Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leistungsausschluss
Dem Grunde nach förderungsfähige anderweitige Ausbildung
Kein SGB II-Anspruch für Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Leistungsanspruch in der Zeit zur Seite steht, in der sie sich in einem
Referendariat befand.
Die im November 1972 geborene, ledige Klägerin hat im Jahre 1992 die Fachhochschulreife erlangt. In der Zeit von 1993 bis
1994 besuchte sie die Fachhochschule in J. und studierte dort das Fach Sozialpädagogik. Dieses Studium schloss sie mit dem
Vordiplom ab. Von 1994 bis 2004 hat sie an der Universität K. ein Lehramtsstudium durchgeführt, welches sie mit dem 1. Staatsexamen
abschloss. In der Zeit von September bis zum November 2004 hat sie als Reiseleiterin gearbeitet; ab dem Januar 2005 erhielt
sie von der Rechtsvorgängerin des Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zum 30. Oktober 2006
eingestellt wurden, weil die Klägerin eine Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in einer Fortbildungseinrichtung in L.
aufnahm.
Zum 01. November 2007 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Referendarin für das Lehramt
an öffentlichen Schulen in der M. eingestellt. Das Beamtenverhältnis endete zwischenzeitlich zum 31. Oktober 2009. Die Klägerin
erhielt während dieser Zeit Anwärterbezüge in Höhe von monatlich brutto 1.027,44 EURO. Sie ist seit dem 01. September 2005
Mieterin einer ca. 60 qm Wohnfläche umfassenden 3-Zimmer-Wohnung in der N. in O., für die sie monatlich eine Miete von 250,00
EURO, Nebenkosten von 65,00 EURO und eine Abschlagszahlung für die Gasheizung in Höhe von 83,00 EURO (ab dem 01. Januar 2009
von 84,00 EURO) zu zahlen hat. Während der Referendarzeit behielt die Klägerin ihre Wohnung in O. bei und fuhr regelmäßig
mit einem von ihr unterhaltenen Pkw, der etwa einen Wert von 1.000,00 EURO habe, von O. nach K., um dort sowohl das Landesinstiut
für Schule (Studienseminar) im Ortsteil P., als auch ihre Ausbildungsschulen am Q. und in der R. zu besuchen. Im Verwaltungsverfahren
gab sie dazu an, dass sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei, um nach dem Ausbildungsunterricht an den beiden Schulen
pünktlich zu den Seminarveranstaltungen des Studienseminars in dem anderen Stadtteil zu gelangen und um Unterrichtsmaterialien,
die sie für das Fach Sachkunde benötige, zwischen Wohnung, Ausbildungsseminar und Ausbildungsschule transportieren zu können.
Die Wohnung in O. habe sie deswegen nicht aufgegeben, weil sich dort ihr Freundeskreis befinde und sie hoffe, im Bereich des
ehemaligen Verwaltungsbezirks O. nach der Ausbildung besser Arbeit zu finden.
Am 28. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Gewährung von laufenden Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Diesen Antrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass
die Klägerin eine Ausbildung betreibe, die der Ausschlussregelung von § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Es handele sich nämlich um eine Ausbildung, die grundsätzlich förderungsfähig sei, sodass daneben laufende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nicht vorgesehen seien.
Der dagegen von der Klägerin am 17. März 2008 eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf den ablehnenden Bescheid
des Studentenwerks O. vom 13. März 2008, mit dem ihr Förderungsleistungen versagt wurden, hinwies, wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 30. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 08. August 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Oldenburg erhoben und sich später an das Sozialgericht Oldenburg
mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat es zunächst mit Beschluss vom 28. November 2008 abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen
(AZ: S 48 AS 2174/08 ER). Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (AZ: L 13 AS 261/08 ER) die Rechtsvorgängerin des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin einstweilen bis zum
Oktober 2009 laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hatte der Senat darauf abgestellt, dass der Klägerin der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne
von § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht entgegen gehalten werden könne, weil für die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte die Gewährung von Ausbildungsförderung
nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen sei. Mithin käme Ausbildungsförderung dem Grunde nach für die von der Klägerin betriebene Ausbildung nicht
in Betracht.
Das SG Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der konkrete
Ausschluss in § 2 Abs. 6 Ziffer 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht der Wertung entgegen stehe, dass es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Referendariat um eine Ausbildung im Sinne
von § 7 Abs. 5 SGB II handele, weil es bei dem Referendariat nicht um eine normale Erwerbstätigkeit, sondern um eine Ausbildung gehe. Im Übrigen
habe sie als Beamtin auf Widerruf im Anwärterverhältnis ein Recht auf ausreichende Alimentation, sodass auch der Sache nach
es nicht geboten sei, ergänzende laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, weil die Klägerin als Referendarin bereits voll ihre Schaffenskraft dem Referendariat zu widmen habe. Sollten
auf die Klägerin wegen der dienstlich veranlassten Fahrten zwischen dem Studienseminar und den jeweiligen Ausbildungsschulen
erhöhte Fahrtkosten zukommen, müsse sie diese Kosten gegenüber ihrem Dienstherrn - der M. - geltend machen.
Gegen das ihr am 28. August 2009 zugestellte Urteil führt die Klägerin am 07. September 2009 Berufung. Sie wiederholt und
vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren und weist auf den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 hin.
Auf einen Wohngeldanspruch könne sie nicht verwiesen werden, denn der bleibe deutlich unter dem, was ihr bei einer zutreffenden
Berechnung ihres Leistungsanspruchs nach dem SGB II zustehe. Tatsächlich stehe im Referendariat auch weniger die Ausbildung im Vordergrund, sondern ihre Tätigkeit werde durch
die berufspraktischen Aufgaben und Tätigkeiten, insbesondere des eigenständigen Unterrichts, geprägt. Sie unterrichte in der
Woche durchschnittlich 12 Stunden und führe daneben Ausbildungsgespräche durch oder nehme an Konferenzen oder Besprechungen
der Lehrer teil. Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in K. sei nicht eine dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung im Sinne von § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31. Juli 2009 und den Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 25. Februar
2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008 aufzuheben
und
den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2009 laufende Leistungen nach dem
SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn klären müsse,
ob die ihr gewährte Alimentation ausreiche, um den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Ansprüche seien gegenüber den Leistungen
nach dem SGB II vorrangig, sodass er nicht als Ausfallbürge für eine möglicherweise unzureichende Besoldung der Klägerin in Anspruch genommen
werden dürfe. Zudem beruhe der theoretisch errechenbare Anspruch der Klägerin allein darauf, dass sie trotz ihrer Ausbildung
in K. in O. wohnen geblieben sei und so erhebliche Aufwendungen mit dem eigenen Kraftfahrzeug tätige. Es sei ihr aber ohne
Weiteres zumutbar, während der Ausbildungszeit eine Wohnung in K. zu nehmen und das ihr von ihrem Dienstherrn angebotene Jobticket
in Anspruch zu nehmen, sodass sie dann nicht mehr hilfebedürftig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
sowie der Gerichtsakte zum Aktenzeichen L 13 AS 261/08 ER ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten es abgelehnt, der
Klägerin während der Dauer ihres Referendariats laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Denn bei dem von der Klägerin in der Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Oktober 2009 betriebenen Referendariat
handelt es sich um eine Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach bei der gebotenen abstrakten Betrachtsweise förderungsfähig ist. Dazu im Einzelnen:
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§
60,
62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Ausschlussregelung
liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits eine Ausbildungsförderung, so wie sie entweder im BAföG oder dem
SGB III geregelt ist, auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig
förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die genannte Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II soll mithin die Grundsicherung des SGB II wegen ihres Nachrangs (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen; vielmehr sollen die Ausbildungsförderungstatbestände
in den dafür vorgesehenen Gesetzeswerken abschließend geregelt sein. Ist aber tatsächlich - gleich aus welchen Gründen - konkret
eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem
SGB III nicht möglich, so soll - wenn es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung handelt - nicht auf dem Umweg über
das SGB II unter Umgehung der individuellen Versagungsgründe nach dem BAföG oder
SGB III die Durchführung einer Ausbildung durch laufende Leistungen nach dem SGB II ermöglicht werden.
Daher kommt es darauf an, ob es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Referendariat um den "Besuch" einer Ausbildungsstätte
im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG handelt. Diese Frage wird aber nunmehr vom Senat - entgegen der noch im Beschluss vom 27. Mai 2009 geäußerten Auffassung,
an der der Senat nicht mehr festhält - dahin beantwortet, dass die Klägerin eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BAföG besucht. Dies ergibt sich aus den Regelungen im Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande
K. (S.) vom 16. Mai 2006 (Bremisches Gesetzblatt - BremGBl - Seite 259). Gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes wird der Vorbereitungsdienst
für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom Landessinstitut für Schulen organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind
die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande K., denen der Referendar oder die Referendarin während
des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ist Aufgabe
des Vorbereitungsdienstes die Fortsetzung und Vertiefung und Ergänzung der universitären Ausbildung für die berufliche Tätigkeit.
Dabei liegt nach Satz 2 der Vorschrift der Schwerpunkt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst auf der verantwortlichen Planung,
Durchführung und kollegialen Auswertung selbständiger Unterrichtstätigkeit an den Schulen. Sowohl nach diesem Gesetz als auch
nach der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare
im Vorbereitungsdienst und über die zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Lehrämter) vom 14. Februar 2008 (T.), die rückwirkend zum 01. November 2007 in Kraft getreten ist, wird die gesamte Tätigkeit
der Klägerin während des Referendariats vom Merkmal der Ausbildung geprägt.
Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin auch eigenverantwortlichen Unterricht zu leisten hat und dass bei der Abschlussprüfung
die unterrichtspraktischen Prüfungen mit 40 v. H., das Gutachten der Ausbildungsschule mit 20 v. H., die Abschlussarbeit mit
20 v. H. und die mündliche Prüfung mit 20 v. H. in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließen. Auch in anderen staatlichen
Bereichen, in denen zwischen dem 1. und 2. Staatsexamen ein Referendariat zu absolvieren ist - wie etwa beim juristischen
Vorbereitungsdienst -, handelt es sich zweifelsfrei um eine Tätigkeit, bei der die Ausbildung im Vordergrund steht und diese
die gesamte Schaffensfähigkeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen soll. Dass dabei das Landesinstitut für Schule als öffentliche
Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG anzusehen ist, auch wenn es ausschließlich Beamtenanwärtern zugänglich ist, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine
Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG handelt, da ihr Besuch eine abgeschlossene universitäre Ausbildung voraussetzt. Im Übrigen verwendet der Bundesgesetzgeber
den Begriff der öffentlichen Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG) auch für eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte und versteht diesen Begriff lediglich
als Abgrenzung zu privaten Ausbildungsstätten, bei der einschränkende Regelungen für die Ausbildungsförderung gelten.
Entgegen der im bereits genannten Beschluss des Senats vertretenen Auffassung steht der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit
der Ausbildung nicht die Regelung in § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung unter anderem dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im
öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Diese Ausschlussregelung berührt
aber die abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Vielmehr handelt es sich darum, das Konkurrenzverhältnis
zwischen verschiedenen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn ein- und dieselbe Ausbildung nach verschiedenen
Regelungsbereichen gefördert werden könnte. In derartigen Fällen sollen die in § 2 Abs. 6 BAföG aufgezählten Leistungen in der Weise Vorzug haben, dass Leistungen nach dem BAföG dann nicht (auch nicht aufstockend) erbracht werden sollen. Daher hat das Bundessozialgericht (BSG) die Tätigkeit einer Auszubildenden im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsinspektoranwärterin im gehobenen, nicht
technischen Dienst wegen der von ihr durchgeführten Fachstudien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung als dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 24/09 R - zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Ansicht im früheren Beschluss an.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §
193 SGG zurückzuweisen.