Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301
der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung -
BKV - (Lärmschwerhörigkeit, im Folgenden: BK 2301) Anspruch auf eine Rente hat.
Der 1951 geborene Kläger ist langjährig als Schweißer, Schlosser und Schleifer im Tankbaubereich beschäftigt. Seit etwa 1974
übt er Tätigkeiten mit Hand- und Vorhandhammer aus.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit nach der BK Nr. 2301 an.
Anlässlich einer Hörgeräteversorgung durch die Beklagte beantragte der Kläger eine Entschädigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit
der Hörgeräteversorgung.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Auswertung der Audiogramme vom 4. März 2013 sowie
des Befundberichtes von Dr. P_______ könne eine rentenberechtigende MdE nicht festgestellt werden.
Hierauf nahm der Kläger am 10. September 2013 Bezug. Er nehme seit fast 40 Jahren eine hohe Lärmexposition hin. Seit mindestens
2002 seien zunehmende Schwierigkeiten im Hörbereich zu verzeichnen. Ein bei seinem HNO-Arzt Dr. A_______ einzuholender Befundbericht
werde ergeben, dass bei ihm eine rentenberechtigende Beeinträchtigung seines Hörvermögens bestehe.
Die Beklagte zog Audiogrammauswertungen vom 17. Dezember 2012, 9. Juli 2013 und vom 6. Januar 2014 sowie weitere Befundberichte
von Dr. A_______ vom 12. November 2013 und von Dr. P________ vom 18. Dezember 2013 bei.
Ferner holte sie einen Erhebungsbogen Individualprävention Lärm vom 10. Januar 2014 ein, mit dem dokumentiert wurde, der Kläger
arbeite auf Montagebaustellen und erhalte regelmäßig Gehörschutzstöpsel, die er nutze.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Lärmschwerhörigkeit ab. Die Auswertung
der Audiogramme, insbesondere des Audiogrammes vom 4. März 2013, habe die Feststellung einer sogenannten Schallleitungskomponente
(Differenz von mehr als 10 db(A)) zwischen der Knochenleitung und der Luftleitung im Audiogramm), demnach einen Schaden im
Außen- und/oder Mittelohr ergeben, weshalb der Schall auf dem Weg zum Innenohr nicht bzw. schlecht weitergeleitet werde. Da
die Lärmschwerhörigkeit nur das Innenohr schädige, sei die vorliegende Schallleitungskomponente nicht auf die berufsbedingte
Lärmeinwirkung zurückzuführen, weshalb bei der Auswertung der Audiogramme die Knochenleitung und nicht die Luftleitung zugrunde
gelegt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, angesichts der jahrelangen
Lärmexposition und der Schwierigkeiten im Hörbereich sei von einem rentenberechtigenden Umfang seiner Beeinträchtigungen auszugehen.
Die Beklagte holte erneut einen Befundbericht bei Dr. A_______ vom 26. März 2014 ein, der mit Hinweis auf die bestehende Meinungsdifferenz
die Einholung ein Gutachten auf Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem Fachgebiet empfahl.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Facharzt für HNO und Allergologie Dr. L_______ ein Gutachten. Mit schriftlichen
Ausführungen vom 30. Juni 2014 kam Dr. L________ im Wesentlichen zu dem Ergebnis, das aktuelle Tonaudiogramm vom 22. August
2014 zeige eine Schwerhörigkeit, die in erheblichem Ausmaß den Tieftonbereich beidseits betreffe. Weiter wies Dr. L_______
darauf hin, der Verlauf des Tonaudiogramms sei nicht mit der Ableitung otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen. Zudem
widerspreche die starke Verschlechterung im Tonaudiogramm in nur zwanzig Monaten der Diagnose einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit.
Es sei nicht möglich, Teile der Hörstörung der beruflichen Lärmbelastung zuzuordnen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
sei daher nicht festzustellen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. L_______
als unbegründet zurück.
Mit der am 16. Dezember 2014 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat
seinen Vortrag vertieft und in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 ergänzend eingewandt, der gerichtliche Sachverständige
Dr. LA______ habe seiner Bewertung fehlerhafte Begutachtungswerte zugrunde gelegt. Denn ihm seien bei der Messung immer wieder
die Ohrstöpsel herausgefallen.
Der Kläger hat beantragt,
Dr. LA______ ergänzend anzuhören und
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen,
ihm die beantragte Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit zu gewähren und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem
Umfang von mindestens 20 v.H. anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Bezug genommen auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen sowie auf das gerichtlich eingeholte Gutachten
von Dr. LA______.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für HNO Dr. LA______. Dieser ist mit schriftlichen
Ausführungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die mit Bescheid vom 6. Juni 2001 anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit
beidseits mit Tinnitus liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverändert vor. In Übereinstimmung mit der Einschätzung
des Erstgutachters Prof. Dr. H_______ aus dem Jahr 2001 sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine lärmbedingte
Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die
schicksalsbedingte, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits, nicht auf ein Unfallereignis aus dem Jahr 1994
(dem Kläger fiel eine Holzleiter auf den Kopf) zurückführen. Dies könne gutachtlich weder geklärt werden noch sei ein entsprechender
Verlauf der Audiogramme aktenkundig. Die berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit habe keine alltagsrelevante Funktionsbeeinträchtigung
zur Folge. Die bei dem Kläger bestehende dominierende, schicksalshafte, demnach nicht berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit
beidseits grenze funktionell ohne Ausgleich durch Hörgeräte an Taubheit. Die schwerhörigkeitsbedingte MdE betrage 70 v.H.,
die berufsbedingte MdE betrage unter 10 v.H.. Eine weitere zeitliche Staffelung sei nicht erforderlich, weil die weitere Progredienz
einer Lärmschwerhörigkeit durch das - von dem Kläger bestätigte - regelmäßige Tragen von Gehörschutz zuverlässig verhindert
werden könne. Ein unfallbedingter Innenohrschaden liege sicher nicht vor.
Mit Urteil vom 16. Januar 2017 hat das Sozialgericht Itzehoe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf Grundlage
der Sachverständigengutachten von Dr. LA______ und Dr. L_______ sei zur Überzeugung der Kammer die Erwerbsfähigkeit des Klägers
wegen der Folgen der Berufskrankheit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach dem überzeugenden fachärztlichen Gutachten
von Dr. LA______ liege die anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vor, während die seitdem durch eine schicksalsbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
beidseits überlagert und auch nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht worden sei. Der Sachverständige Dr. LA______
komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit lediglich mit einer MdE von unter 10 v.H.
zu bewerten sei. Das Fortschreiten der Hörminderung sei im Übrigen bereits deshalb nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen,
weil das regelmäßige Tragen von Gehörschutz ein Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit verhindere, zumal der Kläger gegenüber
allen Gutachtern mitgeteilt habe, dass er Gehörschutz in Anspruch nehme. Soweit der Kläger vortrage, die von dem Sachverständige
Dr. LA______ erhobenen Werte seien nicht korrekt, weil ihm - dem Kläger - bei der Untersuchung immer wieder die Ohrstöpsel
aus den Ohren gefallen seien und Anspruch darauf bestehe, den Sachverständigen Dr. LA______ ergänzend zu befragen, sei dieser
Einwand nicht plausibel. Weiter nicht plausibel sei, dass der Kläger diesen Einwand erst in der mündlichen Verhandlung erhoben
hat. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich insoweit nicht bereits seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber
geäußert habe. Die von dem Kläger behaupteten Messumstände seien Umstände, die der Kläger vom Untersuchungstag an gekannt
haben müsse. Insbesondere habe es keiner "internen Auswertung" bedurft, um sie für ihn erkennbar werden zu lassen, was wiederum
mit dem behaupteten Grund der beantragten Fristverlängerung nicht in Einklang zu bringen sei. Hiergegen spreche bereits das
Abwarten des Gutachtenergebnisses, ohne dass der Kläger sogleich auf die mögliche Fehlerkorrektur hingewirkt hätte. Im Übrigen
spreche die grundsätzlich mögliche Erhebung der - im Übrigen plausiblen - Messwerte gegen die Behauptung des Klägers, die
Ohrstöpsel seien "immer wieder aus den Ohren gefallen." Einer weiteren Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Die Kausalitätsbetrachtung
des Sachverständigen Dr. LA______ stütze sich maßgeblich auf die wertende Betrachtung der in den Vorgutachten erhobenen Audiogramme.
Nachdem Dr. L_______ den starken Abfall des Hörvermögens gewürdigt habe, sei letztlich nicht entscheidend, ob dieser Wert
in noch ausgeprägterer Form auch noch heute vorliege. Die Würdigung der schicksalsbedingten Hörverschlechterung stütze sich
im Kern nicht auf den Messwert am Untersuchungstag, sondern auf die wertende Verlaufsbetrachtung, die aufgrund der schlüssigen
Auswertung auch durch den letzten Messwert nicht in Frage gestellt werde.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2017
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe in Innenräumen des jeweiligen Tanks gearbeitet, weshalb eine außerordentliche
Lärmexposition bestanden habe. Zudem bekräftigt er erneut, ihm seien während der gutachtlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen
Dr. LA______ die Ohrstöpsel herausgefallen, weshalb die von ihm durchgeführten Messungen nicht korrekt gewesen sein könnten.
