SG Osnabrück, Urteil vom 06.05.2010 - S 5 SO 172/08
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Sozialhilfe; Angemessenheit der Unterkunftskosten
Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln. Zur Feststellung
der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten
oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d
BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das
eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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RSV § 2 Abs. 3
,
SGB XII § 28 Abs. 3
,
SGB XII § 29 Abs. 1
,
SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1