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LSG Sachsen, Urteil vom 06.04.2017 - 3 AL 133/16
Arbeitslosengeld Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Altersteilzeitvertrag im Blockmodell Wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
1. Ein Tatbestandsmerkmal der Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III ist das "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses; Sperrzeitauslösend ist nur eine Willenserklärung, mit der das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.
2. Unerheblich ist, von wem die Initiative ausgegangen ist.
3. Wenn für ein sperrzeitauslösendes Verhalten mehrere Zeitpunkte in Betracht kommen, ist dasjenige entscheidend, das kausal die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
4. Ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses liegt begrifflich nicht vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, selbst wenn der Arbeitnehmer eine Verlängerung erwirken könnte.
5. Wenn ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell schließt und dadurch mit seinem Arbeitgeber die Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetet vereinbart, liegt darin ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III.
6. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist der wichtige Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 16.06.2016 S 30 AL 37/16
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 16. Juni 2016 aufgehoben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 27. November 2015 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 27. November 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Dezember 2015 und 22. Dezember 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016, verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. Februar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen Ausgaben des Klägers in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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