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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2017 - 15 U 369/17
Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit BK 1317 Löschung einer schriftlichen Sachverständigenäußerung aus Verwaltungsakten Beratungsarzt kein "Dritter" Keiner Eingliederung in den Betrieb oder die Behörde erforderlich
1. Ein Beratungsarzt ist nicht "Dritter" i.S.d. § 67 Abs. 6, Abs. 10, § 76 Abs. 2 SGB X, so dass jegliche Überlegungen zu einer datenschutzrechtlich unzulässigen Speicherung, Weitergabe oder Verarbeitung von Sozialdaten und einem damit verbundenen Löschungsanspruch gemäß § 84 Abs. 2 SGB X ins Leere gehen (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt: Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R -).
2. Einer Eingliederung in den Betrieb oder die Behörde bedarf es hierfür nicht.
3. Völlig unerheblich ist hierbei, ob der mittels eines Dienst- und Beratungsvertrages herangezogene Arzt seine Tätigkeit in einem Institut, in einer Klinik oder als niedergelassener Arzt in einer Praxis ausübt.
Normenkette:
SGB X § 67 Abs. 6
,
SGB X § 67 Abs. 10
,
SGB X § 76 Abs. 2
,
SGB X § 84 Abs. 2
,
BKV Nr. 1317 Anlage 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 16.03.2017 S 18 U 575/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.03.2017 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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