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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2012 - 1 R 285/10
Sozialversicherungspflicht in einer Tätigkeit als Prokurist und Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Bei mitarbeitenden Minderheitsgesellschaftern richtet sich der sozialversicherungsrechtliche Status nach der gesellschaftsrechtlichen Stellung, nach den im Anstellungsvertrag eingeräumten Befugnissen und der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der jeweiligen Stimmrechtsausübung ("gelebte Einstimmigkeit"). Abzustellen ist auf die tatsächlich eingeräumte Rechtsmacht zur maßgeblichen Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 27.08.2010 S 12 R 642/08
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 43.200,00 EUR festgesetzt.

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