Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abwehr der teilweisen Rückforderung einer Krankenhausvergütung
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Abwehr der teilweisen Rückforderung einer Krankenhausvergütung.
Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus, in dem vom 04.02.2004 bis zum 06.02.2004 eine Versicherte der beklagten
Krankenkasse stationär behandelt wurde. Für diese Behandlung stellte die Klägerin am 23.02.2004 der Beklagten 993,74 EUR in
Rechnung. Die Beklagte beglich diese Rechnung zunächst vollständig, forderte dann aber mit Schreiben vom 18.03.2004 den Teilbetrag
von 334,32 EUR zurück. Sie bezog sich dabei auf einen Vermerk des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
16.03.2004, in dem es hieß: "Wegen ND 1 Belegungstag ausreichend - vorstat. Aufklärung ausreichend". Die Klägerin beauftragte
daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten, eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich mit Schreiben vom 07.04.2004 an die Beklagte wandten
und darin ausführten: Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch lägen nicht vor. Der Nachweis fehlender Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
sei nicht erbracht, insbesondere nicht mit dem Kurzvermerk des MDK. Die Beklagte werde daher aufgefordert, spätestens bis
zum 30.04.2004 schriftlich auf die Rückzahlung zu verzichten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.04.2004: Die Rückzahlungsforderung
werde aufrecht erhalten; über das weitere Verfahren zur Abklärung des offenen Sachverhalts werde in Kürze ein Vorschlag unterbreitet.
Mit Schreiben vom 24.05.2005 erklärte die Beklagte: Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen werde abschließend
mitgeteilt, dass im Interesse einer kooperativen Zusammenarbeit mit der Klägerin auf die Rückforderung verzichtet werde. Die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten der Beklagten am 07.06.2004 eine Kostennote über 60,09 EUR mit Bitte um Ausgleich.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12.07.2004 mit, sie sehe keine Veranlassung, die Kosten zu übernehmen.
Am 20.09.2004 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage auf Erstattung der angefallenen Rechtanwaltsgebühren in Höhe 60,09 EUR nebst Prozesszinsen erhoben. Aufgrund der unberechtigten
Rückzahlungsforderung habe die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung als Schadensersatz zu tragen. Die Einschaltung eines
Rechtsanwalts wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach
anerkannt und an ihrer Zahlungsbereitschaft keine Zweifel bestanden hätten. Zudem dürfe sie - die Klägerin - nicht dafür bestraft
werden, wenn sie versuche, Fälle außergerichtlich unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu regeln. Ihres Erachtens sei mit
dem Schreiben der Beklagten vom 18.03.2004 das Prüfungsverfahren abgeschlossen gewesen.
Die Beklagte hat erwidert, sie sei weder aus Verzug noch aus positiver Forderungsverletzung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten
verpflichtet. In Verzug habe sie sich zu keiner Zeit befunden. Zur Überprüfung des Versorgungsfalls und in dessen Ergebnis
zur Rückforderung der erfolgten Zahlung sei sie berechtigt gewesen. Auf die Rückforderung habe sie allein im Hinblick auf
eine künftige kooperative Zusammenarbeit mit der Klägerin ohne Anerkennung der Berechtigung der geprüften Vergütung verzichtet.
Auch nach ihrem - der Beklagten - Schreiben vom 18.03.2004 hätten noch medizinische Einwände vorgebracht werden können.
Mit Urteil vom 14.02.2008 hat das SG der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus positiver Forderungsverletzung.
Zwar stelle nicht jedes unberechtigte Zahlungsverlangen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar, zumal es gerade
bei auf Dauer angelegten Rechtsbeziehungen, die auf die Abwicklung einer Vielzahl von Leistungs- und Zahlungsvorgängen gerichtet
seien, zwangsläufig aus vielfältigen Gründen immer wieder zu Fehleinschätzungen kommen könne. Doch könne dies nicht mehr gelten,
wenn das unberechtigte Zahlungsverlangen aus einer groben Missachtung vertraglicher Aufklärungs- und Hinweispflichten resultiere.
Hier habe die Beklagte ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt, indem sie ohne vorherigen Hinweis und ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung ein unberechtigtes Rückzahlungsverlangen geltend gemacht habe. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass
sich die Beklagte überhaupt an den MDK gewandt habe. Doch hätte sie vor Geltendmachung der Rückforderung zumindest Gelegenheit
zur Äußerung zu den vom MDK geäußerten medizinischen Bedenken geben müssen oder eine abschließende Prüfung durch den MDK veranlassen
müssen, in deren Rahmen die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätte. Weder das eine noch das andere sei der Fall
gewesen. Der Kurzvermerk des MDK sei lediglich als Anregung zu verstehen gewesen, entweder eine Äußerung der Klägerin zur
medizinischen Begründung der Dauer des Krankenhausaufenthaltes einzuholen oder diesbezüglich eine ordnungsgemäße Prüfung zu
veranlassen. Indem die Beklagte dies unterlassen habe und ohne vorherige Anhörung der Klägerin die Rückzahlung verlangt habe,
habe sie ihre vertraglichen Treuepflichten in grober Weise missachtet und der Klägerin Anlass zur Beauftragung eines Rechtsanwalts
gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 25.03.2008 eingelegten Berufung. Allein die Geltendmachung vermeintlicher
Ansprüche gegen den Vertragspartner stelle noch keine Pflichtverletzung dar. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten,
die die unbegründete Geltendmachung von Ansprüchen im konkreten Einzelfall als Verletzung vertraglicher Nebenpflichten erscheinen
ließen. Dies sei hier nicht der Fall. Sie habe die Klägerin aufgeklärt, indem sie sie über das Ergebnis der sozialmedizinischen
Fallberatung durch den MDK umgehend informiert habe. Der Klägerin habe es frei gestanden, sich hierzu zu äußern. Allein daraus,
dass zugleich eine Frist mit Bitte um Rückzahlung gesetzt worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass der Klägerin die
Möglichkeit genommen worden sei, Einwände geltend zu machen. Zudem habe sie - die Beklagte - der Klägerin nicht mit einer
Aufrechnung gedroht. Ferner komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) selbst im Falle des Zahlungsverzugs,
die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nur bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit oder wirtschaftlich besonders
hervorgehobener Bedeutung in Betracht, was hier nicht der Fall sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte habe Vertragspflichten verletzt, indem sie ihr Rückforderungsbegehren ausgesprochen habe, als noch kein substantiiertes
MDK-Gutachten vorgelegen habe, d.h. ein Gutachten, aus dem sich ergebe, dass aus ex ante-Sicht die behandelnden Krankenhausärzte
unter Berücksichtigung aller bekannten oder erkennbaren Umstände eine Fehleinschätzung getroffen hätten. Der Kurzvermerk des
MDK sei nicht in diesem Sinne substantiiert. Auch habe das BSG lediglich entschieden, dass in einfach gelagerten Abrechnungsfällen
es dem Krankenhaus zuzumuten sei, einen offenen Vergütungsanspruch vorgerichtlich ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu
machen. Hier aber sei der Streitfall einer ausführlichen juristischen Bewertung unterzogen und der Beklagten mit Schreiben
vom 07.04.2008 die Rechtslage unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG erläutert worden, wozu ein juristischer
Laie schlicht nicht in der Lage sei.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die
in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr für die vorgerichtliche Beauftragung
eines Rechtsanwalts entstanden sind.
Nach Satz 3 des §
69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) in der hier maßgeblichen, ab 01.01.2004 geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) kann i.V.m. §
280 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ein zugelassenes Krankenhaus Schadensersatz beanspruchen, soweit erstens die gemäß §
69 Satz 2
SGB V grundsätzlich abschließenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Vierten Kapitels des
SGB V, die §§
63,
64 SGB V, die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes sowie die hiernach erlassenen Rechtsverordnungen
keine vorrangige Regelung treffen und zweitens die Vorschriften des
BGB über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung mit den Vorgaben des §
70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen Krankenkasse und Krankenhaus nach dem Vierten Kapitel des
SGB V vereinbar sind.
Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des §
280 Abs.
1 BGB liegen vor. Die Folgen von Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sind weder landesvertraglich noch landes- oder bundesrechtlich
abschließend geregelt. Deshalb sind die Vorschriften des
BGB über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung dem Grunde nach entsprechend anwendbar, weil sie mit der Stellung der Krankenhäuser
im Versorgungssystem des
SGB V nicht unvereinbar sind. Dies hat das BSG bereits für die bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften entschieden (BSG, Urteil
vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff.; Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R - juris Rn. 14). Für Vorschriften über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung kann nichts anderes gelten.
Ungeachtet der entsprechenden Anwendbarkeit des §
280 Abs.
1 BGB kann die Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen. Denn zum einen wäre die Beklagte
selbst bei unmittelbarer Anwendung des §
280 Abs.
1 BGB nicht zum Schadensersatz verpflichtet (1.) und zum anderen ist die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren
mit der öffentlich-rechtlich geprägten Dauerbeziehung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus nicht vereinbar (2.).
1. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren scheitert bei unmittelbarer Anwendung des §
280 Abs.
1 BGB schon daran, dass die Beklagte mit ihrer Rückzahlungsforderung ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat.
Ein unberechtigtes Zahlungsverlangen begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf Ersatz der zu seiner außergerichtlichen Abwehr
entstandenen Rechtsanwaltskosten. Einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines
Rechts berühmt, gibt es nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko,
soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.12.2006 -
VI ZR 224/05 - NJW 2007, 1458, 1459). Besteht allerdings zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder eine sonstige Sonderverbindung stellt die
Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung grundsätzlich eine Pflichtverletzung im Sinne des §
280 Abs.
1 BGB dar. Ein Recht auf Irrtum wird bei bestehenden Schuldverhältnissen nicht anerkannt; gerade bei ihnen ist im Gegenteil die
unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen im Grundsatz pflichtwidrig. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei
etwas verlangt, das ihr nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262, 1262 f.; Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 - NJW 2008, 1147, 1148).
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass das Rückzahlungsverlangen der Beklagten pflichtwidrig war. Denn es
steht nicht fest und ist aufgrund des im Interesse einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit erklärten Verzichts der Beklagten
auch nicht weiter geprüft worden, ob der Klägerin für die stationäre Behandlung der Versicherten eine Vergütung in der Höhe
zugestanden hat, wie sie von ihr in Rechnung gestellt worden war. Daran ändert auch die von der Klägerin gegen die Rückforderung
eines Teilbetrages ins Feld geführte Rechtsprechung nichts. Nach dieser Rechtsprechung sollte die Erforderlichkeit einer stationären
Krankenhausbehandlung nicht von Amts wegen überprüft, sondern als gegeben unterstellt werden, solange die Krankenkasse gegen
die diesbezügliche Beurteilung des Krankenhausarztes keine substantiierten Einwendungen erhebt (BSG, Urteil vom 13.12.2001
- B 3 KR 11/01 R - BSGE 89, 104, 108 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rn. 12 und 15; Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 40/04 R - GesR 2005, 558, 560), was im Ergebnis dazu führt, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zugunsten des Krankenhauses
vermutet wird. Diese Rechtsprechung ist durch den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 25.09.2007 (GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, jeweils Rn. 27 ff.) überholt, nach dem die Frage, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig
ist, außergerichtlich die Krankenkasse und im Streitfall das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat, ohne dass dem Krankenhausarzt
ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zukommt. Dabei trägt das Krankenhaus die Beweislast für die Erforderlichkeit
einer stationären Krankenhausbehandlung; sie verbleibt auch bei ihm, wenn die Krankenkasse eine Krankenhausbehandlung bei
- wie hier - vertraglich vereinbarter umgehender Zahlungspflicht nach Rechnungseingang unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung
bezahlt hat (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R - BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, jeweils Rn. 34 ff.).
