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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2015 - 19 AS 275/15
Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Regelbedarfs für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Aufenthaltsrecht als Familienangehörige der die Schule besuchenden Kinder entsprechend § 3 Abs. 4 FreizügG/EU
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte hat eine italienische Staatsangehörige, die mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern einreist und deren Lebensgefährte erwerbstätig ist, als sorgeberechtigtes Elternteil (§ 1626a BGB) ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige ihrer die Schule besuchenden Kinder entsprechend § 3 Abs. 4 FreizügG/EU.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c)
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 4
,
SGB II § 9 Abs. 2
,
VO (EU) 492/2011 v. 05.04.2011 Art. 10
Vorinstanzen: SG Köln 03.02.2015 S 31 AS 129/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.02.2015 geändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 einen Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus L beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: