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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2017 - 2 AS 1822/12
Abänderung eines Prozessvergleichs Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen Regelung Änderung der Vergleichsgrundlagen
1. Nach § 323a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 202 Abs. 1 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, kann bei einem Prozessvergleich, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, jeder Teil auf Abänderung klagen.
2. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden kann.
3. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, bei einem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 54 Abs. 1 SGB X und auch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
4. Es ist anerkannt, dass die auch bei einer in die Zukunft gerichteten unbefristeten Regelung zu treffende umfassende Billigkeitsabwägung ergeben kann, dass eine dauerhafte Festlegung im Zweifel nicht gewollt war.
5. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sich die Verhältnisse, die Grundlage der vergleichsweisen Regelung waren, geändert haben.
Normenkette:
ZPO § 323a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 323a Abs. 2
,
BGB § 313
,
SGB X § 54 Abs. 1
,
SGB X § 59 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 23.08.2012 S 38 AS 402/11 , SG Duisburg 14.10.2009 S 38 AS 78/09 ER
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2012 geändert. Der vor dem Sozialgericht Duisburg am 14.10.2009 in dem Verfahren S 38 AS 78/09 ER geschlossenen Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung aus Ziffer 4) des Vergleichs mit Wirkung zum 01.01.2011 vollständig aufgehoben wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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