Arbeitslosengeld
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Altersteilzeitvertrag im Blockmodell
Wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeitentscheidung der Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar
2016 und die damit verbundene Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Der am 1953 geborene Kläger, der als Bauleiter beschäftigt war, schloss mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Q ... GmbH,
am 18. Dezember 2006 einen "Vertrag über Altersteilzeit". Danach wurde "als mögliche Variante [...] das Blockmodell (6 Jahre)
angestrebt." Am 23. November 2009 schlossen beide einen "Altersteilzeitvertrag (Blockmodell)" (im Folgenden: Altersteilzeitvertrag).
Der Altersteilzeitvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit
1. Das am 16.04.2004 begründete Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt
2. Es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter sein 62. Lebensjahr
vollendet, das heißt am 30.11.2015.
§ 2 Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer leistet in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses, also vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 seine bisherige
Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich. In der zweiten Hälfte, also vom 01.12.2012 bis 30.11.2015 ist er von der Arbeit freigestellt.
Damit ergibt sich über die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
18,5 Stunden pro Woche.
§ 3 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer geht in der ersten Hälfte des Altersteilzeit weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nach. [...]
§ 4 Vergütung
[...]
§ 5 Krankheit
Wird der Mitarbeiter während der Arbeitsphase arbeitsunfähig krank, erhält er Entgeltfortzahlung entsprechend den gesetzlichen
Regelungen, d. h. Arbeitsentgelt zuzüglich Aufstockungsbeträge für bis zu 6 Wochen. Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase
hat keinen Einfluss auf die ausgezahlten Beträge, da die hierfür fällige Arbeitsleistung bereits erbracht wurde. Krankenzeiten
über 6 Wochen in der Arbeitsphase sich nachzuarbeiten.
§ 6 Vorzeitige Beendigung
[...]
§ 7 Urlaub
Der Mitarbeiter hat
1. während der Arbeitsphase einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26. Arbeitstagen,
2. während der Freistellungsphase keinen Urlaubs- und Urlaubsgeldanspruch,
3. im Jahr des Übergangs von der Arbeits- zur Freistellungsphase für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des
Jahresurlaubs gemäß Ziff. 1.
§ 8 Nebentätigkeit
[...]
§ 9 Sonstiges
[...]
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter ausdrücklich dazu aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen (Sozialversicherungsträger,
Arbeitsamt, Finanzamt) vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung über die Konsequenzen für seine finanzielle Absicherung zu Informieren.
[...]
§ 10 Nebenabreden
[...]"
Zum 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) in Kraft getreten. Darin sind unter anderem Regelungen über die abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres
und Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren enthalten.
Am 2. Juni 2015 sprach der Kläger bei der Agentur für Arbeit wegen des Endes der Freistellungsphase zum 30. November 2015
und der Möglichkeit, ab 1. Dezember 2015 eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, vor und bat um Auskunft, wie
hoch sein Arbeitslosengeld ungefähr ausfallen würde und wie die Regelung im Falle einer privaten Krankenversicherung sei.
Am 10. Juni 2015 erhielt er die Auskunft, dass es, wenn er Arbeitslosengeld beantrage, zu einer Sperrzeitprüfung komme. Die
Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolge in Höhe des Ruhegeldes.
Der Kläger meldete sich am 19. November 2015 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 arbeitslos und arbeitsuchend.
Ferner beantragte er Arbeitslosengeld.
Nach der Arbeitsbescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2015 erzielte der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2014
bis zum 31. Oktober 2015 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.241,50 EUR.
Mit Bescheid vom 27. November 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis
zum 22. Februar 2016 fest. Der Kläger habe einen Alterszeitvertrag geschlossen und damit das mit seiner Arbeitgeberin bestehende
Beschäftigungsverhältnis gelöst. Er habe nach Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung weder einen Anschlussarbeitsplatz noch
Anspruch auf Rente gehabt. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde.
Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Dezember 2015 und 22. Dezember 2015
bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 720 Tage und einem Anspruchsbeginn am 1. Dezember 2015. Für die Zeit
vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 wurde ein Leistungsbetrag und ein Zahlbetrag von jeweils 0,00 EUR und für die
Zeit vom 23. Februar 2016 bis zum 23. August 2017 von jeweils 18,58 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung
wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Am 10. Dezember 2015 ließ der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch erheben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 19. Januar 2016 zurückwies. Die eingetretene Arbeitslosigkeit habe der Kläger zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Ein wichtiger Grund sei nicht zu erkennen. Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
sei sperrzeitrelevant, wenn nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit - entgegen den Motiven des Gesetzgebers - Beschäftigungslosigkeit
herbeigeführt werde. Mit der Einführung der Altersteilzeit habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung
durch eine sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen, ohne dass
dies auf Kosten der Versichertengemeinschaft gehe. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhalte,
könne der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit
auch tatsächlich eine Rente beantragt werden solle. Denn das Ziel des
Altersteilzeitgesetzes sei es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über
die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug gerade zu vermeiden.
Der Kläger hat am 1. Februar 2016 Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, dass ihm im Sommer 2015 von einer Mitarbeiterin
der Rentenstelle in Z ... angeraten worden sei, die seit dem Jahr 2014 bestehende Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente
zu nutzen, da er bereits 45 Beitragsjahre erreicht habe. Daraufhin habe er Arbeitslosengeld am 1. Dezember 2015 beantragt.
Die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung
im Jahr 2006 nicht absehbar gewesen. Da er nach der neuen Regelung abschlagsfreie Altersrente ab Januar 2017 beziehen könne,
habe er sich entschlossen, seine ursprünglichen Rentenpläne zu ändern. Dies sei ihm nicht vorwerfbar. Der Kläger hat unter
anderem auf die Urteile des Sozialgerichtes Speyer vom 13. Mai 2015 (Az. S 1 AL 311/14) und des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 6. Juli 2015 (Az. S 5 AL 3838/14) verwiesen. Er hat eine Rentenauskunft vom 28. Mai 2015 vorgelegt. Auf den Einwand der Beklagten, es liege kein Nachweis,
dass objektiv die Prognose bestanden habe, dass von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase
der Altersteilzeit ausgegangen werden könne, vor, hat der Kläger unter Vorlage eines Befundberichtes des Y ... Klinikums Z
... GmbH vom 13. Juni 2006 vorgetragen, dass bei ihm zu Beginn des Jahres 2006 Hautkrebs diagnostiziert worden sei. Durch
den Abschluss der Teilzeitvereinbarung habe er vorzeitig die arbeitsbedingten Belastungen reduzieren wollen, um so seinen
Gesundheitszustand auf Dauer zu verbessern. Im Jahr 2007 sei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 attestiert worden.
Zudem habe die Bundesregierung im Jahr 2006 die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen. Hiervon seien Beschäftigte
ausgenommen gewesen, die bereits mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hätten. Hierfür sei der
Stichtag 31. Dezember 2006 festgelegt worden. Aus diesem Grund habe er 13 Tage vor Ablauf der Frist die Altersteilzeitvereinbarung
vom 18. Dezember 2006 geschlossen. Schließlich habe er mit dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung dem Bezug von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosengeld II und Krankengeld zuvor kommen wollen. Damals habe ein nicht unerhebliches Risiko eines Rückfalles oder
eines neuen Primärkarzinoms bestanden.
Das Sozialgericht hat nach informatorischer Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 die Klage
mit Urteil vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags vom 23. November 2009
sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gelöst und im Rahmen des Vertrages in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis
umgewandelt. Dadurch sei er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden. Seine Beschäftigungslosigkeit habe
der Kläger vorsätzlich herbeigeführt, weil er nach eigenem Vorbringen nach Ablauf der Freistellungsphase zum 30. November
2015 keinen Rentenantrag gestellt habe. Für die Prüfung, ob der Kläger im Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses im November
2006 für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, das Beschäftigungsverhältnis zu lösen, komme es auf die zu diesem
Zeitpunkt bekannte Regelung zum Bezug einer Altersrente in der Zukunft an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
sei die rein subjektive Vorstellung des Klägers nicht maßgeblich, weil der wichtige Grund objektiv vorliegen müsse. Die Kammer
sei davon überzeugt, dass das wesentliche Abschlussmotiv des Altersteilzeitvertrages durch den Kläger nicht die feste Absicht
gewesen sei, zum 1. Dezember 2015 in Altersrente zu gehen, sondern die mit der Altersteilzeit einhergehende Freistellung und
damit wiederum verbundene Entlastung der mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung.
Dass sich der Kläger im Mai 2015 nach eigenen Angaben erst in eine ernsthafte Beratung der Deutschen Rentenversicherung begeben
habe, führe seitens der Kammer zu der Überzeugung, dass erst vor diesem Hintergrund des nahen Endes der Freistellungsphase
seine finanzielle Zukunft abschließt geklärt worden sei. Auf der Basis der dem Kläger vorliegenden Informationen bei Abschluss
des Altersteilzeitvertrags habe dieser zur Überzeugung der Kammer keine zuverlässige prognostische Betrachtung dahingehend
anstellen können, dass er tatsächlich ab dem 1. Dezember 2015 Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen hätte. Der Kläger
habe die entsprechende Renteninformation aus dem Jahr 2006 dem Gericht nicht vorlegen können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Juni 2016 zugestellte Urteil am 27. Juli 2016 Berufung eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen,
dass er den Rentenversicherungsträger nicht wegen einer Beratung, sondern wegen einer Rentenantragstellung aufgesucht habe.
Das Sozialgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes lediglich aus dem zuletzt bezogenen
Regelentgelt (ohne Aufstockung) berechne. Diese Halbierung an sich stelle bereits eine ausreichende Sanktionierung dar. Im
Übrigen sei er vom Rentenversicherungsträger nicht darauf hingewiesen worden, dass ihm bei einer späteren Rentenantragstellung
eine Sperrzeit drohe. Damit liege zumindest ein Härtefall vor.
Auf eine gerichtliche Anfrage hat die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 3. April 2017 zur Entwicklung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers, die ihn nach seinen Angaben zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bewogen haben,
vorgetragen und diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Ferner hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung am 6. April
2017 mündlich vorgetragen, insbesondere zu seiner Hautkrebserkrankung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 16. Juni 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides
vom 27. November 2015 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 27. November 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 17. Dezember 2015 und 22. Dezember 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 zu verurteilen,
dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 befragt worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da Leistungen von mehr als 750,00 EUR betroffen sind (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind der Sperrzeitbescheid vom 27. November 2015 und der Arbeitslosengeldbescheid
vom 27. November 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Dezember 2015 und 22. Dezember 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016, mit welchen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und die Minderung der Anspruchsdauer
für die Dauer einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 festgestellt wurden. Da sich der
Kläger sowohl gegen die Sperrzeit und die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer wendet als auch die Zahlung von Arbeitslosengeld
für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 (= 84 Kalendertage) begehrt, handelt es sich um eine kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 7a/7 AL 94/04 R - SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 = juris Rdnr. 13, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil
vom 30. Juni 2016 - L 3 AL 130/14 - juris Rdnr. 28, m. w. N.). Ausgehend von einem täglichen Leistungsbetrag von 18,58 EUR wird mit einem Betrag von 1,560,72
EUR (= 18,58 EUR/Tag x 84 Tage) der gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG für die Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR überschritten.
II. Die Berufung ist auch begründet, weil das Sozialgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016
festgestellte Sperrzeit und die damit einhergehende Ablehnung von Arbeitslosengeld sowie die Minderung der Anspruchsdauer
des bewilligten Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum sind rechtswidrig.
1. Der Sperrzeitbescheid war zunächst formell fehlerhaft. Denn vor dessen Erlass hat die Beklagte den Kläger nicht angehört.
