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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.08.2017 - 7 AS 73/17
Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Bestimmung einer Rahmengebühr Überschreiten der Toleranzgrenze
1. Bei einer Rahmengebühr ist grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusetzen.
2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist eine vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist; Unbilligkeit liegt vor, wenn die geltend gemachten Gebühren eine Toleranzgrenze von 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten.
Normenkette:
RVG § 3
,
RVG § 14 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Stade 09.08.2017 S 34 SF 42/17 E
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. August 2017 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Erinnerung und die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: