Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des
Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einem unbezifferten Klageantrag
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 21.
Oktober 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 17 AS 494/13, mit der sich die Kläger gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags zum Bewilligungsbescheid vom 7. September 2011 wenden.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Den Überprüfungsantrag ablehnende
Bescheid vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 sei rechtmäßig. Die Kläger hätten im Rahmen
des Überprüfungsverfahrens und im bisherigen Klageverfahren keine neuen Tatsachen oder eine konkrete Beschwer vorgetragen,
so dass sich der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheids berufen dürfe. Das Gericht könne im Übrigen bei summarischer
Prüfung Fehler im angegriffenen Bescheid nicht erkennen.
Die am 18. November 2013 erhobene Beschwerde haben die Kläger trotz Setzung einer Begründungsfrist bis zum 13. Januar 2014
bis zum heutigen Tag nicht begründet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. b
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung
bedürfte. Nach dieser Maßgabe ist die am 18. November 2013 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 25. Oktober 2013
erhobene Beschwerde unstatthaft, weil nicht über laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG) und der Wert des Beschwerdegegenstands für die Kläger 750 EUR nicht übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Bei unbezifferten Anträgen hat das Beschwerdegericht den Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln
(vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
144 Rn. 15b). Gibt das Vorbringen der Beteiligten dazu keinen hinreichenden Aufschluss, liegt insbesondere eine Klagebegründung
nicht vor, hat sich die Wertbestimmung danach zu richten, was der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte bei vertretbarer
Auslegung des anwendbaren Rechts maximal beanspruchen kann. Anderenfalls wäre derjenige, der die Klage weder begründet noch
einen bestimmten Antrag stellt, demjenigen gegenüber, der seinen prozessualen Obliegenheiten nach §
92 Abs.
1 Satz 3
SGG genügt, im Hinblick auf den Zugang zum Rechtsmittel der PKH-Beschwerde in ungerechtfertigter Weise privilegiert.
Nach diesen Maßstäben erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands für die Kläger die Wertgrenze von 750 EUR nicht. Dabei berücksichtigt
der Senat zunächst, dass der zur Überprüfung gestellte Bewilligungsbescheid vom 7. September 2011 (Bewilligungszeitraum August
2011 bis Januar 2012) für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 zugunsten der Kläger wiederholt, zuletzt
mit drei Bescheiden vom 24. Februar 2012 abgeändert worden ist, die die Kläger gesondert zur Überprüfung gestellt haben. Insoweit
hatte sich der zur Überprüfung gestellte Bewilligungsbescheid bereits vor Stellung des Überprüfungsantrags nach Maßgabe des
§ 39 Abs. 2 SGB X teilweise im Rechtssinne erledigt.
Für den vorangehenden Zeitraum (August bis Oktober 2011) sind bei den Klägern die Regelbedarfe und die tatsächlichen Unterkunftskosten
berücksichtigt worden. Die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen entspricht bei Zugrundelegung des aktenkundigen Sachverhalts
§ 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und begegnet keinen ernsthaften Bedenken. Die Anrechnung des nur den eigenen Bedarf übersteigenden Einkommens des von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ersichtlich ausgeschlossen aber zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Klägers zu 2. privilegiert die Klägerinnen zu 1. und 3.
gegenüber der an sich anwendbaren Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) und vermag sie nicht in ihren Rechten zu verletzen.
Erfolgsaussichten sind vor diesem Hintergrund allenfalls insoweit anzuerkennen, als das Einkommen des Klägers zu 2. aus BAföG-Leistungen nicht um den Betrag bereinigt worden ist, den die höchstrichterliche Rechtsprechung als zur Deckung der Kosten
der Ausbildung zweckbestimmt ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21). Ausgehend von dem Betrag von 597 EUR, der dem Kläger zu 2. bewilligt worden und der nach Maßgabe
des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsdeckend anzusehen ist, und dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zweckbestimmt abzusetzenden Anteil
von 20 Prozent ergibt sich ein möglicher weiterer Anspruch von jeweils 119,40 EUR für die Monate September und Oktober 2011.
Der Betrag von insgesamt nur 238,80 EUR unterschreitet jedoch die Wertgrenze erheblich.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).