Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung von daraus resultierenden Entschädigungsleistungen.
Der 19J. geborene Kläger ist Diplom Sozialpädagoge und war für die Stadt K. im Bereich der Stadtjugendpflege tätig. In dieser
Funktion betreute er das Jugendtreff in dem ehemaligen Zirkuswagen "L.", der durch einen Katalytgasofen beheizt wurde. Als
der Kläger am 20. Januar 2012 die Gasflasche aufdrehte und die Zündung des Ofens betätigte, kam es zu einer ca 2 Meter hohen
Stichflamme. Nach einem vergeblichen Versuch, die Flamme mit den Händen zu löschen, rettete sich der Kläger mit einem Sprung
aus dem Fenster. Der Zirkuswagen brannte total aus.
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag erlitt der Kläger Verbrennungen im Gesicht und an den Händen und wurde
bis zum 31. Januar 2012 stationär behandelt. In der Folgezeit kam es zu starken Rückenschmerzen. Im CT vom 8. Februar 2012
zeigte sich eine flache Deckplattenkompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3. Bei der neurologischen Untersuchung
durch den Facharzt für Neurologie Dr M. am 12. März 2012 fanden sich keine begleitenden neurologischen Ausfallerscheinungen
im Rahmen der Wirbelkörperfraktur und der Brandverletzungen. Gewisse demonstrative Verhaltensweisen seien in der Untersuchung
allerdings nicht zu übersehen gewesen. Hinsichtlich des querschnittmäßig fassbaren pathologischen Befundes und der Beschwerden
sei von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auszugehen. Es fanden sich sowohl depressive, als auch ängstlich vermeidende
Symptome. Eine gewisse Verunsicherung und Verbitterung bezüglich des Verhaltens des Arbeitgebers als auch der nach Auffassung
des Klägers mangelhaften Erstversorgung im Krankenhaus N. spielten dabei ebenfalls eine Rolle. Keinesfalls sei aufgrund der
Art und Schwere des Unfalls von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen.
Wegen anhaltender Rückenbeschwerden im Frakturbereich erfolgte am 25. April 2012 eine Vorstellung beim Facharzt für Unfallchirurgie
und Chirurgie O. (Durchgangsarzt). Dieser befundete eine klinisch nur endgradig eingeschränkte Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beweglichkeit.
Die Rückenmuskulatur wird als stabil und nicht druck- oder klopfschmerzhaft beschrieben. Die durchgeführte Röntgenkontrolluntersuchung
der LWS in zwei Ebenen zeigt die Fraktur stabil knöchern konsolidiert ohne weitere Höhenminderung des betroffenen Wirbelkörpers.
Der Durchgangsarzt O. rezeptierte 10mal Physiotherapie und teilte mit, dass die derzeit im P. K Q. laufende psychotherapeutische
Begleitbehandlung voraussichtlich Mitte Mai abgeschlossen sei. Zu diesem Zeitpunkt könne das Heilverfahren abgeschlossen werden.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß werde in keinem Fall verbleiben.
Am 13. Juni 2012 erfolgte ein weiteres CT der LWS. Es zeigten sich nicht mehr frische Deckplattenimpressionsfrakturen der
Brustwirbelkörper (BWK) 12, LWK 2 und am meisten LWK 3 ohne sicheren Nachweis einer Hinterkantenbeteiligung. Bei der Abschlussuntersuchung
im R. am 13. Juli 2012 zeigten sich im Bereich der Handflächen reizlos verheilte Narben bei sonst freiem Bewegungsausmaß und
intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Im Gesicht waren keinerlei Narben sichtbar. Subjektiv wurde eine
Verschlechterung der Rückensymptomatik geschildert; klinisch war der Befund zur Voruntersuchung nicht wesentlich verändert.
In der Epikrise wird ein nach wie vor renitenter Patient vermerkt (Abschlussbericht vom 23. Juli 2012). Am 2. August 2012
wurde eine Knochenszintigraphie zur weiteren Abklärung vorgenommen, die keinen Anhalt für ältere Frakturen ergab.
