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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2017 - 5 P 4/16
Kalkulation von Pflegesatzvergütungen Risikozuschlag Anspruch auf eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos Ermessen der Schiedsstelle Entgeltbemessung aufgrund Auslastungsquote
1. Nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Pflegesätze dem Pflegeheim die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB XI als Überschuss verbleiben.
2. Durch § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der Fassung von Art. 1 Nr. 17a a) aa) PSG III vom 23.12.2016 (BGBl I, 3191ff) ist nunmehr - mit Wirkung ab 01.01.2017 auch gesetzlich - ausdrücklich klargestellt, dass Pflegeheime Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihres Unternehmerrisikos haben.
3. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber auch bei der Neuregelung nicht vorgezeichnet, sondern weiter der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI überlassen.
4. Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegesätze zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt.
5. Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrundegelegte Auslastungsquote im Vergleich mit anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann.
Normenkette:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 2 S. 4-5
,
SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1
,
PSG III Art. 1 Nr. 17a Buchst. a) Doppelbuchst. aa)
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 03.12.2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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