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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2017 - 6 AS 407/17
Kostenfestsetzung Beschwerde Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr Qualifizierter Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits
1. Eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1006 VV-RVG entsteht in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
2. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden.
3. Damit ist die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts "durch die anwaltliche Mitwirkung" honoriert.
4. Die "anwaltliche Mitwirkung" erfordert dabei jedoch einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung.
5. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG im Vorverfahren (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R -) kommt es auf eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird.
Normenkette:
VV-RVG Nr. 1006
,
VV-RVG Nr. 1002
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.02.2017 S 29 SF 177/16 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

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