Weder findet sich in der Verwaltungsakte ein Anhörungsschreiben oder ein sonstiges Dokument zu einer eventuellen mündlichen
Anhörung des Klägers noch sind unter Nummer 3 ("Anhörung") des "Feststellungsbogens zur Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung"
(Blatt 20 der Verwaltungsakte) Eintragungen enthalten. Zu einer vorherigen Anhörung war die Beklagte aber verpflichtet. Denn
nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar besteht eine Anhörungspflicht nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht, wenn die Behörde eine ablehnende Verwaltungsentscheidung über ein noch nicht eingeräumtes Recht trifft
(vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 7 RAr 6/90 - BSGE 68, 42 [44] = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1 = juris Rdnr. 27; Mutschler, in: Kasseler Kommentar - Sozialversicherungsrecht - [Stand:
92. Erg.-Lfg., Dezember 2016], § 24 Rdnr. 8, m. w. N.). Die Sperrzeitentscheidung ist jedoch keine bloße befristete Ablehnung
eines Arbeitslosengeldantrages, sondern eine in die Rechtsposition des Klägers eingreifende Sanktionsentscheidung dafür, dass
ein Arbeitsloser vorwerfbar seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder nicht an der Behebung der Arbeitslosigkeit mitgewirkt
hat (vgl. zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG: BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = juris Rdnr. 15). Auch lag keiner der in § 24 Abs. 2 SGB X genannten Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, vor. Im Übrigen gab die Beklagte im Sperrzeitbescheid
nicht zu erkennen, dass sie die Möglichkeit einer Ermessensausübung in Bezug auf das Absehen von einer Anhörung überhaupt
sah.
Jedoch wurde der Anhörungsmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im Vorverfahren geheilt. Allerdings bewirkt die bloße Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung allein nicht die Heilung
des Mangels. Vielmehr wird ein Anhörungsmangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nur dann geheilt, wenn der Bescheid selbst
alle wesentlichen Tatsachen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1994 - 7 RAr 104/93 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 = juris Rdnr. 24; Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 3 AS 579/11 - juris Rdnr. 52, m. w. N.; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 41 Rdnr. 15; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar - Sozialversicherungsrecht - [Stand: 92. Erg.-Lfg., Dezember 2016], § 41 SGB X Rdnr. 16, m. w. N.). Dies war hier der Fall. Denn der Sperrzeitbescheid vom 27. November 2015 enthielt die für eine ordnungsgemäße
Anhörung erforderlichen Angaben von Tatsachen und Vorwürfe, sodass der Kläger in die Lage versetzt war, sich sachgerecht zu
äußern.
2. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit und damit für das Ruhen und die Minderung des Arbeitslosengeldanspruches wegen des
Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung sind nicht gegeben. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die die Nichtbeantragung
einer Rente nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses sanktionieren würde.
a) Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.
Die in §
136 Abs.
1 Nr.
1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III), §
137 ff.
SGB III geforderten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war arbeitslos im Sinne von §
137 Abs.
1 Nr.
1 SGB III i. V. m. §
138 Abs.
1 SGB III. Denn er war mit dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses ab dem 1. Dezember 2015 beschäftigungslos (vgl. §
138 Abs.
1 Nr.
1 SGB III), war bereit sich zu bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. §
138 Abs.
1 Nr.
2 SGB III), und stand den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung (vgl. §
138 Abs.
1 Nr.
3 SGB III). In Bezug auf die Eigenbemühungen (vgl. §
138 Abs.
1 Nr.
2 SGB III) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - von der Beklagtenvertreterin unwidersprochen - angegeben, dass er sich nach
dem Ende der Freistellungsphase und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit beworben hat. Er sei zertifizierte Sicherheitsfachkraft
gewesen. Er habe sich sowohl eigeninitiativ als auch auf Vermittlungsvorschlag der Beklagten beworben. Allerdings seien diese
Bewerbungen im Hinblick auf die 13 Monate bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze erfolglos geblieben. Der Kläger hatte sich
am 19. November 2015 auch persönlich arbeitslos gemeldet (vgl. §
137 Abs.
1 Nr.
2 SGB III i. V. m. §
141 SGB III). Schließlich hat er auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit für seine frühere Arbeitgeberin die Anwartschaftszeit im Sinne
von §
137 Abs.
1 Nr.
3 SGB III i. V. m. §§
142 und
143 SGB III erfüllt.
b) Gemäß §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor bei
einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III), einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 SGB III), einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB III), einer Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
4 SGB III), einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
5 SGB III), einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
6 SGB III) und einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
7 SGB III).
Vorliegend kommt allein eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Sinne von §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III in Betracht. Danach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Nach §
159 Abs.
1 Satz 3
SGB III hat die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen
darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit
fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (vgl. §
159 Abs.
2 Satz 1
SGB III). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (vgl. §
159 Abs.
3 Satz 1
SGB III). Sie verkürzt sich gemäß §
159 Abs.
3 Satz 3
SGB III 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose
Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Ein versicherungswidriges Verhalten hat nicht nur das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit
zur Folge (vgl. §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB III), sondern gemäß §
148 Abs.
1 Nr.
4 Halbsatz 1
SGB III auch die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
c) Ein Tatbestandsmerkmal der Sperrzeitregelung in §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Alt. 1
SGB III ist das "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses. Sperrzeitauslösend ist nur eine Willenserklärung, mit der das Beschäftigungsverhältnis
zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz,
SGB III [Stand: Erg.-Lfg. Stand 4/15, Mai 2015], § 159 Rdnr. 56). Unerheblich ist, von wem die Initiative ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 = NZS 1998, 136 ff. = juris Rdnr. 19, m. w. N.; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 57, m. w. N.). Wenn für ein sperrzeitauslösendes Verhalten mehrere
Zeitpunkte in Betracht kommen, ist dasjenige entscheidend, das kausal die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (vgl. zur Kausalitätsprüfung:
BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - B 7a AL 46/05 R - BSGE 96, 22 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 = juris Rdnr. 12 f., m. w. N.; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 58, m. w. N.). Ein "Lösen" eines
Beschäftigungsverhältnisses liegt begrifflich nicht vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, selbst
wenn der Arbeitnehmer eine Verlängerung erwirken könnte (vgl. Valgolio, a. a. O., Rdnr. 59, m. w. N.). Wenn ein Arbeitnehmer
einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell schließt und dadurch mit seinem Arbeitgeber die Umwandlung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses in ein befristetet vereinbart, liegt darin ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von
§
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Alt. 1
SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7a AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris, jeweils Leitsatz 1; Valgolio, a. a. O., Rdnr. 61a, m. w. N.; Winkler, in: Gagel,
SGB II/SGB III [64. Erg. Lfg, Dezember 2016], § 159 Rdnr. 75, m. w. N.).
Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist der wichtige Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Ein solcher wichtiger
Grund, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Vorgängerregelung
von §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB III, dem bis zum 31. März 2012 geltenden §
144 Abs.
1 Satz 1
SGB III, im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung
beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und diese Annahme prognostisch auch gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris Rdnr. 11 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - L 3 AL 100/12 - juris Rdnr. 23). Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Juli 2009 ausgeführt, dass es erklärtes Ziel des Gesetzgebers
war, mit der Einführung der Altersteilzeit die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines
gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 13, unter Verweis auf BR-Drs. 208/96, S.1, 22). Durch die Altersteilzeit sollte
es ermöglicht werden, betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass über eine Frühverrentung die Kosten
dieser Maßnahmen auf die Solidargemeinschaft der Versicherten abgewälzt werden. Wenn es damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers
war, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesagentur durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten, kann
einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung
nicht vorgeworfen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14) jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich die Rente beantragt
werden soll. Denn Ziel des
Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über
die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Bundesagentur gerade zu vermeiden. Erforderlich ist mithin, dass der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Teilzeitvereinbarung die Absicht hat, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne "Umweg"
über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, und dass prognostisch, das heißt objektiv, von einem
Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen ist. Die rein subjektive Vorstellung
des Arbeitnehmers genügt nicht (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 35/03 R - BSGE 92, 74 [82] = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 = juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14; jeweils m. w. N.).
Für die Prognose ist unter anderem von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer davon ausgegangen ist, nach der Altersteilzeit ohne
Abschläge eine Altersrente erhalten zu können. Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit aber abhängig von der
rentenrechtlichen Situation und davon, ob beziehungsweise wie der Arbeitnehmer diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse
beziehungsweise Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14). Ferner kann sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer,
wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit der vormaligen Arbeitgeberin getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung
gedroht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.).
Welche Gesichtspunkte für die anzustellende Prognose maßgebend sein können, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch aus dem Regelungszusammenhang
oder dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung lässt sich kein abschließender Kanon an maßgebenden Gesichtspunkten herleiten.
Deshalb kommen über die vom Bundessozialgericht angesprochenen Punkte auch gesundheitliche, familiäre oder persönliche Aspekte
in Betracht.
d) Ausgehend hiervon kommen für die Prüfung, ob der Kläger sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit seiner damaligen
Arbeitgeberin gelöst hat und hierbei einen wichtigen Grund hatte, drei Zeitpunkte in Betracht: der Abschluss des "Vertrages
über Altersteilzeit" am 18. Dezember 2006, der Abschluss des "Altersteilzeitvertrages (Blockmodell)" am 23. November 2009
sowie die unterlassene Rentenantragstellung zum 1. Dezember 2015.
(1) Der "Vertrag über Altersteilzeit" vom 18. Dezember 2006 entfällt als Akt des "Lösens des Beschäftigungsverhältnisses".
Denn trotz des Abschlusses dieses Vertrages blieb das unbefristete Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner
damaligen Arbeitgeberin unverändert. Dies hat seinen Grund darin, dass in dem Vertrag keine Regelungen zu wesentlichen Elementen
einer Altersteilzeitregelung enthalten sind. So ist weder der Beginn noch das Ende des Altersteilzeitverhältnisses oder der
Umfang, in dem die Arbeitszeit des Klägers vermindert werden sollte (vgl. zu Letzterem: §
2 Abs.
2 Nr.
2 des
Altersteilzeitgesetzes, im Folgenden: AltTZG), festgelegt. Es handelt sich deshalb bei dem "Vertrag über Altersteilzeit" vom 18. Dezember 2006 lediglich
um einen Art Vorvertrag oder um eine Vereinbarung zwischen den damaligen Arbeitsvertragsparteien, in dem sie sich dem Grunde
nach über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verständigten, die nähere Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses
aber einer zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Vereinbarung überlassen wollten.
(2) Anders verhält es sich mit dem "Altersteilzeitvertrag (Blockmodell)" vom 23. November 2009. Dieser erfüllt in formeller
und inhaltlicher Hinsicht alle Voraussetzungen an eine Vereinbarung im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes. Obwohl dieser Altersteilzeitvertrag damit für sich stehen könnte, ist er doch wegen der vorliegenden Besonderheiten im Zusammenspiel
mit dem "Vertrag über Altersteilzeit" vom 18. Dezember 2006 zu sehen, nämlich als Ergänzung oder Ausfüllung des zweitgenannten
Vertrages.
Der "Vertrag über Altersteilzeit" vom 18. Dezember 2006 ist vor dem Hintergrund der rentenrechtlichen Änderungen im Gesetz
zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) zu sehen, die zum 1. Januar 2008 in Kraft traten.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht hatte Anspruch auf Regelaltersrente, wer unter anderem das 65. Lebensjahr
vollendet hatte (vgl. § 35 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI] a. F. [Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754]). Seit dem 1. Januar 2008 setzt der Anspruch auf Regelaltersrente das Erreichen der
Regelaltersgrenze voraus, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird (vgl. §
35 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
SGB VI i. d. F. von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 [a. a. O.]; im Folgenden:
SGB VI n. F.). Abweichend hiervon wurde durch den ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen §
235 Abs.
2 Satz 2
SGB VI n. F. die Regelaltersgrenze für Versicherte, die - wie der Kläger - im Jahr 1953 geboren worden waren, auf 65 Jahre und 7
Monate angehoben. Nach der weiteren Sonderregelung in §
235 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI n. F. wurde für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, die Regelaltersgrenze nicht angehoben. Einen Anspruch auf Altersrente
für langjährig Versicherte hatte bis zum 31. Dezember 2007, wer unter anderem das 62. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. §
36 Nr. 1
SGB VI a. F. [Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754]). Die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für langjährig
Versicherte wurde auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben (vgl. §
36 Satz 1 Nr. 1
SGB VI n. F.). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (vgl. §
36 Satz 2
SGB VI n. F.). Abweichend hiervon wurde durch §
236 Abs.
2 Satz 2
SGB VI n. F. die Altersgrenze für Versicherte, die im Jahr 1953 geboren worden waren, auf 65 Jahre und 7 Monate angehoben. Nach
§
236 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI n. F. wurde für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, die Altersgrenze nicht angehoben. Auch die Nichtanhebung der Altersgrenzen
für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hing unter anderem davon ab, ob vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung
geschlossen worden war (vgl. §
236a Abs.
2 Satz 3 Nr.
2 Buchst. a
SGB VI n. F.).
Diese Gesetzesänderungen waren im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 12. Dezember 2006 (BT-Drs. 16/3794)
enthalten. Zuvor war der Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit den beschriebenen Änderungen Gegenstand des Kabinettsbeschlusses
vom 29. November 2006. Auf Grund dessen war im vierten Quartal des Jahres 2006 allen Interessierten bekannt, dass in Bezug
auf eine ins Auge gefasste Altersteilzeitvereinbarung dringender Handlungsbedarf bestand, wenn für einen Anspruch auf bestimmte
Arten der Altersrente die bisherigen Altersgrenzen gelten sollten.
So war es auch beim Kläger. Nach seinen Ausführungen suchte er zum Ende des Jahres 2006 wegen der beabsichtigten Gesetzesänderung
das Gespräch mit seinem Arbeitgeber wegen einer Altersteilzeitvereinbarung. Auf dessen Anraten habe er dann die Agentur für
Arbeit aufgesucht, sich dort beraten lassen und Unterlagen abgeholt. Zum damaligen Zeitpunkt hätten es die Arbeitsvertragsparteien
noch offen lassen, ob eine Altersteilzeit im Blockmodel oder mit einer durchgehenden reduzierten Arbeitszeit auf 50 Prozent
abgeschlossen werden solle. Dies sei erst zum Ende des Jahres 2009 vereinbart worden.
Aus der Zusammenschau der beiden Verträge vom 18. Dezember 2006 und 23. November 2009, der den Interessierten bekannten, anstehenden
Gesetzesänderungen und der vom Kläger beschriebenen Motivlage in seinem Fall ergibt sich, dass es im Falle des Klägers die
Absicht der Arbeitsvertragsparteien war, eine Vereinbarung zur Altersteilzeit zu treffen, die ihm einen Renteneintritt nach
dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht sichern sollte. Die beiden Verträge sind deshalb als vertragliche Einheit zu
verstehen. Dies wird auch von der Beklagten nicht anders gesehen. So hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, dass die beschriebenen Gesetzesänderungen der Grund dafür gewesen seien, dass in einer größeren Anzahl von Fällen
im Jahr 2006 Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen worden seien, bei denen der Beginn der Altersteilzeit noch offen geblieben
sei. Die Beklagte hat demnach bislang keine Veranlassung gesehen, solche "offen" Vereinbarungen aus dem 2006 nicht zu akzeptieren.
(3) Nach den vorliegenden Unterlagen und den persönlichen Angaben des Klägers bestand bei ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Altersteilzeitvereinbarung die subjektive Absicht, nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses in Rente zu gehen. Auch
die Prognose, dass objektiv von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit
auszugehen war, kann auf dieser Grundlage getroffen werden.
Für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung war für den Kläger nach seinem Vortrag seine Erkrankung maßgebend. Hierzu
haben die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 3. April 2017 und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
dass der Kläger von 1992 bis 2004 als Dachdecker-Vorarbeiter tätig war. Ab 2004 war er Bauleiter bei seiner damaligen Arbeitgeberin,
der Q ... GmbH. Die Firma produzierte und montierte Metallverkleidungen und Ähnliches. Am 23. Februar 2006 wurden bei ihm
Rumpfhautkarzinome diagnostiziert, die im Juni 2006 im Y ...- Klinikum Z ... entfernt wurden. Auf Grund der Hautkrebserkrankung
war der Kläger in den Jahren 2007, 2008 und 2010 arbeitsunfähig geschrieben. Danach hat es keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
mehr gegeben. Dies führt der Kläger darauf zurück, dass sein Hautkrebs inzwischen mit einer Creme behandelt werden kann. Zudem
ist dem Kläger im Jahr 2007 eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 20 attestiert worden.
Diese Angaben werden unter anderem durch den Krankenhausentlassungsbericht des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität
X ... vom 13. Juni 2006 und drei Schreiben der Fachärztin für Pathologie T ... des Instituts für Pathologie S ... Dr. med.
habil. G. R ... an die den Kläger behandelnde Hautärztin Dr. P ... (O ...) gestützt. In den ersten beiden Schreiben vom 8.
Mai 2006 und 7. Mai 2007 stellte die Fachärztin "Oberflächliches Basaliom (ICD-0: M 8091/3 [...])" und im Schreiben vom 14.
Juni 2010 "Noduläres Basaliom (ICD-0: M 8090/3 [...])" fest. Im Befundbericht von Dr. P ... vom 20. April 2015 ist unter anderem
festgehalten, dass der Kläger seit 2006 an multiplen Rumpfhautkarzinomen und einmalig an einem nodulären Basaliom im Gesicht
erkrankt gewesen ist. Die Behandlung sei operativ oder mit Aldara-Creme (Imiquimod) erfolgt. Der Kläger befinde sich weiterhin
in ihrer regelmäßigen ambulanten Kontrolle beziehungsweise Behandlung.
Auf Grund des auch mit Belegen untersetzten Vortrages ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Altersteilzeitvereinbarung
nicht auf Grund von finanziellen Erwägungen abgeschlossen hat, sondern um die mit der Berufsausübung verbundenen Belastungen
in zeitlicher Hinsicht zu verkürzen und damit auch zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes beizutragen.
Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auf das Urteil des Senates vom 7. Mai 2009 hingewiesen hat, hat sie den entscheidungserheblichen Unterschied zum vorliegenden
Fall außer Acht gelassen. In dem zitierten Urteil hat der Senat zwar entschieden, dass gesundheitliche Gründe grundsätzlich
nicht zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses berechtigen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Regelung über die Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe steht dem Arbeitnehmer nur dann zur Seite, wenn sein körperliches oder geistiges Leistungsvermögen die
künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit dauerhaft zumindest wesentlich erschweren würde (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7.
Mai 2009 - L 3 AL 238/06 - juris Rdnr. 35). Dies beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach im Falle einer Arbeitsaufgabe ein
wichtiger Grund nur durch solche Umstände begründet wird, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr
zumutbar erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1981 - 7 RAr 21/81 - SozR 4100 § 119 Nr. 17 = juris Rdnr. 23). Der Entscheidung des Senates lag allerdings der Fall eines Aufhebungsvertrages zugrunde (vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 7. Mai 2009, a. a. O., Rdnr. 4 ff.). Vorliegend ist hingegen die sperrzeitrechtliche Relevanz eines Altersteilzeitvertrages
maßgebend. In diesen Fällen ist nach der oben beschriebenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aber nicht die Frage
nach der (Un-)Zumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer bei Abschluss
der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und diese Annahme prognostisch auch gerechtfertigt ist,
von Bedeutung.
Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand, dass die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2010 stamme, es
dem Kläger damit sowohl nach dem Vertrag im Jahr 2006 als auch dem im Jahr 2009 jeweils möglich gewesen sei, drei Jahre lang
unbeschränkt weiterzuarbeiten, nicht. Denn auch dieser Einwand zielt letztlich auf die Prüfungsmaßstäbe des Bundessozialgerichtes
zu einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, nicht aber auf die zu einer Altersteilzeitvereinbarung.
Entsprechendes gilt für das Argument im Sperrzeitbescheid vom 27. November 2015, dass der Kläger nach Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung
keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe (zur grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
ohne konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N. und bei eigener Kündigung vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977 - 7 RAr 112/75 - BSGE 43, 269 ff. = SozR 4100 § 119 Nr. 2 = juris Rdnr. 11). Auch hier blieb die sperrzeitrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
in Bezug auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung außer Betracht.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich der Kläger vor dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht vom Rentenversicherungsträger
habe beraten lassen, steht dies einer positiven Prognose nicht entgegen. Denn das Bundessozialgericht hat zwar im Urteil vom
21. Juli 2009 ausgeführt, dass die Beurteilung des künftigen Verhaltens eines Arbeitnehmers von der rentenrechtlichen Situation
und davon abhängig ist, ob beziehungsweise wie er diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse beziehungsweise Nachfragen
bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 14). Diese Ausführungen folgen aber der Feststellung, dass für die Prognose insbesondere
von Bedeutung sei, "dass der Kläger offenbar davon ausgegangen ist, nach der Altersteilzeit ohne Abschläge eine Altersrente
erhalten zu können". Danach war für den Kläger in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der Bezug einer abschlagsfreien
Rente von Bedeutung. Demgegenüber war sich der Kläger im vorliegenden Fall nach seinem unbestrittenen Vorbringen bewusst,
dass er nach den jährlichen Rentenmitteilungen mit Abschlägen zu rechnen hatte. Für ihn war - wie bereits dargelegt worden
ist - beim Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht der Bezug einer Rente ohne oder mit nur geringen Abschlägen ausschlaggebend,
sondern das Ziel, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Altersrente nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden,
für ihn günstigeren rentenrechtlichen Regelungen in Anspruch nahmen zu können.
Auch der Hinweis der Beklagten, dass dem Kläger eine Kündigung nicht konkret gedroht habe, steht vorliegend einem wichtigen
Grund für den Abschluss einer Altersteilzeitregelung nicht entgegen. Denn das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Juli
2009 eine drohende betriebsbedingte Kündigung lediglich als weiteren wichtigen Grund ("ferner") angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.). Vorliegend war für den Kläger aber seine Erkrankung der wesentliche Auslöser
für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung.
(4) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Sperrzeit eintritt, wenn ein Arbeitnehmer eine Altersteilvereinbarung
abschließt, zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses aber wegen Änderungen im Rentenrecht, hier denen im RV-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 23. Juni 2014, keine Altersrente beantragt, ist sowohl vom dogmatischen Ansatz her als auch auf der Grundlage der Umstände
des Einzelfalles uneinheitlich.
So hat das Sozialgericht München (vgl. SG München, Urteil vom 5. November 2013 - S 35 AL 983/12 - juris Rdnr. 25) einen wichtigen Grund im Sinne der sperrzeitrechtlichen Regelungen für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages
verneint, wenn nur unter bestimmten Bedingungen nahtlos die Rente beantragt werden soll (dort: ein Kind studiert nicht studiert
und die Ehe wird nicht geschieden). Wenn hingegen zwischen dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages und dem Renteneintritt
hinsichtlich des mit dem vorzeitigen Renteneintritt verbundenen Abschlags Änderungen eintreten sollten, könne das Vorliegen
eines wichtigen Grundes bejaht werden (vgl. SG München, a. a. O., Rdnr. 26). Das Sozialgericht Speyer (vgl. SG Speyer, Urteil
vom 13. Mai 2015 - S 1 AL 311/14 - info also 2015, 209 ff. = juris Rdnr. 21 ff.) hat in der Nichtbeantragung der Altersrente ein Herbeiführen der Arbeitslosigkeit gesehen, hierfür
aber wegen der rentenrechtlichen Änderungen einen wichtigen Grund bejaht. Nach Auffassung der 7. Kammer des Sozialgerichtes
Karlsruhe (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - info also 2016, 22 ff. = juris Rdnr. 21 ff.; vgl. auch die Anm. zu dieser Entscheidung: Schmitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III [2014], §
159 [Aktualisierung] Rdnr. 32.4) erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages bestehende
Absicht, nach Durchlaufen der Altersteilzeit Rente zu beantragen. Vielmehr muss für die Bestimmung der Frage, ob ein wichtiger
Grund in diesem Sinne vorliegt, auch das folgende Verhalten des Versicherten Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung
des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - juris Rdnr. 31) und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016
- L 8 AL 1777/16 - info also 2017, 15 ff. = juris Rdnr. 36) muss der im Zeitpunkt der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene wichtige Grund "im Sinne
einer Perpetuierung" weiter gegeben sein. Wenn der Arbeitnehmer später nicht mehr an seiner Absicht zur Rentenantragstellung
festhält, ohne dass sich die die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Umstände geändert hätten, entfalle
der wichtige Grund. Im Gegensatz zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rdnr. 34 f.)
hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rdnr. 41) allerdings eine besondere Härte
im Sinne von §
159 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 Buchst. b
SGB III angenommen mit der Folge, dass die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen verkürzt ist. Die Änderung der Absicht, nach dem
Ende der Altersteilzeit eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, sei allein in der vom Gesetzgeber neu eingeführten abschlagsfreien
Rente für besonders langjährig Versicherte begründet. Die Entscheidung für die Verschiebung des Rentenbeginns um drei Monate
entspreche dem von einem wirtschaftlich denkenden Versicherten zu erwartenden Verhalten.
Bei diesen Ansätzen wird allerdings außer Acht gelassen, dass es sich bei der Entscheidung, keine Rente für die Zeit unmittelbar
im Anschluss an die Freistellungsphase zu beantragen, um einen neuen Lebenssachverhalt handelt. Denn diese neue Entscheidung
ist zeitlich deutlich von dem Willensentschluss, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen, entfernt und stellt einen neuen
Willensentschluss auf der Grundlage neuer Erwägungen dar. Ein Sachzusammenhang zwischen den zwei Entscheidungen bestünde nur,
wenn die unterlassene Rentenantragstellung Ausdruck eines fehlenden Willens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages
wäre, einen Antrag auf Altersrente nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses stellen zu wollen (zur indiziellen Bedeutung
einer unmittelbaren Beantragung von Arbeitslosengeld nach Ende der Altersteilzeit spricht in diesem Sinne: LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 25. Februar 2014 - juris Rdnr. 28). Dann ist dogmatisch aber nicht bei der unterlassenen Rentenantragstellung als
sperrzeitrelevantem Verhalten anzusetzen, sondern es ist - ausgehend von den Kriterien des Bundessozialgerichtes - bereits
ein wichtiger Grund im Sinne von §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III für die Arbeitsaufgabe, die mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbunden ist, zu verneinen. Wenn aber einmal
ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe bestanden hat, lassen spätere Willensentscheidungen des Arbeitnehmers, hier die
Nichtbeantragung eine Altersrente, diesen nicht rückwirkend wieder entfallen. Andernfalls würde der zeitliche Bezugspunkt
für die Prüfung eines wichtigen Grundes, vorliegend der Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, obsolet. Eine
Rechtsgrundlage, auf Grund derer eine spätere Willensentscheidung einen wichtigen Grund im Sinne von §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB III, der beim Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vorgelegen hat, rückwirkend entfallen lassen würde, gibt es nicht.
In diesem Sinne haben auch die 5. Kammer des Sozialgerichtes Karlsruhe (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2015 - info
also 2015, 211 f. = juris Rdnr. 24) und das Sozialgericht Kassel (vgl. SG Kassel, Urteil vom 30. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris Rdnr. 23) die Auffassung vertreten, dass für die Prüfung des wichtigen Grundes ausschließlich die Verhältnisse bei
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend sind, also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags. Weder könne ein zu diesem
Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen noch lasse sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe
durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ebenfalls
allein auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abgestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2016 -
L 18 AL 96/16 - juris Rdnr. 19). Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. April 1977, worin dieses die Möglichkeit
des Wegfalls eines wichtigen Grundes angedeutet hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977 - 7 RAr 112/75 - BSGE 43, 269 ff. = SozR 4100 § 119 Nr. 2 = juris Rdnr. 16), hat das Landessozialgericht dahinstehen lassen, ob der wichtige Grund zur
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses später entfallen sei, nachdem sich die Klägerin mit Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers
zu einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte noch während des Arbeitsverhältnisses, aber kurz vor dem
Ende der Freistellungsphase, entschieden habe, ihren ursprünglichen Plan, unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen nahtlos nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Altersrente zu beanspruchen, aufzugeben. Denn die Klägerin habe sich jedenfalls
nach Bekanntwerden der Pläne des Gesetzgebers im ersten Halbjahr 2014 bemüht, ihr Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber
fortzusetzen, was aber schon angesichts des Wegfalls der Stelle nicht mehr möglich gewesen sei, und sich auch bei anderen
Arbeitgebern um ein Anschlussarbeitsverhältnis beworben.
Deshalb ist das Verhalten des Klägers im Jahr 2015, genauer gesagt das Unterlassen einer Rentenantragstellung verbunden mit
einer Beantragung von Arbeitslosengeld, getrennt vom Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Jahr 2009 auf seine sperrzeitrechtliche
Relevanz zu prüfen.
(5) Eine unterlassene Rentenantragstellung ist auf Grund der beschriebenen Begriffsdefinition kein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses
im Sinne von §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Alt 1
SGB III.
Denn der Kläger hat sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bereits dadurch im Sinne von §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Alt 1
SGB III gelöst, dass er es durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt
hat. Dieses nunmehr befristete Beschäftigungsverhältnis endete vertragsgemäß am 30. November 2015. Die Nichtbeantragung einer
Altersrente stellt allenfalls ein Aufrechterhalten eines vorhergehenden Lösens des Beschäftigungsverhältnisses dar. Im Übrigen
hätte ein sozialrechtlicher Antrag auf Altersrente keine Auswirkung auf den Bestand eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages.
Einen anderen Sperrzeittatbestand, der das Aufrechterhalten einer Arbeitslosigkeit sanktionieren würde, besteht derzeit nicht.
Insoweit ist die Rechtslage im
SGB III mit der in § 34 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vergleichbar. Bis zu diesem Zeitpunkt war in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II als sozialwidriges Verhalten nur das Herbeiführen einer Hilfebedürftigkeit definiert. Erst zum 1. August 2016 wurde ein neuer
§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingefügt, wonach nunmehr als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 auch gilt, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten
oder nicht verringert wurde. Das Bundessozialgericht hat zu der neuen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Urteil vom 8. Februar 2017 (Az. B 14 AS 3/16 R) entschieden, dass diese Einfügung, dass als ein Herbeiführen auch ein Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit gilt, entgegen
der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/8041 S 45) keine Klarstellung sei, wie schon aus dem Vergleich der Wörter
"herbeiführen" und "aufrechterhalten" folge (vgl. Nummer 3 des Terminberichts Nr. 3/17).
Es mag zwar sozialpolitisch zu missbilligend anzusehen sein, wenn ein Arbeitnehmer ein von der Versichertengemeinschaft gefördertes
Altersteilzeitverhältnis berechtigt eingeht, dann aber nicht entsprechend der Intention der Altersteilzeitregelungen nach
der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug übergeht. In diesem Sinne hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger nach der Freistellungsphase bereits drei Jahre nicht im aktiven Erwerbsleben gewesen
sei. Er sei damit einem Langzeitarbeitslosen vergleichbar, bei denen es größere Probleme gebe, sie wieder in den Arbeitsmarkt
einzugliedern. Gerade dies sei ein Aspekt dafür, dass nach dem
Altersteilzeitgesetz erwartet werde, dass ein Arbeitnehmer nahtlos in den Rentenbezug wechsle. Dieses Verhalten kann allerdings nur sanktioniert
werden, wenn es hierfür eine klare Sanktionsregelung gibt. Eine solche besteht in Bezug auf das Unterlassen einer Rentenantragstellung
aber nicht. Es liegt deshalb in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine entsprechende Sanktionsregelung zu schaffen, wenn
er sie für erforderlich oder sachgerecht halten sollte.
Dass entgegen diesen Ausführungen eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden wäre, ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgericht
vom 20. April 1977, auf das im vorliegenden Zusammenhang verschiedentlich Bezug genommen wird (vgl. z. B. SG Karlsruhe, Urteil
vom 28. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - info also 2016, 22 ff. = juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2016, a. a. O., Rdnr. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 1. November 2016, a. a. O.; Bienert, info also 2015, 205 [208]; Bienert, info also 2016, 26 [27]). Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zum 30.
April 1974 ein wichtigen Grund gegeben sein könnte, wenn sie zur Zeit der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen konnte,
dass die Heirat bis zum 1. Mai 1974 stattfinden würde. Sodann hat es ausgeführt, dass allerdings weiter zu verlangen wäre,
dass die Klägerin sich sofort um eine Verlängerung des alten Arbeitsverhältnisses bemüht hätte, sobald die Verschiebung des
Heiratstermins bekannt wurde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft müsse es als zumutbar angesehen werden, dass der Versicherte,
sofern er erkennen könne, dass der für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorhanden gewesene wichtige Grund entfalle,
Maßnahmen treffe, um diese Auflösung zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977, a. a. O.). Es hat jedoch nicht dargelegt, wie es diese Forderung in der damals in der damals
maßgebenden, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Sperrzeitregelung des § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verorten will. Denn Tatbestandsvoraussetzung war auch nach dem damaligen Gesetzestext, dass der Arbeitslose "das Beschäftigungsverhältnis
gelöst" hat. Allein die Sachdienlichkeit der vom Bundessozialgericht formulierten Forderung ist nicht ausreichend, wenn sich
die Forderung nicht im Gesetzestext niederschlägt.
e) Eine erweiternde Auslegung von §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III auch auf das Unterlassen einer Rentenantragstellung oder das Unterlassen, den Abschluss des Altersteilzeitvertrages rückgängig
zu machen, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes "Lösen des Beschäftigungsverhältnisses" nicht möglich.
f) Es könnte in Betracht gezogen werden, ob der Kläger möglicherweise den Altersteilzeitvertrag konkludent durch die Nichtbeantragung
der Rente gekündigt haben könnte (zu den Beendigungsmöglichkeiten eines Altersteilzeitvertrages: Bauer/Gehring/Koch, Altersteilzeit
[2. Aufl., 2017], Rdnr. 448 ff.; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit [7. Aufl., 2011], S. 128 ff.). Dies bedarf
vorliegend aber keiner weiteren Erwägungen. Denn für eine konkludente Kündigung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Denn
dem Kläger kann allenfalls vorgehalten werden, dass er sich nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses nicht so verhalten
hat, wie es der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde. Dies allein rechtfertigt aber ebenso wenig wie bei der Verletzung
einer Vertragspflicht die Annahme, damit solle der Vertrag gekündigt werden.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Sperrzeitbescheid auch bei einer unterstellten Kündigung des Altersteilzeitvertrages
rechtwidrig wäre. Denn im Falle einer Kündigung des Altersteilzeitvertrages wäre der Rechtsgrund für den Übergang vom ursprünglich
unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis entfallen; das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ohne Befristung
würde wieder aufleben. Damit wäre aber der Kläger nicht mehr arbeitslos. Daraus folgt weiter, dass er keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld hätte. Wenn aber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, fehlt der Ansatzpunkt für eine Sperrzeit als
Sanktion.
Der Arbeitslosengeldbescheid wiederum wäre zwar rechtswidrig, soweit dem Kläger Arbeitslosengeld bewilligt wurde. Da dies
aber eine ihn rechtswidrig begünstigende Regelung wäre, wäre er nicht in seinen Rechten verletzt. Zudem ist der bewilligende
Teil des Bescheides nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens. Für den hier streitbefangenen Zeitraum hingegen hätte der
Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ergäbe sich zwar nicht aus der Sperrzeitentscheidung, sondern auf Grund
der fehlenden Arbeitslosigkeit des Klägers. Insoweit wäre der Klage der Erfolg zu versagen.
g) Da aus den genannten Gründen der Sperrzeitbescheid rechtswidrig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend
der zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung wegen der seit 2014 geltenden neuen Regelungen zur abschlagsfreien Rente
ab 63 einen wichtigen Grund hatte, nicht plangemäß von der Freistellungsphase in den Rentenbezug zu wechseln, oder ob zumindest
auf Grund der gesetzlichen Neuregelungen die Sperrzeit von zwölf Wochen für Kläger eine besondere Härte im Sinne von §
159 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 Buchst. b
SGB III bedeuten würde.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
IV. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. §
60 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zuzulassen. Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sperrzeit vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Altersteilzeitvereinbarung
geschlossen hat, wegen der gesetzlichen Neuregelungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 nicht planmäßig von der Freistellungsphase
in den Rentenbezug wechselt, liegen divergierende instanzgerichtliche Entscheidungen vor.