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BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 184/04
Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs; Pfändbarkeit des Rückgewähranspruchs
»a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.«
Fundstellen: BGHReport 2007, 91, BGHZ 169, 320, DNotZ 2007, 283, FamRZ 2007, 277, JuS 2007, 386, MDR 2007, 387, NJW 2007, 60, NotBZ 2007, 99, WM 2007, 179, ZEV 2007, 134, ZGS 2007, 3
Normenkette:
BGB § 528 Abs. 1 § 406
,
ZPO § 852 Abs. 2
,
SGB VIII § 95
Vorinstanzen: OLG Bamberg 03.11.2004 3 U 203/02 , LG Bamberg 21.06.2002 2 O 610/00

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