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LSG Sachsen, Urteil vom 21.07.2015 - 5 R 896/13
Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 2 ZPO - Drittschuldnererklärung; Schadenersatz; Feststellungsinteresse
Die nach Abgabe der Drittschuldnererklärung geänderte Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden ist, ist statthaft. Die Klage ist nur in dem Umfang begründet, als die Klägerin den Schaden geltend macht, der ihr durch die Erhebung einer unbegründeten Leistungsklage entstanden ist. Über die Gerichtskosten und notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten und für vorgerichtlich aufgewandte Mahnkosten.
Normenkette:
ZPO § 840 Abs. 2 Sa. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 17.09.2013 S 24 R 1397/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. September 2013 abgeändert. Die Beklagte hat die der Klägerin durch ihre Klage auf Zahlung von 1000 EUR notwendig entstandenen Prozesskosten zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten für das gesamte Verfahren tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Leipzig vom 17. September 2013 für das gesamte Verfahren auf 3.520 EUR festgesetzt.

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