Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung; Hauptbuchhalter; Diplomingenieur
der Fachrichtung Informationsverarbeitung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten
der Klägerin vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz festzustellen.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte von September 1964 bis Juli 1968 den Facharbeiterberuf des Industriekaufmannes (Berufsausbildung
mit Abitur), arbeitete von Oktober 1968 bis Juli 1969 als Industriekaufmann, absolvierte von September 1969 bis Juli 1974
an der Technischen Universität D... ein Hochschulstudium in der Fachrichtung "Informationsverarbeitung" und erhielt aufgrund
erfolgreichen Abschluss dieses Studiums mit Urkunde der Technischen Universität D... vom 2. Dezember 1974 den akademischen
Grad "Diplomingenieur" verliehen. Sie war vom 1. Oktober 1974 bis 30. April 1978 als Leiterin für Grund- und Kostenrechnung
im volkseigenen Betrieb (VEB) Hochspannungsarmaturenwerk R..., vom 1. Mai 1978 bis 29. Februar 1980 als Gruppenleiterin Finanzbuchhaltung
im VEB Kunstharzpresserei D..., vom 1. März 1980 bis 14. April 1982 als Hauptbuchhalterin beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb
D..., vom 15. April 1982 bis 15. August 1986 als Baustellenökonomin und technischer Operatorin im VEB Hockvakuum D..., vom
16. August 1986 bis 31. Dezember 1988 als Leiterin für Rechnungsführung und Statistik (Refüsta) und vom 1. Januar 1989 bis
30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Hauptbuchhalterin jeweils im VEB Plastverarbeitung beschäftigt. Sie war zu Zeiten
der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Ihren Antrag vom 17. Mai 2001 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2003 mit der Begründung ab, sie habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische
Beschäftigung, die ihrer Berufsbezeichnung entspreche, ausgeübt.
Ihren erneuten Antrag vom 29. November 2010 auf Feststellung der Zeiten vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte
ihn mit Bescheid vom 18. Januar 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011 ab. Die sachliche Voraussetzung
einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da sie als Hauptbuchhalterin nicht
ingenieurtechnisch, und damit im Ergebnis berufsfremd, beschäftigt gewesen sei.
Die hiergegen am 17. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 abgewiesen.
Die Klägerin erfülle am 30. Juni 1990 nicht die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz. Als Hauptbuchhalterin sei sie für die Verwirklichung der Rechtsvorschriften über Rechnungsführung
und Statistik verantwortlich gewesen, habe den Reproduktionsprozess analysiert, die Rechnungsführung und Statistik organisiert,
Kontrolltätigkeiten ausgeübt und Kostenrechnungen erstellt. Diese Tätigkeit habe damit im Schwerpunkt ökonomische Kenntnisse
vorausgesetzt. Sie sei nicht in ihrem Berufsbild als Diplomingenieur beschäftigt gewesen.
Gegen den am 1. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. März 2012 Berufung eingelegt, mit der sie
ihr Begehren weiterverfolgt. Für eine sachliche Voraussetzung dürfte kein Prüfungsraum mehr bestehen. Sei eine Tätigkeit verrichtet
worden, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- oder Hochschulabsolventen entspreche, bleibe für die Erfüllung
einer sachlichen Voraussetzung kein Raum. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 als Hauptbuchhalterin tätig gewesen. Diese Beschäftigung
entspreche dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011, zu verurteilen, den Bescheid vom 8. Januar
2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat das Hochschulingenieurzeugnis der Klägerin, die Hauptbuchhalterverordnung der DDR sowie berufskundliche Informationen
zum DDR-Diplomingenieur der Fachrichtung Informationsverarbeitung beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2012, 18. November 2014 und 24. November 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar
2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2003 die
von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 und die in diesen Zeiträumen erzielten
Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil sie in diesen Zeiträumen nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
(fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 8. Januar 2003 ist nicht rechtswidrig. Die von der Klägerin
geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Sie war nicht Inhaberin einer
fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften
(§ 1 AAÜG) kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§
153 Abs.
2 SGG). Darüber hinaus sind folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:
Der Klägerin stand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zu. Sie erfüllte nämlich nicht die
sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Entgegen der Ansicht des Kläger-Prozessbevollmächtigten
ist die sachliche Voraussetzung nach wie vor Gegenstand der Prüfung, ob eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben
worden sein kann.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der
maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr.
93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder
aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung
der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem
Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951
(DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten
Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG - entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen und im vorliegenden Fall auch explizit vom Kläger-Prozessbevollmächtigten
geäußerten Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) - nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung
der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau
von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung
oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher
Art, verrichtet wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner,
RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als
erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung
der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl.
I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine
dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung",
"Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten
in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation
eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur
eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich
danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser
Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten
Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten
voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist
die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht
erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNrn. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten
Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend
ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten
somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw.
kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im
Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung
entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall der Klägerin, die am 30. Juni 1990 als Hauptbuchhalterin beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis
der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung) und die in der Zeit von September 1969 bis Juli 1974 ein Hochschulstudium
in der Fachrichtung "Informationsverarbeitung" an der Technischen Universität D... absolvierte (vgl. Hochschulzeugnis vom
31. Juli 1974, Bl. 45 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Hochschulstudiums den akademischen Grad
"Diplomingenieur" verliehen erhielt (vgl. Ingenieururkunde vom 2. Dezember 1974, Bl. 7 der Verwaltungsakte), nicht zu. Denn
der Vergleich der von der Klägerin als Hauptbuchhalterin verrichteten Tätigkeiten mit den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen
und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich von der Klägerin als Hauptbuchhalterin verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus
der "Verordnung über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten und Pflichten des Hauptbuchhalters in den volkseigenen
Kombinaten und volkseigenen Betrieben - Hauptbuchhalterverordnung -" vom 7. Juni 1979 (DDR-GBl. I 1979 Nr. 18 S. 156). Danach
war der Hauptbuchhalter der Direktor für Rechnungsführung und Finanzkontrolle (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
hatte in erster Linie von der Verwirklichung gesamtgesellschaftlicher Interessen des Staates auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2
der Hauptbuchhalterverordnung), war verpflichtet, die Kontrollen über die Einhaltung der staatlichen Plan- und Finanzdisziplin,
der Ordnung bei der Verwaltung und Mehrung des Volkseigentums sowie über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzmäßigkeit
konsequent wahrzunehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Hauptbuchhalterverordnung) und hatte auf der Grundlage einer exakten Abrechnung
des Planes sowie durch Analysen und aussagefähige Kontrollergebnisse dazu beizutragen, Entscheidungen des General- bzw. Betriebsdirektors
zur Erhöhung der Effektivität des Reproduktionsprozesses bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne sowie zur Durchsetzung
der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Ordnung bei der Verwaltung und Mehrung des Volkseigentums vorzubereiten (§ 3 Abs.
2 der Hauptbuchhalterverordnung). Er war weiterhin für die Verwirklichung der Rechtsvorschriften über Rechnungsführung und
Statistik verantwortlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung), hatte eine ordnungs- und wahrheitsgemäße Abrechnung
des Reproduktionsprozesses mit Hilfe von Rechnungsführung und Statistik zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
wobei besondere Schwerpunkte die Leistungs-, Finanz- und Kostenrechnung waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Hauptbuchhalterverordnung)
und unterstützte den General- bzw. Betriebsdirektor bei der umfassenden Information der Werktätigen über den Stand der Planerfüllung
und über die Aufgaben und Ergebnisse bei der ständigen Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis unter Nutzung
der Ergebnisse der Abrechnung des Reproduktionsprozesses (§ 4 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung). Der Hauptbuchhalter trug
die Verantwortung für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung)
und bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Jahresbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der aus der
Rechnungsführung und Statistik entwickelten staatlichen Berichterstattungen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Er war im Auftrag der Regierung der DDR und im Auftrag des General- bzw. Betriebsdirektors verantwortlich für die Kontrolle
einer hohen Effektivität des Kreislaufs und Umschlags der Fonds auf der Grundlage des Planes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung).