Mit Schreiben vom 16. August 2012 übersandte der Beklagte dem Kläger den Bericht der Knochenszintigraphie vom 3. August 2012
und teilte mit, Dr S. habe die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 13. August 2012 beendet, da die Befunde im
Bereich der BWS und LWS keine Folgen des Ereignisses vom 20. Januar 2012 seien. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger Widerspruch
und wandte sich gegen die Feststellung, dass die Befunde in BWS und LWS keine Unfallfolgen darstellten. Dies widerspreche
dem Nachschaubericht des Durchgangsarztes O ... Die Wirbelkörperbrüche BWK 12, LWK 2 und LWK3 seien im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Arbeitsunfall aufgetreten, weswegen ihre Ursache von Amts wegen zu ermitteln sei. Der Kläger sei immer noch arbeitsunfähig
und befinde sich in einer Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung. Es sei auch eine Verschlimmerung möglicherweise
vorbestehender Schäden zu prüfen. Nach dem Unfall habe sein Gesundheitszustand insgesamt massiv nachgelassen. Der Arbeitsunfall
habe auch nachhaltige psychische Folgen hinterlassen. Er sei bei der Diplom Psychologin T. in K. in Behandlung.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2013 kam der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr U. zu der Beurteilung, dass die behauptete LWK- 3- Impressionsfraktur als frische Fraktur sowie die später diagnostizierten
Impressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 nicht nachvollziehbar seien. In Bezug auf LWK 3 fehle es an der regelhaft zu erwartenden
Keilform. Keinesfalls als Unfallfolge könne die Formveränderung des 11. und 12 BWK sowie des LWK 1 angesehen werden. Hier
lägen eindeutig unfallfremde Vorschäden vor. Bei der Formveränderung des 3. LWK sei eine traumatische Einwirkung nicht mit
letzter Sicherheit auszuschließen, sie wäre jedoch biomechanisch nicht plausibel. Zudem wäre nach dem angeschuldigten äußeren
Ereignis eine sofortige und sehr ausgeprägte Schmerzhaftigkeit im Bereich der LWS zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass der
Kläger erst viele (14)Tage nach dem angeschuldigten Ereignis Rückenbeschwerden beklagt habe, spräche ebenso gegen eine traumatische
Verursachung wie der Umstand, dass Ende Januar 2012 an drei verschiedenen Tagen aufwändige bildgebende diagnostische Verfahren
zum Einsatz gekommen seien, nicht jedoch eine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule durchgeführt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem angefochtenen Verwaltungsakt
vom 16. August 2012 sei festgestellt worden, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 13. August 2012 beendet
wurde, da die Befunde im Bereich der BWS und LWS keine Folgen des Versicherungsfalles darstellten. Der Verwaltungsakt sei
nicht zu beanstanden, auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr U. wurde verwiesen. Bei der am 7. Februar 2012 festgestellten
Formveränderung des dritten LWK könne auf Grundlage des geschilderten Hergangs eine unfallbedingte Entstehung nicht mit der
erforderlichen Präzision begründet werden. Bei einer durch Sturz bedingten Wirbelkörperfraktur finde sich regelhaft eine Keilform
des betroffenen Wirbelkörpers, in aller Regel durch Impression der gesamten Deck- oder Grundplatte. Im vorliegenden Fall liege
eine zentrale Deckplatten-Impression vor, wie sie zum Beispiel beim Morbus Scheuermann, jedoch auch bei einer zentralen Bandscheibenhernierung
auftrete. Zeichen einer frischen knöchernen Verletzung fehlten. Nach Übersendung der beratungsärztlichen Stellungnahme habe
der Kläger angekündigt, sich um die Patientenakte aus dem Krankenhaus zu bemühen, um die Stellungnahme des Beratungsarztes
in Frage zu stellen. Trotz Erinnerung sei im Widerspruchsverfahren jedoch keine weitere Stellungnahme abgegeben worden.
Der Kläger hat am 11. November 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben.
