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LSG Sachsen, Urteil vom 14.08.2017 - 5 R 695/14
Rentenversicherung - Kostenübernahme; selbst beschaffte Leistung; Teilhabe am Arbeitsleben
Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Teilhabeleistung, wenn die Rentenversicherung die Kostenzusage von einer Arbeitserprobung abhängig machen durfte, die der Versicherte zu Unrecht verweigert hat. Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Ausbildung erfolgreich beendet wurde und der Versicherte in dem erlernten Beruf mittlerweile eine unbefristete Beschäftigung aufgenommen hat.
Normenkette:
SGB X § 15 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 3 Nrn. 3 und 4
Vorinstanzen: SG Dresden 29.07.2014 S 26 R 1325/13
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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