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LSG Thüringen, Beschluss vom 16.04.2018 - 1 SF 578/17
Beitreibung von Gerichtskosten Erinnerung Art der Einwendung Einwendung gegen die Art und Weise der Vollstreckung Ausschluss mehrerer Rechtsbehelfe
1. Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung.
2. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 JBeitrO; wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung .
3. Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus.
Normenkette:
JBeitrO i.d.b.z. 30.06.2017 g.F. § 8 Abs. 1
,
ZPO § 766
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: