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LSG Hessen, Urteil vom 20.07.2015 - 9 U 5/15
Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nach dem SGB VII; Objektive Beweislast des Unfallversicherungsträgers; Berücksichtigung von Schwindel als nichtversicherte Wirkursache bei der Beurteilung der Unfallkausalität; Berücksichtigung eines nicht arretierten Schreibtischrollcontainers als betriebsspezifisches Risiko
1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Anknüpfungstatsachen für eine innere Ursache trägt der Unfallversicherungsträger.
2. Auch ein sich tatsächlich auswirkendes Symptom (hier: Schwindel) einer im Einzelnen nicht geklärten Krankheit im medizinischen Sinne kann einen regelwidrigen körpereigenen Vorgang darstellen, der als nichtversicherte Wirkursache bei der Beurteilung der Unfallkausalität zu berücksichtigen ist.
3. Ein nicht arretierter Schreibtischrollcontainer stellt eine besondere Beschaffenheit der Betriebsstätte, d.h. ein betriebsspezifisches Risiko dar, das - soweit es für Art und Schwere eines Unfallereignisses wesentlich ist - trotz einer bestehenden inneren Ursache zur Annahme der Unfallkausalität führen kann.
Fundstellen: NZS 2015, 877
Normenkette: ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 31.10.2014 S 3 U 13/12
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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