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LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.07.2010 - 7 AS 175/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zusicherung beim Umzug junger Erwachsener vor Vollendung des 25. Lebensjahres
§ 22 Abs. 2a S. 1 bis 3 SGB II ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres (erstmaligen) Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft waren und Leistungen bezogen haben. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 22 Abs. 2a S. 4 SGB II, die überflüssig wäre, wenn der Gesetzgeber alle erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 2a SGB II hätte unterwerfen wollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 2a S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 25.02.2010 S 5 AS 804/10 ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2010 wird hinsichtlich Ziff. I und II des Beschlusstenors geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin 303,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ein Zehntel ihrer außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, R, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: