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BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03
Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von durch den Unterhaltsberechtigten bezogenem Pflegegeld
»a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf.
b) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde.
c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten.«
Fundstellen: BGHReport 2006, 898, FamRZ 2006, 846, FuR 2006, 415, MDR 2006, 1292, NJW 2006, 2182
Normenkette:
BGB § 1361 Abs. 1
,
SGB IX § 13 Abs. 6 § 37 Abs. 1
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe 17.06.2003 2 UF 130/02 , AG Wiesloch 19.09.2002 2 F 188/01

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