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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2014 - 11 KA 16/12
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung der Richtgrößen (hier: in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Arztes) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters Verordnung von Arzneimitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens Darlegungslast des Arztes hinsichtlich Praxisbesonderheiten
1. Auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arztes kann diesem persönlich (und nicht dem Insolvenzverwalter) der Bescheid über das Ergebnis seines Verordnungsverhaltens (sog. Arzneimittelregress) während eines Zeitraumes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Es handelt sich in diesem Falle bei der Regressforderung nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neuforderung.
2. Um der Darlegungslast hinsichtlich bestehender Praxisbesonderheiten nachzukommen, muss der Arzt u.a. konkret darlegen, bei wie vielen Patienten genau aufgrund welchen Erfordernisses im Einzelnen welche Medikamente erforderlich waren und aus welchen Gründen sich dann insoweit Abweichungen, nämlich eine besondere Patientenstruktur im Vergleich zu den Praxen seiner Fachgruppe, ergeben haben.
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1
,
InsO § 87
,
InsO § 38
,
InsO § 35
,
SGB V § 84 Abs. 6
,
SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 106 Abs. 5a
,
SGB X § 21 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 02.11.2011 S 33 KA 41/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beigeladene zu 8) tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu je 1/2 als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen.

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