Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV), ob die Klägerin eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe an die Beigeladene zu leisten hat.
Die Klägerin stellt Spritzgießwerkzeuge für den Bereich der Kunststofffertigung her. Sie fertigt kundenspezifische Produkte
insbesondere für die Automobil- und Elektroindustrie. In den Jahren 2002 bis 2005 ließ die Klägerin durch die Werbeagentur
des Zeugen L einen Internetauftritt sowie eine Werbebroschüre gestalten. Zudem beauftragte sie das Fotostudio des Zeugen T.
Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u.a. von der Werbeagentur L1 zur Gestaltung genutzt. Daneben fertigte der Zeuge T Aufnahmen,
die für die Gestaltung des Treppenhauses innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin oder zur Illustration auf Messen genutzt
worden sind. Beide Auftragnehmer stellten für eine Vielzahl an Arbeiten diverse Rechnungen an die Klägerin, welche sich wie
folgt aufgliedern:
Werbeagentur L1:
Datum: 10.03.2014
Beschreibung:
Multimedia CD-Rom Angebot vom 07.01.2004 Multimediadesign, Konzeption, Grundlayout, Programmgerippe, 4,3% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.732,53 Euro
Datum: 10.3.2004
Beschreibung:
Webdesign Angebot vom 17.11.2003, Webdesign, Grundkonzeption, Screenlayout 4,3% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.945,30 Euro
Datum: 20.4.2004
Beschreibung:
Angebot vom 15.12.2003, Imagebroschüre Textentwicklung, Werbetext für achtseitigen Prospekt, Anfahrtskosten; 3,9% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.160,00 Euro
Datum: 20.7.2004
Beschreibung:
Angebot vom 17.11.2003, Imagebroschüre 8seitig, Idee/Konzeption 8seiten a 245,00 Euro + 4,3% KSA, Fotosatz 8 Seiten a 165,00
Euro, Lithographie 8 Seiten a 245,00 Euro, 8 Proofs a 50,00 Euro 8 Vierfarbsatz-Filme a 50,00 Euro Zusätzlich angefallene
Kosten für Bildbearbeitung/Retuschen, Autorenkorrekturen
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 7.697,19 Euro
Datum: 10.8.2004
Beschreibung:
Angebot vom 15.12.2003, Druck der Imagebroschüren
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 1.493,03 Euro
Datum: 16.8.2005
Beschreibung:
Angebot vom 17.11.2003, Webdesign, HTML-Umsetzung, 21 Seiten a 135,00 Euro Autorenkorrekturen, 5,8% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 3.326,54 Euro
Datum: 16.8.2005
Beschreibung:
PHP-Programmierung Formular, Einbau zusätzlicher Funktionalität (Uploadmöglichkeit von Datenanhängen), 5,9% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 689,50 Euro
Datm: 16.8.2005
Beschreibung:
Multimedia CD-Rom, Angebot vom 07.01.2004, Einzelseitenanimation in Flash Übersetzung von Lingua-World, Autorenkorrektur,
5,8% KSA
netto abzgl. 2% Skonto bzw. nach Absprache = 2.450,00 Euro
Fotostudio Photomania:
Datum: 21.6.2001
Beschreibung:
Erstellung Interaktive CD Firmen- und Produktpräsentation anhand des Konzeptes, Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen,
Fotohonorar inklusive Filmmaterial 50% der Endsumme
brutto = 10.150,00 DM
Datum: 3.6.2002
Beschreibung:
Erstellung Interaktive CD Firmen und Produktpräsentation anhand des Konzeptes, Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen, Fotohonorar
inklusive Filmmaterial 2. Abschlag
brutto = 5.220,00 Euro
Datum: 25.6.2002
Beschreibung:
"Projekt Messe Leipzig" 6 Composing-Aufnahmen erstellt aus ca. 40 Einzel-/Anwendungsaufnahmen, 12 Ausdrucke auf Leichtplatte
kaschiert und Oberflächen behandelt, inkl. aller Materialien
brutto = 5.249,17 Euro
Datum: 5.7.2002
Beschreibung:
Erstellung Interaktiver CD Firmen und Produktpräsentation (Internet), Erstellung von Fotos und Quicktimefilmen, Fotohonorar
inklusive Filmmaterial Restbetrag
brutto = 2.705,70 Euro
Datum: 23.7.2003
Beschreibung:
Vorabrechnung zum Angebot vom 01.07.2003 Erstellung der Aufnahmen zu Objekt 1: Ausstellungsbilder Treppenhaus Objekt 2: Ausstellungsbilder
Wandinstallation
brutto = 2.320,00 Euro Kostenvorschuss
Datum: 16.3.2004
Beschreibung:
Projekt Flyer/interaktive CD/Internet, Fotos im Treppenhaus aufgehängt am 02.01., im Betrieb fotografiert am 09/12.03., Fotos
ausgearbeitet, Montage, Retusche 15./16.03., Daten ausgedruckt CD gebrannt Honorar inkl. Material 2,5 Tagessätze a 900,00
Euro
brutto = 2.610,00 Euro
Datum: 20.3.2004
Beschreibung:
Projekt Flyer/interaktive CD/Internet: Fotos vom Rohling zum fertigen Produkt ausgearbeitet für Flyer, CD erstellt, Montage
im Betrieb fotografiert, einzelne Schritte im Studio fotografiert (Montageobjekt), Fotos ausgearbeitet, Montage Quicktimefilme,
Daten ausgedruckt CDs gebrannt Honorar inkl. Material 2 Tagessätze a 900,00 Euro
brutto = 2.088,00 Euro
Datum: 3.9.2004
Beschreibung:
Projekt Automotiv-Teile in Anwendung/Audi/BMW/Smart: fotografiert in den Ausstellungsräumen von Audi/BMW/Smart, Daten aussortiert,
retuschiert und für große Ausbelichtung ausgearbeitet Inkl. Materialaufwand, Tintenstrahlausdruck 2,25 Tagessätze a 850,00
Euro
brutto = 2.218,50 Euro
Datum: 4.9.2004
Beschreibung:
Projekt: Automotiv-Teile in Anwendung/ Mitsubishi/BMW/Smart fotografiert in den Ausstellungsräumen von Mitsubishi/BMW/Smart,
Daten aussortiert, retuschiert, Montagen ausgearbeitet Honorar inkl. Material 2 Tagessätze a 850,00 Euro
brutto = 2.036,96 Euro
Datum: 14.3.2005
Beschreibung:
Projekt: Treppenhausgestaltung: Montage von 6 Aufnahmen inklusive Logo, Vorabansicht in 7 Variationen, Tintenstrahlausdrucke,
ausgesuchte Montage ausgearbeitet und für Laborgroßabzug zusammengestellt auf CD gebrannt, das belichtete und aufgezogene
Großfoto im Labor abholen aufhängen im Treppenhaus
brutto = 868,84 Euro
Die Beklagte leitete mit Schreiben vom 7.8.2007 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ein. Den Erhebungsbogen zur Prüfung
der Abgabenpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sandte die Klägerin am 10.9.2007 zurück. Darin gab sie an, dass nur gelegentlich für die Zwecke des Unternehmens Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit durch eine Werbeagentur betrieben werde. Es seien zweimal in fünf Jahren Aufträge an selbständige
Künstler bzw. Agenturen vergeben worden. Im Jahr 2002 seien Entgelte in Höhe von 11.357,00 Euro, im Jahr 2004 in Höhe von
21.934,00 Euro und im Jahr 2005 in Höhe von 7.350,00 Euro (insg. 40.641,00 Euro) gezahlt worden.
Mit Bescheid vom 8.1.2008 stellte die Beklagte nach § 28p Abs. 1a
SGB IV die Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte die sich daraus ergebende Künstlersozialabgabe in Höhe von 1.801,03 Euro nach. Die Abgabepflicht bestehe
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da die Klägerin Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich
Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile.
Dagegen erhob die Klägerin am 18.1.2008 Widerspruch. Sie habe bei der Werbeagentur L1 den Auftrag erteilt, eine Internetseite
und einen Firmenprospekt für das Unternehmen zu erstellen. Aus verschiedenen Gründen habe sich die Fertigstellung über mehrere
Jahre hingezogen. 2002 seien die ersten Fotos erstellt worden, 2003 habe man die Genehmigungen der Kunden einholen müssen,
dass die Fotos für Werbezwecke verwandt werden dürfen. Es seien ferner Texte entworfen und überarbeitet sowie in die englische
Sprache übersetzt worden. 2004 seien weitere Fotos erstellt worden. 2005 seien Vergrößerungen der Fotos für die Treppenhausgestaltung
verwendet sowie der Prospekt und die Internetseite fertig gestellt worden.
Die Beklagte erließ am 28.3.2008 einen ändernden Bescheid im Widerspruchsverfahren. Darin reduzierte sie die Nachforderung
der Künstlersozialabgabe auf 1.717,65 Euro. Es seien in den Jahren 2004 und 2005 geringere Bemessungsentgelte zu berücksichtigen
gewesen, was insbesondere auf der Skontierung beruhe. Zudem seien Druckkosten nicht mehr mit in die Berechnung eingeflossen.
Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2008 als unbegründet zurück. Von einer
gelegentlichen Auftragserteilung könne nicht mehr ausgegangen werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei auf
eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit bzw. auch auf das wirtschaftliche Ausmaß abzustellen. Eine gelegentliche Auftragserteilung
sei bereits dann auszuschließen, wenn regelmäßig einmal jährlich Werbemaßnahmen durchgeführt würden. Bei Projekten, die länger
als ein Jahr dauerten, reiche es auch aus, wenn von vornherein erkennbar sei, dass in absehbarer Zeit erneut entsprechende
Aufträge erteilt werden müssten. Dies sei vorliegend der Fall.
Dagegen hat die Klägerin am 23.7.2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie habe lediglich im Rahmen
einer Werbe- und Imagekampagne und zur dekorativen Verschönerung einzelner Räume im Unternehmen Fotoaufnahmen in Auftrag gegeben.
Zudem sei für die Errichtung einer Internetseite eine Beauftragung erfolgt. Die Erstellung habe sich jedoch in beiden Projekten
verzögert, sodass Teilrechnungen gestellt worden seien. Weitere Werbemaßnahmen seien in den Jahren 2001 bis 2006 nicht durchgeführt
worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8.1.2008 und den Bescheid vom 28.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.7.2008
aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid ergänzend vorgetragen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin und
ausweislich der vorgelegten Rechnungen diverse Aufträge an zwei verschiedene Auftragnehmer erteilt worden seien, die wiederum
unterschiedliche Projekte zum Gegenstand gehabt hätten. Zudem sei das wirtschaftliche Ausmaß erheblich gewesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und auf das Urteil des
BSG vom 7.7.2005 (B 3 KR 29/04 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 4) verwiesen, wonach bereits eine ein- bis zweimal jährlich erfolgende Auftragserteilung an selbständige Künstler bzw.
Publizisten eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sei. Größeren Werbe- bzw. Imagekampagnen sei es immanent, das Teilprojekte ausgeführt bzw. abgerechnet würden. Im Rahmen
dieser Teilprojekte sei davon auszugehen, dass jeweilig gesonderte künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten erbracht
würden. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, dass gesonderte Konzepte und verschiedene Angebote erstellt worden seien,
was gleichfalls gegen nur gelegentliche Beauftragungen spreche.
Das SG hat die Künstlersozialkasse mit Beschluss vom 19.3.2009 beigeladen. Mit Urteil vom 18.6.2012 hat es der Klage stattgegeben
und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG lägen nicht vor, da die Klägerin allenfalls gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt habe.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 7.8.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.8.2012 Berufung eingelegt. Das Merkmal der nicht nur gelegentlichen
Auftragserteilung sei erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne beim Vorliegen bestimmter Indizien davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen wie ein professioneller Vermarkter
auftrete. Es handele sich dabei um die Kriterien der Regelmäßigkeit der in Anspruch genommenen künstlerischen Leistungen,
der Dauerhaftigkeit bzw. des Umfangs der in Anspruch genommenen Leistungen sowie um das des wirtschaftlichen Ausmaßes. Dabei
sei zu beachten, das "gelegentlich" auf die Häufigkeit abstelle und synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht
werde. Nicht nur gelegentlich sei demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne sei zwar zeitlich begrenzt.
Dennoch könne die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr nur gelegentlich sei. Ein Auftragsvolumen
von ca. 44.000,00 Euro im Prüfzeitraum sei nicht mehr wirtschaftlich gänzlich unbeachtlich. Zudem sei zu beachten, dass die
Pflicht zur Künstlersozialabgabe aus der besonderen Verantwortung der kunstverwertenden Unternehmen für die soziale Sicherung
der selbständigen Künstler und Publizisten erwachse. Daher sei eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren,
insbesondere des wirtschaftlichen Ausmaßes vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Aufträge hätten sich auf drei bestimmte erfolgsbezogene Projekte
bezogen, die in einem Sinn- bzw. Sachzusammenhang zueinander gestanden hätten. Die Realisierung dieser Projekte habe sich
über einen längeren Zeitraum hingezogen, sodass einzelne Rechnungsstellungen erfolgt seien.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Übrigen der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Aus der Rechnungstellung
ergebe sich, das mehr als zehn Projekte an zwei verschiedene Anbieter beauftragt und dafür Entgelt in Höhe von 45.500,00 Euro
gezahlt worden seien. Entscheidend sei zwar nicht die Anzahl der Projekte, sondern Anzahl und Dauer der erteilten Aufträge,
jedoch seien an das Fotostudio Photomania acht und an die Werbeagentur L1 immerhin sechs Aufträge in fünf Jahren erteilt worden.
Der Senat hat am 28.2.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme durchgeführt
und in diesen den Geschäftsführer der Klägerin, K C, angehört sowie die Zeugen Q L und E T uneidlich vernommen. Im Nachgang
hat der Zeuge L die damals verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Akte gereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
hat der Senat erneut Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E T. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist gemäß §§
143,
144,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig und zudem begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8.1.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 28.3.2008
in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 12.7.2008 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG in ihren Rechten, denn er erweist sich als rechtmäßig. Die Beklagte hat darin die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung
der Künstlersozialabgabe nach Grund und Höhe zutreffend festgestellt.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 28p Abs. 1a Satz 3
SGB IV. Danach kann die Beklagte die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe
und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere konnte die Beklagte nach § 28p Abs. 1a Satz 2
SGB IV das Prüfverfahren mit Aufforderung zur Meldung einleiten, was mit Schreiben vom 7.8.2007 geschehen ist. Eine Anhörung nach
§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist zwar nicht erfolgt. Dieser formelle Mangel ist jedoch zwischenzeitlich nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 28p Abs. 1a Satz 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
Dabei ist die Klägerin zunächst unstreitig als Arbeitgeberin im Sinne dieser Norm anzusehen, denn bei ihr handelt es sich
um einen Betrieb mit Beschäftigten (Jochim: jurisPK-
SGB IV, 2. Auflage, § 28p Rdnr. 160).
Die von der Klägerin zu erfüllende Meldepflicht folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse
die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge zu melden. Die Klägerin ist dabei zur Abgabe nach § 24 KSVG verpflichtet. Da sie sich selbst jedoch nicht mit künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen beschäftigt, bestimmt sich
die Abgabepflicht vorliegend nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird der Unternehmensbegriff als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige
(nicht nur gelegentliche) Tätigkeit definiert (BSG, Urteil v. 12.04.1995, B 3 RK 4/94, SozR 3-5425, § 24 Nr. 10), woran bei der Klägerin keine Zweifel bestehen. Bei ihr handelt es sich um ein langjährig bestehendes,
etabliertes Unternehmen, welches insbesondere für die Automobil- und Elektroindustrie tätig ist.
Die Klägerin hat zudem für ihr Unternehmen an die Zeugen Werbeaufträge bzw. Aufträge der Öffentlichkeitsarbeit erteilt. Bei
den Zeugen L und T handelt es sich um selbständige Künstler im Sinne des § 2 KSVG. Danach ist Künstler im Sinne des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Eigenschaft
als Künstler kommt nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern
so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Grund für diese Einschränkung ist die
verfassungsrechtlich gebotene besondere Legitimation der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, die regelmäßig spezifische
Solidarität- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraussetzt [Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82, SozR 4-5425 § 2 Nr. 18; BSG, Urteil v. 12.8.2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425 § 25 Nr. 7; Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg, Urteil v. 9.11.2012,
L 4 R 2556/10, [...]]. In der Künstlersozialversicherung besteht eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbständigen Künstlern
einerseits und den Unternehmen andererseits, die ständig Werke solcher Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus
Einnahmen erzielen. Dieses Verhältnis ist nach dem Willen des Gesetzgebers ähnlich demjenigen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
woraus die innere Begründung für die Beteiligung der Vermarkter/Verwerter an der sozialen Absicherung der selbständigen Künstler
folgt, und zwar auch, wenn der Künstler selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
Dass der Zeuge L die Werbeagentur L1 betrieb, die als einzelkaufmännisches Unternehmen die Leistung durch Mitarbeiter erstellte,
steht dem nicht entgegen. Die o.g. Grundsätze gelten zwar für natürliche, nicht aber für juristische Personen. Bei einer eigenständigen
Rechtspersönlichkeit, die möglicherweise selbst als Unternehmer zu Künstlersozialabgaben heranzuziehen ist, fehlt nämlich
der innere Zusammenhang zwischen Abgabepflicht und Inanspruchnahme eines künstlersozialversicherten Künstlers (vgl. LSG Baden
Württemberg, Urteil v. 9.11.2012, a.a.O.). Allerdings berührt auch der Zusammenschluss mehrerer Personen in einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) deren Selbständigkeit als Künstler in der Regel nicht. Die Zahlung des Entgeltes an die GbR im Sinne
von § 25 KSVG wird dann als Zahlung von Entgelt an einzelne Künstler gewertet (BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O.). Dementsprechend fehlt der innere Zusammenhang auch bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen
nicht.
Die durch die Zeugen ausgeführten Tätigkeiten als Werbefotograf, Webdesigner, Layouter, Fotodesigner und Grafikdesigner im
Rahmen der Erstellung von Internetpräsenz, Broschüre und Fotografien, Quicktimefilmen und Composing-Aufnahmen sowie Messepräsentationen
und verschiedenen Treppenhausgestaltungen stellen auch künstlerische Tätigkeiten dar (vgl. zur Erstellung einer Internetpräsenz
BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O., ebenso für Werbefotografen: BSG, Urteil v. 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425 § 2 Nr. 18; BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 17/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 6). Zu Recht hat die Beklagte jedoch im Änderungsbescheid die Druckkosten (Rechnung der Werbeagentur
L1 v. 10.8.2004) nicht mehr berücksichtigt, da es sich dabei um keine künstlerische Leistung handelte.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits allein auf Grundlage der Beurteilung der bestehenden Vertragsbeziehung
zu dem Zeugen T zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mehr als nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilt hat. Ob die Klägerin auch dem Zeugen L mehr als nur geringfügig Aufträge in diesem Sinne erteilt
hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Das Merkmal nur gelegentlicher Beauftragung ist im Gesetz nicht definiert. Nur für die Fallgestaltung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bestimmt Satz 2 dieses Absatzes, dass eine lediglich gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr
nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen
aufgeführt oder dargeboten werden. Dies kann bezogen auf § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bloß eine Auslegungshilfe sein (BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 11). Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen darin, die Verwertung künstlerischer Leistungen über
den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen. Dabei
muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (BSG, Urteil v. 16.4.1998, B 3 KR 5/97 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (BSG, Urteil v. 30.1.2001, a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen
und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden, wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich,
monatlich oder auch nur jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt
werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende
Folgeaufträge erteilt werden (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O., Senat, Beschluss v. 2.2.2012, L 8 R 212/10 B ER, [...]). In der entschiedenen Fallgestaltung sah das BSG das Tatbestandsmerkmal nicht nur gelegentlich als erfüllt an, da zunächst zwei Aufträge zur Gestaltung und Pflege des Internetauftrittes
erteilt und in der Folgezeit zudem vierteljährlich die Webseite aktualisiert worden waren. Zudem habe es sich um Aufträge
in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß gehandelt (BSG, Urteil v. 7.7.2005, a.a.O.).
Die Klägerin trägt hierzu zwar vor, sie habe lediglich zwei Aufträge erteilt, nämlich die Erstellung eines Internetauftritts
und einer Werbebroschüre. Der Sachverhalt sei daher nicht mit demjenigen vergleichbar, den das BSG in der o.g. Entscheidung entschieden habe. Beide Projekte seien zudem aufeinander abgestimmt gewesen. Die Beweisaufnahme
hat indessen ergeben, dass - trotz des relativ geringen prozentualen Verhältnisses des Gesamtauftragsvolumens zu dem angegebenen
jährlichen Umsatz der Klägerin - diese bei wertender Betrachtung regelmäßig und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Maße
Aufträge an den Zeugen T erteilt hat.
Aus dessen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass die Klägerin den Zeugen in verschiedener Art
und Weise mit wechselnden Zwecken und zu ganz unterschiedlichen Zeiten in die fotografische und filmische Gestaltung ihrer
werbenden Außendarstellung eingebunden hat. Dazu gehörte neben der Fertigung von Firmen- und Produktpräsentationen unter Erstellung
von Fotografien und Quicktimefilmen auch die Entwicklung weiterer Nutzungsmöglichkeiten bereits vorhandenen Bildmaterials
und zwar unabhängig von den Arbeiten des Zeugen L. Dabei zeigt sich, dass die von der Klägerin verfolgten Projekte (Internetauftritt
und Werbebroschüre) für sie möglicherweise Priorität hatten, nicht aber in der Vertragsbeziehung zum Zeugen von ausschließlichem
Interesse gewesen sind. Der Zeuge wurde von der Klägerin zwar auch anlässlich dieser Projekte mit der Erstellung von Aufnahmen
und Filmen beauftragt. Allerdings beschränkten sich die Beauftragungen darauf gerade nicht. Hinzu kommt, dass diese beiden
Projekte verantwortlich durch den damit beauftragten Zeugen L vorangetrieben wurden. Dieser hat nach glaubhaftem Bekunden
mit dem Zeugen T gar nicht zusammengearbeitet. Vielmehr sind dem Zeugen L die Fotografien zur Entwicklung der Internetpräsentation
durch den Geschäftsführer der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Damit jedoch war der Zeuge T weder in die Entwicklung
noch in die Konzeption der fotografischen Gestaltung von Broschüre und Internetauftritt involviert. Er wurde von der Klägerin
stattdessen stets punktuell informiert, welche Aufnahmen benötigt wurden und wann er diese wo erstellen konnte. Der Zeuge
hat nach Wunsch die Produkte in den jeweiligen Entwicklungsstufen und in der konkreten Anwendung sowohl im Betrieb der Klägerin
als auch außerhalb, z.B. in verschiedenen Autohäusern, fotografiert. Er war gleichsam auf Abruf für die Klägerin tätig und
lichtete die von ihr gewünschten Objekte an vorbestimmten Orten in vorgegebenen Zeitfenstern ab. Eine lediglich punktuelle,
auf ein Projekt bezogene Vertragsbeziehung mit dem Zeugen war der Klägerin dabei auch aufgrund der mangelnden Konkretisierungsmöglichkeiten
des gewünschten Bildmaterials kaum möglich. Da sie nicht über eine eigenständige Produktpalette verfügte, war sie schließlich
in der Auswahl der durch den Zeugen abzulichtenden Motive darauf angewiesen, zunächst von ihren Kunden mit der Herstellung
besonders werbewirksamer Spritzgussteile beauftragt zu werden. Danach war sie zudem auf die Zustimmung des jeweiligen Endkunden
angewiesen, um den Zeugen beauftragen zu können.
Zudem zeigen die Rechnungen sowie die beiden vorgelegten Angebote vom 1.7.2003 und 31.1.2005, dass auch die Beteiligten offensichtlich
nicht von einem einzigen Auftragsverhältnis ausgegangen sind. Denn darin wurden verschiedene Projekte wie "Erstellung interaktive
CD", "Flyer/interaktive CD/Internet", "Messe Leipzig", "Automotivteile in Anwendung" und "Treppenhausgestaltung" genannt.
Dazu passt, dass dem Zeugen von der Klägerin kein Budget bzw. Kostenrahmen vorgegeben worden ist. Da es sich jeweils nicht
um langfristige Aufträge, sondern um diverse Einzelaufträge handelte, war eine annähernde Kostenkalkulation zunächst in Kenntnis
des Tagessatzes möglich. In anderen Fällen erstellte der Zeuge - wie gesehen - schriftliche Angebote.
Über die Fertigung von Aufnahmen hinaus hat der Zeuge diese für die Klägerin zudem weiteren Verwertungsmöglichkeiten, unabhängig
von Internetauftritt und Imagebroschüre, zugeführt. Die anderweitige Nutzung des vorhandenen Materials, z.B. in Form von sog.
Composing-Aufnahmen, hat sich nach seinem Bekunden im Laufe des Auftrages entwickelt. Die Vorschläge seien zum Teil von ihm
selbst eingebracht worden. Dabei wurden die Composing-Aufnahmen aus den vorhandenen Einzelaufnahmen angefertigt. Dafür bereitete
der Zeuge die Einzelaufnahmen von Objekten grafisch so auf, dass nach seinem Bekunden ein spannender und interessanter Eindruck
für den Betrachter entstand. Aufnahmen dieser Art sind nach seinen Erläuterungen sowohl von der Klägerin auf der Messe Leipzig
gezeigt, was sich im Übrigen auch aus der vorgelegten Rechnung vom 24.6.2002 ergibt, als auch im Treppenhaus ihres Verwaltungsgebäudes
aufgehängt worden.
Ferner hat der Zeuge im Rahmen weiterer Aufträge Wandinstallationen für die Klägerin entwickelt. Dabei stellte er Einzelaufnahmen,
die die Anwendung der klägerischen Produkte innerhalb der jeweiligen Fahrzeuge verschiedener Firmen zeigten, ähnlich einer
Collage zusammen. Der Zeuge hat diese Installationen zunächst im Jahr 2003 der Klägerin angeboten (Angebot vom 1.7.2003; dort:
"Objekt 2 Ausstellungsbilder Wandinstallation", Kostenvorschuss aufgrund Rechnung vom 23.7.2003).
Die dort genutzten Aufnahmen blieben zudem offensichtlich nicht die einzigen, die der Zeuge in Ausstellungsräumen verschiedener
Hersteller von Automobilen für die Klägerin fertigte. Denn er hat auch mehr als ein Jahr später weitere Fotografien zu diesem
Thema erstellt. Das folgt bereits aus den vorgelegten Rechnungen vom 3. und 4.9.2004 und dem dort benannten Projekt "Automotive-Teile
in Anwendung", für welche er Beträge in Höhe von 2.218,50 Euro bzw. 2.036,96 Euro in Rechnung gestellt hat.
Unerheblich ist, dass der Zeuge die weiteren Nutzungsmöglichkeiten gleichsam als "Nebenprodukt ursprünglicher Beauftragung"
schilderte. Er hat nämlich zudem bekundet, der Klägerin im Hinblick auf die Verwertungsrechte der gefertigten Aufnahmen freie
Hand gelassen zu haben. Er habe keine Einschränkungen diesbezüglich gemacht. Ihm ist daher bewusst gewesen, dass die Klägerin,
die von ihm zur Verfügung gestellten Aufnahmen eigenverantwortlich und damit ohne sein Zutun weiterverwenden konnte. Die Klägerin
hätte den Zeugen demzufolge nicht in die weitere Nutzung und Aufbereitung der Bilder mehr einbeziehen müssen. Tat sie es -
wie hier - doch, bedurfte es dafür einer erneuten Beauftragung.
Die Höhe der auf dieser Grundlage festgesetzten Künstlersozialabgabe ist nicht zu beanstanden. Der Abgabesatz ist durch die
Beklagte korrekt im Jahr 2002 mit 3,8%, im Jahr 2004 mit 4,3% und im Jahr 2005 mit 5,8% festgesetzt worden, §§ 26 Abs. 5, 14 KSVG i.V.m. der Künstlersozialabgabeverordnung in der jeweiligen Fassung.
Die Nachforderung ist auch nicht verjährt. Nach §§ 31 KSVG,
25 Abs.
1 Satz 1
SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß §
27 Abs. 1 Satz 1 KSVG haben die zur Abgabe Verpflichteten die Summe der abgabepflichtigen Entgelte nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. März
des Folgejahres zu melden. Danach teilt die Künstlersozialkasse nach § 27 Abs. 1a KSVG den endgültig zu zahlenden Betrag schriftlich mit, der dann erst fällig ist. Damit wurden die Beiträge für das Jahr 2002
erst zum 1.4.2003 fällig. Die Verjährung beginnt damit zum 1.1.2004 und endet zum 31.12.2007. Nach §
25 Abs.
2 Satz 2
SGB IV ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Dabei kann eine Prüfung auch mit der Aufforderung
beginnen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 7.8.2007 die Betriebsprüfung eingeleitet hatte, war ab diesem Zeitpunkt die Verjährung
rechtzeitig gehemmt.
Gründe gemäß §
160 Abs.
2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §
197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.