Er habe von Beginn der Behandlung an gegenüber Krankenpflegern und Ärzten Rückenschmerzen beklagt, an denen er seit dem Arbeitsunfall
gelitten habe. Warum dies nicht in die Pflegedokumentation aufgenommen worden sei, könne er sich nicht erklären. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass er auch wegen der epileptischen Anfälle Probleme hatte. Die psychische Störung sei ebenfalls als
Unfallfolge anzuerkennen. Zwischen den Beteiligten sei umstritten, ob die mittelgradige depressive Episode als PTBS anzuerkennen
sei. Auch im Rahmen der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der BG-V. station in W. seien die psychischen Reaktionen auf
den Arbeitsunfall behandelt und bewertet worden. Der Kläger hat den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr X. vom
17. Juli 2013 und diverse Befundberichte der Diplom Psychologin T. sowie den Entlassungsbericht der Reha-Maßnahme vom 18.
März bis 28. April 2015, in dem das sozialmedizinische Leistungsvermögen mit unter drei Stunden beurteilt wird, vorgelegt.
Der Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Dr Dr Y. vom 17. November 2014 nebst ergänzender
Stellungnahme vom 21. April 2015 eingereicht. Darin kommt Dr Dr Y. zu der Beurteilung, dass eine zeitlich befristete (bis
Mai 2012) Anpassungsstörung gemäß Diagnoseziffer F43.2 durchaus begründet werden könnte. Im weiteren zeitlichen Verlauf habe
sich jedoch die Wesensgrundlage dahin verschoben, dass erhebliche Konflikte am Arbeitsplatz in den Fokus getreten seien. Die
Verbitterungsstörung beziehe sich auf Arbeitsplatzkonflikte, hieraus lasse sich auch eine Depression begründen.
Das SG hat das Gutachten für die Rentenversicherung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Priv Doz Dr Z. vom 3. November
2014 beigezogen.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 16. August 2012.
Zwar sei zweifelhaft, ob das Schreiben vom 16. August 2012 für sich genommen eine Regelung im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) treffe. Allerdings sei es durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 , in dessen Gestalt es
angefochten sei, zum Verwaltungsakt geworden. Der Bescheid sei rechtmäßig, die vom Kläger beantragten Gesundheitsstörungen
seien nicht als Unfallfolgen festzustellen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen den Impressionsfrakturen LWK 3, BWK12 und LWK1
sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich der Formveränderung des LWK 3 sei nach den schlüssigen Ausführungen von Dr
U. allenfalls die Möglichkeit einer traumatischen Verursachung feststellbar. Daher sei auch die chronisch belastungsabhängige
Lumbalgie bei degenerativen LWS-Veränderungen keine Unfallfolge. Ebenso wenig seien die ab Oktober 2012 wieder behandlungsbedürftigen
Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet Unfallfolge. Die ursprünglich festgestellte Anpassungsstörung habe von Anfang an neben
dem Unfall mit einer vorbestehenden Konfliktsituation am Arbeitsplatz in Zusammenhang gestanden. Am Ende der Therapie seien
unfallabhängige Symptome nicht mehr vorgebracht worden. Nach den Ausführungen von Dr Dr Y. habe sich die Wesensgrundlage verschoben.
