Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2011 - 9 KR 124/11
Anspruch auf Erbringung podologischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Grundrechtsverletzungen
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz können es erfordern, eine Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von podologischen Leistungen auch dann zu verpflichten, wenn diese Leistungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei bestimmten Krankheiten zwar ausgeschlossen sind, aber gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses (hier: "Wunsch" der Aufsichtsbehörde, die Versorgung Versicherter mit podologischen Leistungen auf eine bestimmte Krankheit zu begrenzen) vorliegen.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB V § 91 Abs. 6
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 18.01.2011 S 81 KR 1478/09
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2011, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Berufungsverfahren L 9 KR 54/11, alle 3 Wochen mit Maßnahmen der Podologischen Therapie in Gestalt von Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung zu versorgen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: