Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Gegenseite
selbst
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin begehrt den Erlass einer Kostenerstattungsentscheidung gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit
Beschluss vom 31. August 2006 abgelehnt und zugleich außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt. Die gegen
diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schreiben 16. März 2008 zurückgenommen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 14. April 2008 beantragt zu beschließen, dass die
Antragstellerin des Rechtsmittels der Beschwerde verlustig sei, und dass dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt würden.
Auf den Hinweis des Gerichtes, dass sich die Rechtsfolge einer Beschwerderücknahme bereits aus dem Gesetz, nämlich aus einer
entsprechenden Anwendung von §
156 Abs.
2 Satz 1
SGG, ergebe, und dass gemäß §
193 Abs.
4 SGG die Aufwendungen der in §
184 Abs.
1 SGG genannten Gebührenpflichtigen, zu der die Antragsgegnerin zählt, nicht erstattungsfähig seien, beantragen die Prozessbevollmächtigten
der Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009:
Die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakte Bezug genommen.
II. 1. Das Gericht entscheidet gemäß §
155 Abs.
2 Satz 1 Nr.
4 SGG durch den Berichterstatter.
2. Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst zu tragen hat, ist
wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und damit gemäß §
202 SGG i. V. m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) zu verwerfen.
Der Antragsgegnerin fehlt für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht ihre
rechtliche oder wirtschaftliche Stellung verbessern würde. Mit dem Antrag in der zuletzt gestellten Fassung erstrebt die Antragsgegnerin,
nicht mit außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin belastet zu werden. Für dieses Rechtsschutzziel bedarf es keiner gerichtlichen
Entscheidung, weil sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt.
Nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und
in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten eines Beteiligten
- unabhängig von deren Umfang - erst dann von einem anderen Beteiligten zu erstatten sind, wenn das Gericht die Erstattungsfähigkeit
der Kosten in einer Entscheidung nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG ausgesprochen hat. Da der erkennende Senat in Ermangelung eines Antrages der Antragstellerin bislang nicht eine solche Entscheidung
getroffen hat, muss die Antragsgegnerin nicht befürchten, von der Antragstellerin wegen deren außergerichtlicher Kosten in
Anspruch genommen zu werden.
Vor dem Hintergrund der Regelung in §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG, wonach ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem Verfahrenbeteiligten erst nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung
besteht, gibt es kein berechtigtes Interesse an einer negativer Entscheidung, sei es des Inhalts, dass die Gegenseite ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, oder des Inhalts, dass die außergerichtliche Kosten der Gegenseite nicht
erstattungsfähig sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).