Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - 2 AL 1/17
Arbeitslosenhilfe Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Klagerücknahme Rücknahmefiktion Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Eine Wiedereinsetzung in die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG normierte dreimonatige Betreibensfrist kommt nicht in Betracht.
2. § 67 Abs. 1 SGG ermöglicht die Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Verfahrensfrist: Bei der Frist aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich indes um eine im Interesse der Rechtssicherheit gesetzte Ausschlussfrist.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 28.11.2016 S 47 AL 405/12 WA
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 47 AL 302/08 durch Klagerücknahme erledigt ist.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: