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SG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2010 - S 4 SO 580/09
Gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Krankenhaus; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern
Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I regelmäßig nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist. Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3