Aber selbst wenn sich feststellen ließe, dass das Rückzahlungsverlangen der Beklagten unberechtigt war, hätte sie der Klägerin
die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten, da sie nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten
nach §
276 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 BGB nicht zu vertreten hat. Denn fahrlässig handelt ein Gläubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung
in der Sache nicht berechtigt ist. Vielmehr entspricht der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§
276 Abs.
2 BGB) bereits dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262, 1264). Der demnach gebotenen Plausibilitätskontrolle hält das Verhalten der Beklagten stand. Ihr Rückforderungsbegehren
war aufgrund des MDK-Vermerks vom 16.03.2004 plausibel. Nach diesem Vermerk erscheint für die durchgeführte Hysteroskopie
wegen der von der Klägerin angegebenen Nebendiagnosen (essentielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Zustand nach
chirurgischen Eingriffen, chronische Bronchitis) ein Behandlungstag ausreichend, wobei die dem Eingriff vorausgehende Aufklärung
auch vorstationär und damit außerhalb der streitigen vollstationären Behandlung erfolgen könne. Anhaltspunkte dafür, dass
diese Auffassung schlechterdings unvertretbar wäre, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht vorgebracht worden,
insbesondere nicht mit ihrem Einwand, es habe noch kein substantiiertes MDK-Gutachten vorgelegen.
Es liegt auch keine andere Pflichtverletzung der Beklagten vor, die einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren
begründen könnte. Die Beklagte hat nicht - wie das SG meint - bei der Rückforderung der gezahlten Krankenhausvergütung ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin
grob missachtet. Dabei kann offenbleiben, worin solche Pflichten ihre Grundlage haben könnten. Dabei dürfte es eher fernliegen,
sie - mit dem SG - im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung aus der Entgeltvereinbarung abzuleiten, und eher unmittelbar auf den Gedanken
von Treu und Glauben zurückzugreifen sein. Derartige Nebenpflichten gehen aber nicht so weit, dass die Krankenkasse das Krankenhaus
vor der Geltendmachung jedes Rückzahlungsbegehrens anzuhören hätte. In den von Gleichordnung geprägten Rechtsbeziehungen zwischen
Krankenkassen und Krankenhäusern können die Rechtsgrundsätze, die für den Erlass von Verwaltungsakten gelten, nicht entsprechend
angewandt werden, nach denen dem Betroffenen vor Eingriff in seine Rechte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen zu geben ist (§ 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Zwischen der Geltendmachung einer Rückforderung durch
Verwaltungsakt und durch schlichtes Verwaltungshandeln besteht ein grundlegender rechtlicher Unterschied: Während der Verwaltungsakt
einen Vollstreckungstitel darstellt, muss nach einer schlicht-hoheitlichen Rückforderung ein solcher Titel erst noch in einem
gerichtlichen Verfahren erstritten werden. Aus diesem Grunde muss eine Krankenkasse ein Krankenhaus vor der Rückforderung
einer gezahlten Vergütung nicht anhören. Vielmehr genügt es, wenn sie - wie hier - das Krankenhaus zur Rückzahlung unter Mitteilung
über den Grund des Verlangens und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert. Hierfür spricht das berechtigte Interesse
der Krankenkasse, das Krankenhaus mit der Rückzahlung in Verzug zu setzen, um Zinsansprüche entstehen lassen zu können - denn
immerhin gewährt die Krankenkasse, die auf eine unberechtigte Vergütungsforderung gezahlt hat, dem Krankenhaus wirtschaftlich
gesehen einen Kredit. Anders mag es sich verhalten und eine vorherige Anhörung erforderlich sein, wenn die Krankenkasse für
den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Rückzahlungsfrist mit der Aufrechnung gegen andere Vergütungsansprüche droht. Dies
war hier aber nicht der Fall.
Schließlich hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Beklagte auch nicht dadurch ihre Pflichten verletzt, dass sie
ihr Rückforderungsbegehren ausgesprochen hat, als noch kein substantiiertes MDK-Gutachten vorgelegen hat. Ganz abgesehen davon,
dass an die Substantiierung nicht - wie die Klägerin letztlich meint - dieselben Anforderungen wie an einen Gegenbeweis gestellt
werden können, steht einer derartigen Pflicht entgegen, dass - wie bereits ausgeführt wurde - nicht die Krankenkasse dem Krankenhaus
die fehlende Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nachweisen muss, sondern umgekehrt das Krankenhaus die
Beweislast für alle Voraussetzungen trägt, die seinen Vergütungsanspruch begründen. Vor diesem Hintergrund können der Krankenkasse
auch nicht über Nebenpflichten für ein Rückforderungsverlangen Darlegungen zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit abverlangt
werden, zu denen sie vor Übermittlung genauerer Daten durch das Krankenhaus nicht in der Lage sein kann.
2. Einem Anspruch der Klägerin stehen zudem die höheren Anforderungen entgegen, die an die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern zu stellen sind.
In einfach gelagerten Abrechnungsfällen ohne rechtlich schwierige Fragestellungen oder ohne wirtschaftlich besonders hervorgehobene
Bedeutung ist es einem Krankenhaus zumutbar, seine Vergütungsansprüche ohne anwaltliche Unterstützung zu verfolgen und zu
verteidigen (BSG, Urteil vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R - BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 3, jeweils Rn. 24 ff.; Beschluss vom 27.01.2009 - B 1 KR 76/08 B - juris Rn. 6). Denn Krankenkassen und zugelassene Krankenhäuser stehen in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlich
geregelten Leistungsverhältnis, das neben den Hauptleistungspflichten weitere, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende
Nebenpflichten begründet und durch zahlreiche untergesetzliche Normen sowie vertragliche Vereinbarungen näher ausgestaltet
wird. Die Rechtsbeziehungen sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung zu stellende Krankenhausbehandlung in
möglichst wirtschaftlicher und kostensparender Weise zu erbringen. Das begründet auch im Hinblick auf die verwaltungsmäßige
Abwicklung der Leistungsbeziehungen die Verpflichtung, einen sachlich nicht gebotenen Aufwand beim Forderungseinzug zu vermeiden.
Ausgehend hiervon war die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Abwehr des Rückzahlungsverlangens der Beklagten nicht erforderlich.
Dass die Rückforderung eines Teilbetrages von 334,32 EUR angesichts des Geschäftsumfangs der Klägerin für sie keine besondere
wirtschaftliche Bedeutung hatte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Das Verlangen der Beklagten hat
auch keine Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit aufgeworfen. Der Schwerpunkt der Fragestellungen lag auf
medizinischem und nicht auf rechtlichem Gebiet. Die Beklagte hat unter Berufung auf eine medizinische Einschätzung des MDK
die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütung in Frage gestellt; die von ihr aufgeworfenen Fragen waren ausschließlich medizinischer
Natur. Daran ändert auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.04.2004 nichts, in dem diese auf die
von der Beklagten aufgeworfenen medizinischen Fragen nicht eingegangen sind, sondern sich auf eine - zwar damals noch nicht,
aber inzwischen - überholte Rechtsprechung berufen haben, wonach diese medizinischen Fragen nicht zu beantworten seien. Richtigerweise
hätten sich rechtliche Fragen aber erst stellen können, wenn die in dem Vermerk des MDK aufgeworfenen medizinischen Fragen
geklärt gewesen wären. Für die Auseinandersetzung auf medizinischer Ebene hat die Klägerin der Hinzuziehung eines anwaltlichen
Beistandes nicht bedurft. Vielmehr hätte sie die aufgeworfenen medizinischen Fragen durch ihre eigenen Ärzte ohne Weiteres
beantworten können.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.