieht, dass der erste Absatz der Vorschrift grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gilt, dass die
betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen
beantragt werden. Dies hat das erstinstanzliche Gericht bereits zutreffend ausgeführt.
Nach Art. 69 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/71 ist es grundsätzlich möglich, dass ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier Großbritannien - erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedsstaaten
- hier die Bundesrepublik - begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen behält. Voraussetzung
dafür ist jedoch unter anderem, dass er vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit
bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen ist und dieser zur Verfügung gestanden
hat, wobei die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger die Abreise vor Ablauf der Frist genehmigen kann. Es
ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Voraussetzung hier vorliegt.
Dass die Klägerin sich schließlich auch nicht auf Art. 71 EWGV Nr. 1408/71 berufen kann, der spezielle Regelungen für echte und unechte Grenzgänger trifft, ist inzwischen insoweit unstreitig,
als die Klägerin selbst vorträgt, diesem Personenkreis nicht zugehörig gewesen zu sein. Im Übrigen kann auf die auch insoweit
zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden, denen der Senat nichts hinzuzufügen vermag (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.