Ergänzend legt der Kläger aktuelle Audiogramme aus Januar 2018 vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 sowie des Bescheides der Beklagten
vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm Rente aus Anlass seiner
Berufskrankheit (BK Nr. 2301, Lärmschwerhörigkeit, der Anlage 1 zur
BKV) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. LA______. Dieser hat
mit schriftlichen Ausführungen vom 9. Juli 2018 mitgeteilt, dass die von dem Kläger überreichten Audiogramme von den Messwerten
keine weitere Verschlechterung des Innenohrhörvermögens gegenüber den Werten zeigten, die im Rahmen der bei ihm durchgeführten
Begutachtung ermittelt worden seien. Dieser Umstand stütze in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorgutachter die Theorie
einer im Wesentlichen nicht lärmbedingten, vielmehr schicksalshaften Schwerhörigkeit des Klägers. Die von dem Kläger vorgebrachten
Einwendungen hinsichtlich der Messwertgenauigkeit könnten nicht bestätigt werden. Es gäbe keine Hinweise auf relevante Messfehler
irgendwelcher Art. Hiergegen spräche bereits die Übereinstimmung mit der neu überreichten Tonaudiometrie vom 18. Januar 2018.
Eine ergänzende Begutachtung sei daher nicht erforderlich. Anzumerken sei, dass der Kläger am 15. Dezember und am 22. Dezember
2016 jeweils mit der Bitte um Auskunft über das Gutachten noch einmal in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Er habe das
Gutachten angezweifelt und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kontrollmessung verlangt. Er - der Sachverständige
- habe dem Kläger daraufhin erklärt, dass dies im Rahmen einer schriftlich angeordneten Begutachtung nicht möglich sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§
155 Abs.
3,
4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§
143, §
144 Abs.
1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 mit dem die als kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG) erhobene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens
20 v. H. verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 12. Aufl. 2017, §
54 Rz. 34).
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen im Sinne von §
54 Abs.
2 SGG bestehenden Rechten.
Der Kläger hat wegen der Lärmschwerhörigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, erstmals eine Rente wegen der Folgen seiner gemäß §
77 SGG bindend anerkannten BK 2301 zu erhalten.
Anspruch auf eine Rente haben gemäß §
56 Abs.
1 S 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente (§
56 Abs.
3 S 1
SGB VII), bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der
dem Grad der MdE entspricht (§
56 Abs.
3 S 2 2. HS
SGB VII).
Berufskrankheiten stellen gemäß §
7 Abs.
1 SGB VII neben Arbeitsunfällen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Berufskrankheiten sind gemäß §
9 Abs.
1 S. 1
SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und
die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt,
in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BK zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§
9 Abs.
1 S. 2
SGB VII).
Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden
Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit
(sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität),
und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises
erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil v. 2. April 2009, B 2 U 9/08 R, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen
einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller
wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Kann ein behaupteter Sachverhalt
nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen
Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet,
bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers.
Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2001 hat die Beklagte für die Beteiligten bindend das Vorliegen einer BK 2301
in Form einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt.
Zwar kann aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H_______ aus dem Jahr 2001 zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden,
dass bei ihm eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit mit einer lärmbedingten MdE von unter 10 v.H. bestanden hat. Die heute
bestehende massive Schädigung seines Innenohrhörvermögens ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der berufsbedingten
Lärmeinwirkung, sondern vielmehr als schicksalsbedingt anzusehen.
Der gerichtliche Sachverständige Dr. LA______ hat sich auf die gutachtlichen Feststellungen von Dr. L_______ gestützt, der
mit im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten überzeugend darauf hingewiesen hat, dass bereits der Verlauf des Tonaudiogramms
nicht mit der Ableitung der otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen ist und zudem die starke Verschlechterung im
Tonaudiogramm in nur zwanzig Monaten, zudem im Tieftonbereich, der Diagnose einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit widerspricht.
Den zutreffenden Gründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils sowie der dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist
nichts hinzuzufügen, so dass nach §
153 Abs.
2 SGG hierauf Bezug genommen wird.
Mit der Berufung trägt der Kläger nichts vor, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
geben könnte.
Vielmehr hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. LA_______ vom 9. Juli 2018 ergeben, dass die vom Kläger
vorgelegten Audiogramme vom 18. Januar 2018 keine weitere Verschlechterung des Innenohrhörvermögens gegenüber den Werten ergeben
haben, die im Rahmen der bei ihm durchgeführten Begutachtung ermittelt wurden. Dieser Umstand stützt die von Dr. LA_______
in Übereinstimmung mit von den Vorgutachtern vertretene Einschätzung einer im Wesentlichen nicht lärmbedingten, sondern vielmehr
schicksalshaften Schwerhörigkeit des Klägers.
Darüber hinaus haben die vorgelegten neuen Audiogramme den mit der Berufung vorgetragenen wesentlichen Einwand vollständig
entkräftet, im Rahmen der bei dem Sachverständigen Dr. LA______ durchgeführten Untersuchung seien ihm immer wieder die Ohrstöpsel
aus den Ohren gefallen. Denn die dabei erhobenen Messwerte stimmen mit den neu - am 18. Januar 2018 - erhobenen Messwerten
überein, was gegen Messungenauigkeiten und erst recht gegen den Vortrag des Klägers - herausgefallene Ohrstöpsel - spricht,
weil dann erhebliche Messauffälligkeiten zu verzeichnen gewesen wären und nicht nur Messungenauigkeiten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.