Eine PTBS sei nicht im Vollbeweis gesichert.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Oktober 2016 zugestellte Urteil am 22. November 2016 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Verkürzung des Sachverhalts. Zudem
rügt er, dass das SG kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, obwohl sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sachverständige
Aufklärung des Ursachenzusammenhangs in Bezug auf die Wirbelkörperfrakturen sowie für die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen
Gutachtens ergäben. Ausweislich der Verwaltungsakten sei der Kläger im P. K Q. am 17. April 2012 durch den Diplom-Psychologen
AA. im Neurotraumatologischen Zentrum untersucht worden. Herr AA. habe festgestellt, dass beim Kläger eine Anpassungsstörung
ICD-10 F 43.2 im Vordergrund mit depressiven und ängstlichen Symptomen aufgrund des Verlusterlebens und der Unsicherheit,
wie es für ihn beruflich weitergehe, vorliege. Gegenstand des Gesprächs seien insbesondere die Flashbacks und Träume gewesen,
die den Brand und seine Folgen betroffen hätten, unter denen der Kläger nach wie vor leide. Der neurologische Befundbericht
des P. K Q. vom 19. März 2012 von Dr M. verneine zwar die charakteristischen Symptome einer PTBS, doch belege dieser Bericht,
dass eine PTBS im Verwaltungsverfahren bereits Gegenstand der Diskussion gewesen sei. In diesem Bericht sei auch nicht deutlich
auseinandergelegt worden, was denn die Abgrenzung zwischen einer Angststörung und der PTBS sei. Er habe auch nicht dargelegt,
warum er von einer Angststörung ausgehe und nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Jugendarbeit im Zirkuswagen für die Stadt K. das Lebenswerk des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe für
das Projekt gegen sehr viele Schwierigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung kämpfen müssen, um die erforderlichen finanziellen
Mittel zu erhalten. Es sei darauf hinzuweisen, dass Dr X. das Aufsuchen eines Psychologen wegen der psychologischen Auswirkungen
des Arbeitsunfalls für erforderlich gehalten habe. Die Beklagte habe es im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren trotz zahlreicher
Hinweise unterlassen, das Vorliegen einer PTBS im Rahmen der Amtsermittlung aufzuklären.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. August
2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die beim Kläger festgestellten Impressionsfrakturen LWK 3, BWK 12, und LWK 1 als Folge des
Arbeitsunfalles vom 20. Januar 2012 anzuerkennen,
3. als weitere Unfallfolgen die mittelgradige depressive Episode, die posttraumatische Belastungsstörung, das chronische Schmerzsyndrom
mit organisch und psychischer Beteiligung sowie die chronische belastungsabhängige Lumbalgie bei degenerativer LWS-Veränderung
anzuerkennen und
4. dem Kläger weitergehende Leistungen, insbesondere Verletztenrente zu gewähren,
5. ein Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen oder Orthopäden zu erstellen unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse
der bildgebenden Verfahren, nachdem ein technisches Gutachten erstellt worden ist aufgrund der Nachstellung des Unfallereignisses
- Sprung aus dem brennenden Zirkuswagen - durch einen technischen Sachverständigen,
6. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, welches sich mit der Frage befasst, die psychischen
Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Januar 2012 festzustellen,
7. die Zeugin AB. AC., zu laden über AD. in AE., zu dem Unfallhergang, Befreiung des Klägers aus dem brennenden Zirkuswagen
durch den Sprung durch das Fenster, zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht um Unfallfolgen handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche
Urteil hält einer Überprüfung durch den Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stand.
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Allerdings erweisen sich einzelne Klageanträge bereits als unzulässig.
a) Soweit mit dem Klagantrag zu Ziffer 4.) eine Verurteilung zu weitergehenden Leistungen beantragt wird, ist dieser Antrag
zu unbestimmt und wäre nicht vollstreckungsfähig, sodass er schon deshalb unzulässig ist.
Soweit mit diesem Antrag eine Verletztenrente begehrt wird, ist der Kläger nicht klagebefugt, da es insoweit an einer gerichtlich
überprüfbaren Verwaltungsentscheidung fehlt, die eine Verletzung in eigenen Rechten bewirken könnte. Durch das angefochtene
Schreiben vom 16. August 2012 wird lediglich das Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf des 13.
August 2012 festgestellt. Dabei bestehen bereits Bedenken, ob diese Feststellung als Elementenfeststellung überhaupt eine
Regelungswirkung nach § 31 SGB X entfaltet. Die Feststellung von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw von deren Ende stellt
nur ein unselbstständiges Element/Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Gewährung von Verletztengeld dar. Dazu passt der Vermerk
vom 17. Juli 2012 des Sachbearbeiters des Beklagten in der Verwaltungsakte, wonach nach Entlassung aus der stationären Reha-Maßnahme
ab dem 18. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag und (zunächst) Verletztengeld bis einschließlich 17. August 2012
gezahlt werden sollte. Eine Verwaltungsaktqualität ist erst dadurch entstanden, dass der Beklagte über den gegen das Schreiben
vom 16. August 2012 erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 entschieden hat. Das hat bereits
das Vordergericht zutreffend ausgeführt. Das dieser Maßen zum Verwaltungsakt gewordene Schreiben vom 16. August 2012 enthält
keine Regelung iSd § 31 SGB X, mit der der Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente nach §§ 56 ff Sozialgesetzbuch Siebtes
Buch (SGB VII) abgelehnt hat. Bei Verletztengeld nach §§ 45 ff SGB VII und Verletztenrente nach §§ 56 ff SGB VII handelt es
sich um unterschiedliche Sozialleistungen, die im SGB VII systematisch voneinander getrennt normiert sind. Sie bilden jeweils
einen eigenständigen Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens (vgl § 8 SGB VII), über den der zuständige Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu entscheiden hat (BSG Urteil vom 21. September 2010, - B 2 U 25/09 R-). Über einen Anspruch auf Verletztenrente
ist auch im Widerspruchsbescheid nicht entschieden worden.
