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LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - 1 KR 120/17
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Tierärztliche Tätigkeit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Syndikusanwälten
1. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verweist in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung auf die Gesetze, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (bzw. Versorgungseinrichtung) begründen können; dies sind ausschließlich die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.
2. Der Begriff der tierärztlichen Tätigkeit ist nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen; sofern ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet.
3. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit nicht übertragen.
4. Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts aufgrund der Urteile vom 3. April 2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 19.01.2017 S 4 R 82/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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