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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015 - 7/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Begriff des schriftlichen Vergleichs; Keine fiktive Terminsgebühr bei Annahme eines Teilanerkenntnisses mit nachfolgender Erledigungserklärung
1. In den Fällen, in denen die Beteiligten einen Vergleich bereits außergerichtlich geschlossen haben und damit die mündliche Verhandlung entbehrlich geworden ist, gibt es keine Notwendigkeit mehr für die Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr, weil auch hier die Steuerungswirkung der fiktiven Terminsgebühr nicht benötigt wird.
2. Lediglich in den Fällen, in denen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich wünschen, zum Beispiel um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, ist die fiktive Terminsgebühr als Steuerungsinstrument erforderlich.
3. Insbesondere die systematische Auslegung der Nr. 3106 Satz 2 VV-RVG spricht gegen eine Einbeziehung des Teilanerkenntnisses mit nachfolgender Erledigungserklärung in den Anwendungsbereich der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV-RVG.
Normenkette:
BGB § 779 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1
,
SGG § 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 202 S. 1
,
VV RVG Nr. 1000
,
VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3
,
VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
VV-RVG Nr. 3106
,
VwGO § 106 S. 2
,
ZPO § 278 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Hannover 21.08.2014 S 34 SF 112/14 E
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: