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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.04.2017 - 6 AS 8/15
SGB-II-Leistungen Anrechnung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung als Einkommen Modifizierte Zuflusstheorie Wiederherstellung der früheren Vermögenslage Zinsanspruch
1. Ob eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung als Einkommen oder vergleichbar den vorgenannten Ausnahmen wertend ebenfalls als Vermögen zu behandeln ist, ist bisher höchstrichterlich durch das BSG noch nicht geklärt.
2. Allerdings hat das BVerwG nach Aufgabe der sog. Identitätstheorie und Annahme der modifizierten Zuflusstheorie zum Sozialhilferecht ausgeführt, dass eine Schadensersatzforderung dann nicht als Einkommen zu qualifizieren sei, wenn diese lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstelle (z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache); denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluss, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte wiederum unmittelbar Vermögen.
3. Auf diese Entscheidung des BVerwG hat das BSG explizit Bezug genommen und sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen.
4. Der Frage, ob Zahlungen auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterschlagung von Eigentum als Einkommen oder Vermögen einzuordnen sind, wenn die Forderung vor Beginn des Leistungsbezuges entstanden und tituliert worden ist, die Zahlungen aber erst aufgrund eines während des laufenden Leistungsbezuges geschlossen Vergleichs erfolgen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
5. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt, handelt es sich bei Zinsen, unabhängig davon, ob es sich um verzinstes Kapital aus Schonvermögen handelt oder ob der Zinsanspruch bereits ganz oder teilweise schon vor dem Leistungsbezug entstanden ist, um Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 16.09.2014 S 30 AS 626/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 16. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.

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