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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2014 - 6 AS 269/13
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
1. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife abzustellen.
2. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet, die notwendigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und der Gegner Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
3. Auf die Erfolgsaussichten bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags ist auch dann nicht abzustellen, wenn sich die Gegenerklärung im Nachhinein als entbehrlich erweist.
4. Sofern ein Anspruch auf Auszahlung bewilligter Leistungen mit einem Eilantrag wirksam verfolgt werden kann, kann es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine parallel erhobene Leistungsklage fehlen.
Fundstellen: NZS 2014, 632
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 5
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 16.05.2013 S 34 AS 684/12
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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