Davon ausgehend hatte der Hauptbuchhalter zu analysieren und zu kontrollieren:
- die Sicherung eines hohen ökonomischen Nutzeffektes bei der Planung und Verwendung der Mittel für die Realisierung wissenschaftlich-technischer
Aufgaben,
- die Gewährleistung einer hohen Materialökonomie und rationellen Bestandswirtschaft, insbesondere durch Anwendung progressiver
Materialverbrauchs- und Bestandsnormen, sowie die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung von Inventuren auf der Grundlage
der dafür geltenden Rechtsvorschriften,
- die Einhaltung der staatlichen Planauflagen, die Einbeziehung aller Leistungs- und Effektivitätsreserven in den Plan sowie
ihre vollständige Differenzierung auf die Betriebe und Verantwortungsbereiche,
- die Inanspruchnahme des geplanten Lohnfonds,
- die Senkung der Kosten, insbesondere für Rohstoffe, Material und Energie auf der Grundlage von fortgeschrittenen Verbrauchsnormen,
- die Erhöhung des Exportes und seiner Rentabilität, den rationellen Umgang mit Importen und Valutamitteln,
- die Einhaltung der für die Anwendung der volkswirtschaftlichen Rechnungsführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere
über die Bildung und Verwendung finanzieller Fonds für die Grundlage des Planes, die vollständige und rechtzeitige Erfüllung
der Verpflichtungen gegenüber dem Staat, sowie die Inanspruchnahme staatlicher Mittel entsprechend den Rechtsvorschriften,
- die Entwicklung der planmäßigen Rentabilität, die ständige Gewährleistung der Liquidität und Einhaltung der in Kreditverträgen
vereinbarten Bedingungen,
- die ordnungsgemäße Preisprüfung durch die dafür Verantwortlichen
(§ 5 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung). Der Hauptbuchhalter trug die Verantwortung dafür, dass die in der Zahlungsordnung
der volkseigenen Wirtschaft (DDR-GBl. I 1976 Nr.25 S. 349) festgelegten Anforderungen für Plandisziplin, Ordnung, Sicherheit
und sozialistische Sparsamkeit beim Umgang mit finanziellen Mitteln eingehalten wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Er
- hatte durch Analysen und Kontrollen dazu beizutragen, dass alle geplanten Investitionen mit hoher volkswirtschaftlicher
Effektivität wirksam wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung),
- trug die persönliche Verantwortung für eine strenge Kontrolle darüber, dass finanzielle Mittel nur für geplante Investitionen,
deren Vorbereitung ordnungsgemäß mit einer Grundsatzentscheidung abgeschlossen war, und nur im Rahmen des bestätigten Aufwandes
eingesetzt wurden (§ 6 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
- hatte durch die Kontrolle der Vorbereitungsunterlagen für wichtige Investitionen auf ein günstiges Verhältnis von Aufwand
und Nutzen einzuwirken (§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung),
- war verpflichtet, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Grundsatzentscheidung nur getroffen wird, wenn durch eine exakte Aufwands-Nutzenrechnung
eine hohe Effektivität der Investition nachgewiesen wurde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
- kontrollierte die Anwendung der Nutzenrechnung für Investitionen und nahm darauf Einfluss, dass der bestätigte ökonomische
Nutzen vollständig in den Jahresplan aufgenommen wurde (§ 6 Abs. 4 der Hauptbuchhalterverordnung),
- erarbeitete selbständig, regelmäßig und unabhängig von der Analysetätigkeit anderer Leiter Analysen über die ökonomische
Entwicklung des volkseigenen Kombinates bzw. Betriebes mit Entscheidungsvorschlägen für den General- bzw. Betriebsdirektor
zur Sicherung hoher Planziele, zur Erfüllung und gezielten Übererfüllung der Pläne sowie zur ständigen Gewährleistung von
Ordnung und Disziplin in der Wirtschaftstätigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung),
- nahm im Ergebnis seiner Kontrolltätigkeit durch seine Vorschläge aktiven Einfluss auf die Erhöhung der Finanzdisziplin,
die Verwirklichung des Prinzips sozialistischer Sparsamkeit, die Nutzung von Reserven und die Verhinderung von Verlusten (§
7 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
- war bevollmächtigt, bei festgestellten Verstößen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen
Rechnungsführung dem zuständigen Leiter Auflagen zu erteilen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung),
- kontrollierte in vom General- bzw. Betriebsdirektor festzulegenden Zeitabständen, mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren,
in den Betrieben die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen, der Verwaltung und Nutzung des Volkseigentums und legte dem General-
bzw. Betriebsdirektor eine Einschätzung der Wirksamkeit der innerbetrieblichen Kontroll- und Analysetätigkeit vor (§ 8 Abs.
2 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
- prüfte und bestätigte im Auftrag des Ministers der Finanzen die Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen sowie der Gewinn- und
Verlustrechnungen der Betriebe des volkseigenen Kombinates (§ 8 Abs. 3 der Hauptbuchhalterverordnung),
- arbeitete eng mit der Staatlichen Finanzrevision und der zuständigen Bankfiliale zusammen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung)
und
- hatte die Arbeit der gesellschaftlichen Kontrollorgane, insbesondere der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, zu unterstützen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Diplomingenieurstudiums
der Klägerin in der Fachrichtung Informationsverarbeitung, wie sie sich sowohl aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug
aus dem Kompendium "Hochschulberufe - Teil 3" (herausgegeben von Herbert Thur), auf Seite 54-55 (Bl. 49-50 der Gerichtsakte)
als auch aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Hochschulberufe der ehemaligen
DDR - Band 1 - Naturwissenschaften und Technik sowie Gesundheitswesen", auf Seite 255 (Bl. 66-67 der Gerichtsakte) zum Berufsbild
des Diplomingenieurs in der Fachrichtung Informationsverarbeitung ergeben, zeigen, dass das Studium die (daten-)technologischen
und (daten-)technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes vermittelte und nicht die Befähigung
zur Ausübung von kaufmännischen, buchhalterischen und bilanzierungsrechtlichen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen
Bereichen verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums der Klägerin waren ausweislich der vorbezeichneten
Kompendien die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- Erarbeitung, Nutzung und Pflege von systemtechnologischen und programmtechnischen Elementen der Automatisierungsmittel,
wie
-- Algorithmen, Programmpaket und Programmsysteme für typische Anwendungsgebiete einschließlich Anpassung, Weiterentwicklung
und Erarbeitung verfahrens- und sachgebietsbezogener Programmsysteme (VOPS, VOPP, SOPS) für automatisierte Systeme der Informationsverarbeitung
(ASIV),
-- Programmiersprachen, Übersetzerprogramme für Programmiersprachen, Programmtest- und Unterstützungsprogramme, Dialogsprachen
(Kommunikationsmittel Mensch-Informationssystem),
-- Operations- und Betriebssysteme,
-- Algorithmen und Programme zur Realisierung des Informationsaustausches zwischen Prozess und Informationssystem (Kommunikationsmittel
Prozess-Informationssystem),
-- Programmpakete und -bibliotheken,
-- Algorithmen und Programme zur Realisierung des Informationsaustausches in Rechnersystemen (Kommunikationsmittel Automat-Automat),
-- Programme zur Überwachung von informationsverarbeitenden Anlagen und zur Fehlersignalisation,
- Analyse und Synthese, Projektierung und Betrieb von Informationssystemen,
- Schaffung und Pflege von Hilfsmitteln zur Nutzung von digitalen, programmierbaren Automaten zur Unterstützung aller anfallenden
Arbeiten (z.B. Simulatoren, rechnergestützte Programmherstellung zur Erhöhung der Effektivität, Programm- und Projektdateien).
Das Ziel der fachrichtungsspezifischen Ausbildung war daher ein Absolvent, der in der Lage ist,
- bei der effektiven Gestaltung rechnergestützter Systeme in der Volkswirtschaft mitzuwirken,
- die elektronische Datenverarbeitungs- und Prozessrechnertechnik als wichtigstes Mittel der sozialistischen Rationalisierung
nutzen zu helfen,
- programmtechnische und systemtechnologische Elemente der Automatisierungsmittel zu erarbeiten, anzupassen und zu nutzen,
- Datenverarbeitungssysteme zu projektieren, anzuwenden und zu nutzen und
- Hilfsmittel für den Einsatz von digitalen Automaten zur Unterstützung aller anfallenden Arbeiten zu schaffen.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich der vorbezeichneten Kompendien und ausweislich
des Hochschulingenieurszeugnisses der Technischen Universität D... vom 31. Juli 1974 (Bl. 45 der Gerichtsakte) Unterricht
in folgenden Fächern erteilt:
- Analysis, lineare Algebra und Differentialgleichung,
- Wahrscheinlichkeitsrechnung und mathematische Statistik,
- Automaten- und Algorithmentheorie,
- mathematische Optimierung,
- Physik,
- Gerätetechnik der digitalen Informationsverarbeitung,
- sozialistische Betriebswirtschaftslehre,
- kybernetische Grundlagen automatischer Systeme der Informationsverarbeitung,
- Analogrechnerprogrammierung,
- maschinenorientierte Programmierungstechnik,
- Assemblerprogrammierung R 21,
- algorithmische Programmiersprachen,
- formale Sprachen und Übersetzerprogrammiertechnik,
- Betriebssysteme von Rechnern,
- Speichertechnik,
- Informationsgewinnung, -nutzung und -übertragung,
- Steuerungs- und Regelungstechnik/Produktionssteuerung,
- Projektierung von automatisierten Systemen der Informationsverarbeitung,
- automatisierte Systeme der Informationsverarbeitung in Leitung und Planung.
Dem korrespondierend befähigte das Ingenieurhochschulstudium, wie in den vorbezeichneten Kompendien unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten"
ausgeführt ist, zum Einsatz in allen Zweigen der Industrie, die Geräte, Automaten oder Anlagen für die Gewinnung, Bearbeitung,
Speicherung, Übertragung und Verwertung von Informationen herstellen. Das Hochschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen
Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen,
ökonomischen oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen.
Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den von der
Klägerin konkret verrichteten Aufgaben als Hauptbuchhalterin nicht wider. Die in der Hauptbuchhalterverordnung festgelegten
und von der Klägerin tatsächlich verrichteten Aufgaben beinhalteten ausschließlich kaufmännische, buchhalterische und betriebswirtschaftliche
Tätigkeiten überwiegend in Form des Erstellens von Bilanzen, Finanzplänen, Kosten-Nutzen-Analysen, Inventurstatistiken und
Sparplänen. Diese konkreten Arbeitsaufgaben belegen, dass es sich insgesamt überwiegend um eine bilanzierende, also betriebswirtschaftliche,
und damit nicht um eine ingenieurtechnische Aufgabe handelte, auch wenn datenverarbeitende Kenntnisse dienlich und hilfreich
gewesen sein mögen. Die konkreten Arbeitsaufgaben der Klägerin knüpfen nicht an ihre im Hochschulingenieurstudium erlangten
Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel eher an ihre in ihrer Facharbeiterausbildung zum Industriekaufmann erlangten Kenntnisse
und Fertigkeiten an. Dieser "Titel" (Facharbeiter Industriekaufmann) ist aber keiner der eine (fingierte) Einbeziehung in
das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz rechtfertigt.
Eine andere Bewertung folgt dabei auch nicht aus dem Umstand, dass Gegenstand des Ingenieurstudiums der Klägerin das Unterrichtsfach
Betriebsökonomie bzw. sozialistische Betriebswirtschaftslehre gewesen war. Das zum Ausbildungsgegenstand gehörende Fach "sozialistische
Betriebswirtschaftslehre", das regelmäßig im Rahmen eines jeden Ingenieurstudiums vermittelt wurde, befähigte von der Ausbildung
her nicht zur Ausübung einer hauptsächlich ökonomischen, kaufmännischen oder verwaltungsorganisatorischen Beschäftigung. Denn
hierzu war die Qualifizierung als Ingenieurökonom für sozialistische Betriebswirtschaft erforderlich.
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten der Klägerin als Hauptbuchhalter, die durch das Studium der Informationsverarbeitung
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hilfreich und möglicherweise für einen Teilbereich ihrer Tätigkeit auch erforderlich
gewesen sein mögen. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit der Klägerin im Schwerpunkt, also überwiegend,
wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht ihrer beruflichen Qualifikation als Diplomingenieur der Fachrichtung Informationsverarbeitung
entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.