b) Aus den gleichen Gründen erweist sich der Klagantrag unter Ziffer 3.) als unzulässig. Auch für die begehrte Anerkennung
weiterer Unfallfolgen fehlt die Klagebefugnis, da der Beklagte keine Regelung iSd § 31 SGB X in Bezug auf die abschließende
Anerkennung von Unfallfolgen im Schreiben vom 16. August 2012 getroffen hat.
Gegenstand des Schreibens vom 16. August 2012 sind lediglich die Befunde im Bereich der BWS und LWS, die als unfallunabhängig
bewertet werden. Die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers waren wie die Lumbalgien bei degenerativen LWS-Veränderungen
weder Gegenstand des angefochtenen Ausgangsbescheides noch Gegenstand des Widerspruchsbescheides, der die Verwaltungsaktqualität
des Schreibens vom 16. August 2012 definiert. Die Begründung des Widerspruchsbescheides behandelt ausschließlich die Verneinung
eines Ursachenzusammenhangs in Bezug auf die geltend gemachten WK-Impressionsfrakturen. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren
auch keinen Anlass zu einer abschließenden Feststellung der Unfallfolgen, weil dies erst für eine MdE-Festsetzung im Rahmen
einer Verletztenrente erforderlich gewesen wäre. Nachdem der Psychologische Psychotherapeut AA. sowohl in seinem Befundbericht
vom 30. Mai 2012 als auch in dem Vermerk an den Beklagten vom 29. Mai 2012 ausgeführt hat, der Kläger sei aus psychologischer
Sicht wieder beruflich einsatzfähig, bestand kein Anlass für weitergehende Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet im
Rahmen des mit Schreiben vom 16. August 2012 festgestellten Endes der Arbeitsunfähigkeit. Auch Erwägungen der Prozessökonomie
können eine derartige Erweiterung des Streitstoffes nicht rechtfertigen. Das hat das BSG (aaO) für den Fall der Einbeziehung
nicht angefochtener Bescheide ausdrücklich verneint. Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn der Unfallversicherungsträger
die Unfallfolgen (noch) gar nicht festgestellt hat.
2. Die mit diesen Einschränkungen zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung
der geltend gemachten Impressionsfrakturen an den benannten Wirbelkörpern.
a) Der Kläger konnte auch im Berufungsverfahren nicht nachweisen, dass die Impressionsfrakturen LWK 3, BWK 12, und LWK 1 mit
der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis am 20. Januar 2012 mit Sinne der Entstehung oder einer
richtungsweisenden Verschlimmerung zurückzuführen sind.
Gesundheitsstörungen sind als Folge eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs 1 SGB VII anzuerkennen, wenn ein Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsstörungen nachgewiesen ist. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt
insoweit der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen
die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl
hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr 67 mwN). Diese Kausalitätsprüfung hat regelmäßig in zwei Stufen zu erfolgen:
Zunächst ist zu klären, ob das Unfallereignis im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Ursache für die vorliegende
Gesundheitsstörung anzusehen ist. Hierbei ist die sog Bedingungstheorie anzuwenden, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges
ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Sind dabei
- wie häufig - mehrere Bedingungen für den Eintritt einer Gesundheitsstörung ursächlich im naturwissenschaftlichen Sinne,
ist der erforderliche Zusammenhang in einem zweiten Prüfungsschritt anhand der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung
zu bestimmen. Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich (für eine Gesundheitsstörung), die wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Maßgeblich sind demnach
die Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (vgl hierzu
BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 44).
