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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 AS 9/18
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall
1. Eine Divergenz ist nur dann gegeben, wenn ein abstrakter Rechtssatz des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils und ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen.
2. Ein abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne liegt nur vor bei fallübergreifender und nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogener rechtlicher Aussage.
3. Es muss ein (auch unbewusster) Widerspruch im Grundsätzlichen gegeben sein.
4. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die das zuständige Berufungsgericht oder die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
5. Eine auf einem Rechtsirrtum oder einer fehlerhaften Subsumtion beruhende Entscheidung im Einzelfall begründet mithin keine Divergenz.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 24.11.2017 S 19 AS 797/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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