Nach diesen Maßstäben kann ein Ursachenzusammenhang weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung hinreichend wahrscheinlich
gemacht werden.
Im Befundbericht über die CT-Untersuchung der LWS vom 9. Februar 2012 findet sich eine flache Deckplattenimpressionsfraktur
vom LWK 3 ohne Kantenabsprengung. Die formulierte Vereinbarkeit entspricht allerdings rechtlich nur einer Möglichkeit, genügt
aber nicht dem Maßstab einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Ausweislich der radiologischen Beurteilung erscheint die Fraktur
mit einer frischen Traumafolge vereinbar, zur genaueren Einordnung des Frakturalters wird ggfs ein MRT angeregt. Eine LWK
1- Impressionsfraktur wird nicht erwähnt. Bereits am 25. April 2012 stellt der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie
O. fest, dass die klinische Beweglichkeit der LWS nur in den Endgraden eingeschränkt ist. Die Rückenmuskulatur wird als stabil
und nicht druck- oder klopfschmerzhaft beschrieben. Mit den klinischen Befunden korrespondiert die durchgeführte Röntgenkontrolluntersuchung
der LWS in zwei Ebenen, die eine stabil knöchern konsolidierte Fraktur ohne Höhenminderung des betroffenen Wirbelkörpers ergab.
Im Abschlussbericht aus W. vom 23. Juli 2012 wird zusätzlich auch eine Deckplattenfraktur BWK 12/LWK 1 als Diagnose aufgeführt.
Die am 2. August 2012 zur näheren Abklärung der Frakturen durchgeführte Knochenszintigraphie ergab keinen Anhalt für ältere
Frakturen (Befundbericht der Nuklearmedizinerin Dr AF. vom 3. August 2012). Sowohl im Früh- als auch im Spätszintigramm war
thorakolumbal keine Restspeicherung erkennbar, wie es bei älteren Frakturen üblich ist. Nach 6 Monaten müsste noch eine gewisse
Speicherung der Frakturen sichtbar sein. Im MRT wurden relativ große Schmorlsche Knötchen in der Deckplatte BWK 12 und LWK
3 nachgewiesen, wie sie bei einem Zustand nach Morbus Scheuermann auftreten können. Gegen eine traumatische Verursachung sprach
auch insoweit die fehlende Restspeicherung. Vor diesem Hintergrund gab Dr S. plausibel in seinem Zwischenbericht vom 13. August
2012 als unfallunabhängige Beeinträchtigungen an, Zustand nach Morbus Scheuermann mit Schmorlschen Knorpelknötchen BWS/LWS
und laut Nuklearmedizin unfallunabhängige Deckplatteneinbrüche und schreibt den Kläger arbeitsfähig.
Zutreffend weist Dr U. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme daraufhin, dass gegen einen Ursachenzusammenhang auch spricht,
dass eine Wirbelsäulenverletzung bzw eine Verletzung im Bereich des Bewegungsapparates im Durchgangsarztbericht nicht erwähnt
wird. Dies wäre allerdings zu erwarten gewesen, da eine traumatische Wirbelkörperverletzung zu einer sofortigen und sehr ausgeprägten
Schmerzhaftigkeit führt. Dieses Indiz lässt sich auch nicht durch die Argumentation des Klägers entkräften, er habe aufgrund
der erlittenen Verbrennungen eine erhebliche Medikation zur Schmerzreduktion erhalten, sodass die Rückenschmerzen ebenfalls
reduziert worden seien. Diese Argumentation ist nicht schlüssig, weil bei Erstvorstellung beim Durchgangsarzt eine solche
Schmerzmedikation noch nicht verabreicht worden war. Auch im Nachschaubericht vom 6. Februar werden keine Wirbelsäulenbeschwerden
erwähnt ebenso wenig wie in der im Klageverfahren beigezogenen Pflegedokumentation der AG. klinik. Dabei fällt auf, dass die
erstversorgende Klinik anderen vom Kläger geäußerten Beschwerden nachgegangen ist und eine entsprechende Röntgendiagnostik
durchgeführt hat. So wurde am 23. Januar 2012 das Kniegelenk in 2 Ebenen sowie die Patella tangential rechts geröntgt ohne
Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung. Am 26. Januar 2012 erfolgte ein Röntgen des Thorax wegen Dyspnoe zum Ausschluss
von Infiltraten. Nach dem erlittenen epileptischen Anfall wurde wegen persistierender Kopfschmerzen der Schädel geröntgt.
Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, warum eine Röntgendiagnostik der Wirbelsäule trotz geklagter Schmerzen
unterblieben sein soll.
Gegen eine unfallbedingte Deckplattenfraktur des LWK 3 spricht zudem das Fehlen frischer knöcherner Verletzungen. In Bezug
auf die Formveränderung von BWK 11, 12 und LWK 1 legt Dr U. überzeugend dar, dass diese schon deshalb nicht als Unfallfolge
angesehen werden können, weil sich die Keilform bereits im Jahr 2006 - also lange vor dem streitbefangene Ereignis - gezeigt
hat. Unter diesen Umständen ergibt sich auch kein Anhalt für eine unfallbedingte wesentliche Verschlimmerung der beklagten
Rückenschmerzen.
b) Bei dieser Befundlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine weitere medizinische Sachaufklärung von Amts wegen. Der
Senat hatte auch keinen Anlass, dem Beweisantrag des Klägers unter Ziffer 5) nachzugehen und ein unfallchirurgisches oder
orthopädisches Sachverständigengutachten auf Grundlage eines technischen Gutachtens zum Unfallhergang einzuholen. Auf die
Erstellung eines technischen Gutachtens kommt es vorliegend nicht an, da der vom Kläger beschriebene Unfallhergang durch einen
Sprung aus dem brennenden Zirkuswagen als wahr unterstellt wird (vgl BSG Beschluss vom 7. April 2011, - B 9 VG 15/10 B-, juris
Rn 4).
Der Senat musste sich auch nicht gedrängt sehen, ein Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen oder Orthopäden einzuholen,
weil es sich insoweit lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Ein Beweisantrag soll der Tatsacheninstanz vor der
Entscheidung vor Augen führen, dass der Kläger die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in einem bestimmten Punkt noch nicht
als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 14. Oktober 2016, - B 1 KR 59/16 B). Vorliegend fehlt es an einem solchen benannten
Punkt, der weiter aufzuklären wäre. Nach der Formulierung des Antrags soll ein Sachverständiger der benannten Fachrichtung
die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren nur ganz allgemein bewerten. Damit zielt der Antrag vor dem Hintergrund der Ergebnisse
der Knochenszintigraphie ersichtlich darauf ab, von der abweichenden Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung des Klägers zu
überzeugen (vgl BSG Beschluss vom 29. Januar 2018, - B 9 V 39/17 B) und erfolgt "ins Blaue hinein". In Ermangelung konkreter
Anknüpfungspunkte handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dem der Senat nicht folgen muss.
Ebenso wenig, hat der Senat Anlass, die im Antrag unter Ziffer 7) als Zeugin benannte Frau AC. zum Unfallhergang zu vernehmen.
Zum einen wird der vom Kläger behauptete Unfallhergang als wahr unterstellt. Zum anderen handelt es sich bei der benannten
Zeugin nur um eine Zeugin vom Hören-Sagen. Die benannte Zeugin AC., Mitarbeiterin der an den Zirkuswagen angrenzenden Kindertagesstätte,
hat nämlich ausweislich des Polizeiberichtes vom 22. Januar 2012 (Bl 8 VA) gegenüber der Polizei angegeben, dass eine Mutter
beim Abholen ihres Kindes beobachtet habe, wie sich Feuer und Rauch im Anhänger des Jugendtreffs entwickelt habe und auf eine
hinter dem Jugendtreff liegende männliche Person aufmerksam gemacht habe. Somit kann die benannte Zeugin keine Aussage aus
eigenem Erleben zum Unfallhergang machen.
3. ) Wie bereits ausgeführt sind die psychische Gesundheitsstörungen vorliegend nicht Streitgegenstand und können auch nicht
aus Gründen der Prozessökonomie berücksichtigt werden, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen sind. Schon
aus diesem Grunde musste der Senat sich nicht gedrängt sehen, ein Sachverständigengutachten auf neurologisch/psychiatrischem
Fachgebiet zu beauftragen. Davon abgesehen ist der unter Ziffer 6) gestellte Antrag seinem Inhalt nach "die psychischen Folgen
des Arbeitsunfalls beim Kläger festzustellen" nicht auf die Klärung eines bestimmten Punktes gerichtet, sondern ganz allgemein
auf die Ermittlung psychischer Folgen aufgrund des Arbeitsunfalls im Sinne eines Ausforschungsbeweises.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachte PTBS nicht im Vollbeweis gesichert ist. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem
der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10 oder DSM V) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen
erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist. Denn je genauer und klarer die bei dem Versicherten bestehenden
Gesundheitsstörungen bestimmt sind, um so einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen (grundlegend BSG Urteil
vom 9. Mai 2006, - B2 U 1/05 R-, juris Rn 22 und BSG Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 8/18 R-, Rn 19).
Die Diagnosekriterien einer PTBS sind vorliegend nicht gesichert. Im neurologischen Befundbericht vom 9. März 2012, also relativ
zeitnah zum Unfallereignis, führt Dr M. aus, dass keinesfalls von einer PTBS auszugehen sei, weder nach Art und Schwere des
Unfalls noch nach den berichteten Beschwerden. Der Kläger konnte das Unfallereignis detailliert und ohne Anzeichen einer ausgeprägten
psychischen Belastung schildern. Charakteristische Symptome lagen nicht vor. Dieser Auffassung folgt auch Dr Dr Y. in seiner
beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17. November 2014, der zeitlich befristet eine Anpassungsstörung annimmt, in deren zeitlichem
Verlauf es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen ist, wobei erhebliche Konflikte am Arbeitsplatz im Vordergrund
stehen. Diese Beurteilung korrespondiert mit den Feststellungen des klinischen Neuropsychologen und psychologischem Psychotherapeut
AA., der im Befundbericht vom 30. Mai 2012 auf eine bereits vor dem Unfall bestehende Konfliktsituation des Klägers mit einem
Kollegen verweist. Die ab 15. Oktober 2012 behandelnde Diplom-Psychologin stellt zwar eine PTBS fest, allerdings ohne ein
anerkanntes Diagnoseinventar zu erfüllen. Dementsprechend vermögen ihre Ausführungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
eine PTBS nicht nachzuweisen. Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Klägers im Rahmen des beigezogenen
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens für die Rentenversicherung vom 3. November 2014. Dort hat der Kläger gegenüber Privatdozent
Dr Z. über frühere psychotherapeutische Behandlungen vor dem Unfall berichtet. Dabei hat der Kläger auf zwei kaputte Ehen
verwiesen und dass er Probleme habe, feste Beziehungen über längere Zeit zu führen. Es habe auch Probleme mit Kollegen gegeben,
er habe sich durch psychotherapeutische Betreuung eine Unterstützung erhofft. Zusätzlich sei es zu Auseinandersetzungen mit
seinem Arbeitgeber gekommen, weil er aufgrund seiner Epilepsie nicht Autofahren dürfe und deshalb einen Treckerfahren für
die Versetzung des Zirkuswagens gebraucht habe. Er sei zweimal, zuletzt im Jahre 2011, in Psychosomatischen Rehakliniken gewesen.
Aus diesen Angaben wird deutlich, dass es sich um vorbestehende psychische Beeinträchtigungen handelt, die sich aus dem persönlichen
und aus dem Arbeitsumfeld des Klägers entwickelt haben. Dafür, dass diese vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen dauerhaft
richtungsweisend verschlimmert worden sind, ergeben sich keine Hinweise. Die Anpassungsstörung war zeitlich befristet. Die
wiederholt beschriebene Verbitterung des Klägers über das Verhalten seines Arbeitgebers nach dem Unfall, insbesondere die
Ausschreibung seiner Arbeitsstelle, stellt keine Unfallfolge dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen gemäß § 160 Abs 2 SGG, ist nicht ersichtlich, da es sich um eine Einzelfallentscheidung
ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.